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§ 49 BremDG
Bremisches Disziplinargesetz (BremDG)
Landesrecht Bremen

Teil 4 – Gerichtliches Disziplinarverfahren → Kapitel 1 – Disziplinargerichtsbarkeit

Titel: Bremisches Disziplinargesetz (BremDG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremDG
Gliederungs-Nr.: 2041-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 49 BremDG – Entbindung vom Amt des Beamtenbeisitzers

(1) Der Beamtenbeisitzer ist von seinem Amt zu entbinden, wenn

  1. 1.

    er im Strafverfahren rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist,

  2. 2.

    im Disziplinarverfahren gegen ihn unanfechtbar eine Disziplinarmaßnahme mit Ausnahme eines Verweises ausgesprochen worden ist,

  3. 3.

    er in ein Amt außerhalb des Bezirks des Verwaltungsgerichts Bremen versetzt wird,

  4. 4.

    das Beamtenverhältnis endet oder

  5. 5.

    die Voraussetzungen für das Amt des Beamtenbeisitzers nach § 46 Absatz 1 bei seiner Wahl nicht vorlagen.

(2) In besonderen Härtefällen kann der Beamtenbeisitzer auch auf Antrag von der weiteren Ausübung des Amts entbunden werden.

(3) Für die Entscheidung gilt § 24 Absatz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremDG,HB - Bremisches Disziplinargesetz/§§ 44 - 77, Teil 4 - Gerichtliches Disziplinarverfahren/§§ 44 - 50, Kapitel 1 - Disziplinargerichtsbarkeit/
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