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§ 6b ArchIngG M-V
Gesetz zur Neufassung des Architekten- und Ingenieurrechts des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Architekten- und Ingenieurgesetz - ArchIngG M-V) 
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 2 – Ingenieure, Schutz der Berufsbezeichnungen

Titel: Gesetz zur Neufassung des Architekten- und Ingenieurrechts des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Architekten- und Ingenieurgesetz - ArchIngG M-V) 
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: ArchIngG M-V
Gliederungs-Nr.: 2130-12
Normtyp: Gesetz

§ 6b ArchIngG M-V – Ausgleichsmaßnahmen

(1) Antragstellende Personen, die über einen Ausbildungsnachweis verfügen, der in einem der in § 6a Absatz 1 Nummer 2 genannten Staaten ausgestellt wurde oder nach § 6a Absatz 2 gleichgestellt ist, können die festgestellten wesentlichen Unterschiede nach § 6a Absatz 4 ausgleichen

  1. 1.

    durch das Absolvieren eines Anpassungslehrgangs und das zusätzliche Ablegen einer Eignungsprüfung, wenn die Ausbildung dem Qualifikationsniveau nach Artikel 11 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG entspricht,

  2. 2.

    durch das Ablegen einer Eignungsprüfung, wenn die Ausbildung dem Qualifikationsniveau nach Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, oder

  3. 3.

    durch das Absolvieren eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs oder das Ablegen einer Eignungsprüfung nach Wahl der antragstellenden Person, wenn die Ausbildung dem Qualifikationsniveau nach Artikel 11 Buchstaben c, d oder e der Richtlinie 2005/36/EG entspricht.

(2) Muss nach Absatz 1 Nummer 1 oder 2 eine Eignungsprüfung abgelegt werden, so hat die Ingenieurkammer sicherzustellen, dass die Eignungsprüfung innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Bescheides nach § 6a Absatz 4 abgelegt werden kann. Hat sich die antragstellende Person nach Absatz 1 Nummer 3 für eine Eignungsprüfung entschieden, so hat die Ingenieurkammer sicherzustellen, dass die Eignungsprüfung innerhalb von sechs Monaten nach dem Zugang der Mitteilung über diese Entscheidung bei der Ingenieurkammer abgelegt werden kann.

(3) Die Ingenieurkammer hat durch Satzung Bestimmungen über die Einzelheiten der Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen zu treffen. Sie kann bei der Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen mit entsprechenden Kammern anderer Bundesländer zusammenarbeiten und dazu länderübergreifende Verwaltungsvereinbarungen abschließen.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für sonstige Drittstaatenangehörige.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/ArchIngG M-V,MV - Architekten- und Ingenieurgesetz/§§ 5 - 10, Abschnitt 2 - Ingenieure, Schutz der Berufsbezeichnungen/
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