Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 34 BremDG
Bremisches Disziplinargesetz (BremDG)
Landesrecht Bremen

Teil 3 – Behördliches Disziplinarverfahren → Kapitel 3 – Abschlussentscheidung

Titel: Bremisches Disziplinargesetz (BremDG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremDG
Gliederungs-Nr.: 2041-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 34 BremDG – Erhebung der Disziplinarklage

(1) Soll gegen den Beamten auf Zurückstufung, auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden, ist gegen ihn Disziplinarklage zu erheben.

(2) Die Disziplinarklage wird bei Beamten durch die oberste Dienstbehörde, bei Ruhestandsbeamten durch die nach § 81 zur Ausübung der Disziplinarbefugnisse zuständige Stelle erhoben. § 17 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremDG,HB - Bremisches Disziplinargesetz/§§ 17 - 43, Teil 3 - Behördliches Disziplinarverfahren/§§ 32 - 37, Kapitel 3 - Abschlussentscheidung/