Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/LFischG M-V,MV - Landesfischereigesetz/§§ 11 - 17, Vierter Abschnitt - Fischereiausübung/
Dokument
§ 15 LFischG M-V
Fischereigesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesfischereigesetz - LFischG M-V)
Fischereigesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesfischereigesetz - LFischG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Vierter Abschnitt – Fischereiausübung
§ 15 LFischG M-V – Fischereibezirke
(1) Soweit es aus Gründen der Hege erforderlich ist, kann die oberste Fischereibehörde durch Rechtsverordnung zusammenhängende Abschnitte von Gewässern zu Fischereibezirken erklären.
(2) Gibt es in einem Fischereibezirk mehrere Fischereiberechtigte, die sich nicht über Hegemaßnahmen verständigen können, kann die obere Fischereibehörde auf deren Kosten die zur Hege und Bewirtschaftung der Gewässer erforderlichen Maßnahmen treffen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/LFischG M-V,MV - Landesfischereigesetz/§§ 11 - 17, Vierter Abschnitt - Fischereiausübung/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=532796,16
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=532796,16