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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremDG,HB - Bremisches Disziplinargesetz/§§ 17 - 43, Teil 3 - Behördliches Disziplinarverfahren/§§ 32 - 37, Kapitel 3 - Abschlussentscheidung/
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§ 34 BremDG
Bremisches Disziplinargesetz (BremDG)
Bremisches Disziplinargesetz (BremDG)
Landesrecht Bremen
Teil 3 – Behördliches Disziplinarverfahren → Kapitel 3 – Abschlussentscheidung
§ 34 BremDG – Erhebung der Disziplinarklage
(1) Soll gegen den Beamten auf Zurückstufung, auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden, ist gegen ihn Disziplinarklage zu erheben.
(2) Die Disziplinarklage wird bei Beamten durch die oberste Dienstbehörde, bei Ruhestandsbeamten durch die nach § 81 zur Ausübung der Disziplinarbefugnisse zuständige Stelle erhoben. § 17 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremDG,HB - Bremisches Disziplinargesetz/§§ 17 - 43, Teil 3 - Behördliches Disziplinarverfahren/§§ 32 - 37, Kapitel 3 - Abschlussentscheidung/
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