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§ 81 BremDG
Bremisches Disziplinargesetz (BremDG)
Landesrecht Bremen

Teil 6 – Besondere Bestimmungen für Ruhestandsbeamte

Titel: Bremisches Disziplinargesetz (BremDG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremDG
Gliederungs-Nr.: 2041-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 81 BremDG – Ausübung der Disziplinarbefugnisse bei Ruhestandsbeamten

Bei Ruhestandsbeamten werden die Disziplinarbefugnisse durch die zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand zuständige oberste Dienstbehörde ausgeübt. Besteht die zuständige oberste Dienstbehörde nicht mehr, bestimmt der Senator für Finanzen, welche Behörde zuständig ist. Ein bereits vor Eintritt in den Ruhestand gegen einen Beamten eingeleitetes Disziplinarverfahren kann durch den Dienstvorgesetzten fortgeführt werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremDG,HB - Bremisches Disziplinargesetz/§ 81, Teil 6 - Besondere Bestimmungen für Ruhestandsbeamte/