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Art. 11 BayKSG
Bayerisches Katastrophenschutzgesetz (BayKSG)
Landesrecht Bayern

V. Abschnitt – Kosten und Entschädigung

Titel: Bayerisches Katastrophenschutzgesetz (BayKSG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayKSG
Gliederungs-Nr.: 215-4-1-I
Normtyp: Gesetz

Art. 11 BayKSG – Kostentragung

(1) Die Katastrophenschutzbehörden und die zur Katastrophenhilfe Verpflichteten sowie die in Art. 8 Genannten tragen unbeschadet des Absatzes 2 die sich aus der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz ergebenden Aufwendungen selbst.

(2) Die für die Katastrophenabwehr zuständige Katastrophenschutzbehörde trägt die Kosten, die durch den Einsatz von Kräften

  1. 1.
    des Bundes oder anderer Länder oder
  2. 2.
    einer Werkfeuerwehr entstanden sind; die Pflicht zum Ersatz der Aufwendungen einer Werkfeuerwehr besteht nicht, wenn der Einsatz im Interesse des Betriebs oder der Einrichtung erfolgte, für die die Werkfeuerwehr besteht.

(3) Sind mehrere Katastrophenschutzbehörden an der Erfüllung der Aufgaben des Katastrophenschutzes beteiligt, so trägt jede die Kosten für die von ihr getroffenen Maßnahmen. Die Kreisverwaltungsbehörde, die nach Art. 2 Abs. 2 als zuständige Katastrophenschutzbehörde bestimmt worden ist oder der die Einsatzleitung nach Art. 2 Abs. 3 übertragen wurde, kann von den anderen betroffenen Kreisverwaltungsbehörden Ersatz der ihr dadurch entstandenen Aufwendungen verlangen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/BayKSG,BY - Bayerisches Katastrophenschutzgesetz/Art. 11 - 14, V. Abschnitt - Kosten und Entschädigung/