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Art. 8a BayVwVfG
Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG)
Landesrecht Bayern

Erster Teil – Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe, europäische Verwaltungszusammenarbeit → Abschnitt III – Europäische Verwaltungszusammenarbeit

Titel: Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayVwVfG
Gliederungs-Nr.: 2010-1-I
Normtyp: Gesetz

Art. 8a BayVwVfG – Grundsätze der Hilfeleistung

(1) Jede Behörde leistet Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf Ersuchen Hilfe, soweit dies nach Maßgabe von Rechtsakten der Europäischen Union geboten ist.

(2) 1Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union können um Hilfe ersucht werden, soweit dies nach Maßgabe von Rechtsakten der Europäischen Union zugelassen ist. 2Um Hilfe ist zu ersuchen, soweit dies nach Maßgabe von Rechtsakten der Europäischen Union geboten ist.

(3) Art. 5, 7 und 8 Abs. 2 sind entsprechend anzuwenden, soweit Rechtsakte der Europäischen Union nicht entgegenstehen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/BayVwVfG,BY - Verwaltungsverfahrensgesetz/Art. 1 - 8e, Erster Teil - Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe, europäische Verwaltungszusammenarbeit/Art. 8a - 8e, Abschnitt III - Europäische Verwaltungszusammenarbeit/