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§ 109b SchulG
Schulgesetz (SchulG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 7 – Schlussbestimmungen

Titel: Schulgesetz (SchulG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 223-1
Normtyp: Gesetz

§ 109b SchulG – Unterstützungsfonds

Auf der Grundlage einer Vereinbarung mit den kommunalen Spitzenverbänden werden Gemeinden und Gemeindeverbände durch das Land bei der Wahrnehmung von inklusiv-sozialintegrativen Aufgaben zusätzlich finanziell unterstützt. Dazu werden jährlich ab dem 1. Januar 2015 Mittel im Umfang von 10 Mio. EUR, bereitgestellt. Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung des Landtags.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/SchulG,RP - Schulgesetz/§§ 99 - 110, Teil 7 - Schlussbestimmungen/
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