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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/BayVwVfG,BY - Verwaltungsverfahrensgesetz/Art. 63 - 78l, Fünfter Teil - Besondere Verfahrensarten/
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Art. 71d BayVwVfG
Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG)
Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG)
Landesrecht Bayern
Fünfter Teil – Besondere Verfahrensarten
Art. 71d BayVwVfG – Gegenseitige Unterstützung
1Die einheitliche Stelle und die zuständigen Behörden wirken gemeinsam auf eine ordnungsgemäße und zügige Verfahrensabwicklung hin; die Pflicht zur Unterstützung besteht auch gegenüber einheitlichen Stellen oder sonstigen Behörden des Bundes oder anderer Länder. 2Die zuständigen Behörden stellen der einheitlichen Stelle insbesondere die erforderlichen Informationen zum Verfahrensstand zur Verfügung.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/BayVwVfG,BY - Verwaltungsverfahrensgesetz/Art. 63 - 78l, Fünfter Teil - Besondere Verfahrensarten/
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