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§ 31 BremDG
Bremisches Disziplinargesetz (BremDG)
Landesrecht Bremen

Teil 3 – Behördliches Disziplinarverfahren → Kapitel 2 – Durchführung

Titel: Bremisches Disziplinargesetz (BremDG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremDG
Gliederungs-Nr.: 2041-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 31 BremDG – Abgabe des Disziplinarverfahrens

Hält der Dienstvorgesetzte nach dem Ergebnis der Anhörungen und Ermittlungen seine Befugnisse nach den §§ 33 und 34 nicht für ausreichend, so führt er die Entscheidung der obersten Dienstbehörde herbei. Die oberste Dienstbehörde kann das Disziplinarverfahren an den Dienstvorgesetzten zurückgeben, wenn sie weitere Ermittlungen für geboten oder dessen Befugnisse für ausreichend hält.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremDG,HB - Bremisches Disziplinargesetz/§§ 17 - 43, Teil 3 - Behördliches Disziplinarverfahren/§§ 20 - 31, Kapitel 2 - Durchführung/
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