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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/RechtsberG,HB - RechtsberatungsG/
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§ 5 RechtsberG
Gesetz über öffentliche Rechtsberatung in der Freien Hansestadt Bremen
Gesetz über öffentliche Rechtsberatung in der Freien Hansestadt Bremen
Landesrecht Bremen
§ 5 RechtsberG – Verschwiegenheitspflicht
Die Berater sind zur Verschwiegenheit über alle Tatsachen verpflichtet, die sie bei der Ausübung ihres Amtes erfahren. Dies gilt auch gegenüber Behörden.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/RechtsberG,HB - RechtsberatungsG/
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