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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/RechtsberG,HB - RechtsberatungsG/
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§ 4 RechtsberG
Gesetz über öffentliche Rechtsberatung in der Freien Hansestadt Bremen
Gesetz über öffentliche Rechtsberatung in der Freien Hansestadt Bremen
Landesrecht Bremen
§ 4 RechtsberG – Weisungsfreiheit
Die Tätigkeit als Berater unterliegt keiner Weisung.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/RechtsberG,HB - RechtsberatungsG/
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