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/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/KWG,RP - Kommunalwahlgesetz/§§ 1 - 52, Erster Teil - Wahlen zu den Gemeinderäten/§§ 15 - 25, Vierter Abschnitt - Wahlvorschläge/
Dokument
§ 25 KWG
Landesgesetz über die Wahlen zu den kommunalen Vertretungsorganen (Kommunalwahlgesetz - KWG)
Landesgesetz über die Wahlen zu den kommunalen Vertretungsorganen (Kommunalwahlgesetz - KWG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Erster Teil – Wahlen zu den Gemeinderäten → Vierter Abschnitt – Wahlvorschläge
§ 25 KWG – Öffentliche Bekanntmachung bei Mehrheitswahl
Ist nur ein oder kein Wahlvorschlag zugelassen worden, so hat der Wahlleiter spätestens am zwölften Tage vor der Wahl öffentlich bekannt zu machen,
- 1.
dass Mehrheitswahl ohne Bindung an vorgeschlagene Bewerber und ohne das Recht des Kumulierens stattfindet,
- 2.
wie viele wählbare Personen auf dem Stimmzettel aufgeführt werden können,
- 3.
den im Wortlaut abzudruckenden Text des Artikels 3 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes und den Geschlechteranteil in der Vertretungskörperschaft zwei Monate vor der Wahl.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/KWG,RP - Kommunalwahlgesetz/§§ 1 - 52, Erster Teil - Wahlen zu den Gemeinderäten/§§ 15 - 25, Vierter Abschnitt - Wahlvorschläge/
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http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=147720,26
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