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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremDG,HB - Bremisches Disziplinargesetz/§§ 17 - 43, Teil 3 - Behördliches Disziplinarverfahren/§§ 20 - 31, Kapitel 2 - Durchführung/
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§ 23 BremDG
Bremisches Disziplinargesetz (BremDG)
Bremisches Disziplinargesetz (BremDG)
Landesrecht Bremen
Teil 3 – Behördliches Disziplinarverfahren → Kapitel 2 – Durchführung
§ 23 BremDG – Bindung an tatsächliche Feststellungen aus Strafverfahren oder anderen Verfahren
(1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach § 12 des Bremischen Besoldungsgesetzes über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden worden ist, sind im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, bindend.
(2) Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht bindend, können aber der Entscheidung im Disziplinarverfahren ohne nochmalige Prüfung zu Grunde gelegt werden.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremDG,HB - Bremisches Disziplinargesetz/§§ 17 - 43, Teil 3 - Behördliches Disziplinarverfahren/§§ 20 - 31, Kapitel 2 - Durchführung/
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