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§ 25 KWG
Landesgesetz über die Wahlen zu den kommunalen Vertretungsorganen (Kommunalwahlgesetz - KWG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Erster Teil – Wahlen zu den Gemeinderäten → Vierter Abschnitt – Wahlvorschläge

Titel: Landesgesetz über die Wahlen zu den kommunalen Vertretungsorganen (Kommunalwahlgesetz - KWG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: KWG
Gliederungs-Nr.: 2021-1
Normtyp: Gesetz

§ 25 KWG – Öffentliche Bekanntmachung bei Mehrheitswahl

Ist nur ein oder kein Wahlvorschlag zugelassen worden, so hat der Wahlleiter spätestens am zwölften Tage vor der Wahl öffentlich bekannt zu machen,

  1. 1.

    dass Mehrheitswahl ohne Bindung an vorgeschlagene Bewerber und ohne das Recht des Kumulierens stattfindet,

  2. 2.

    wie viele wählbare Personen auf dem Stimmzettel aufgeführt werden können,

  3. 3.

    den im Wortlaut abzudruckenden Text des Artikels 3 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes und den Geschlechteranteil in der Vertretungskörperschaft zwei Monate vor der Wahl.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/KWG,RP - Kommunalwahlgesetz/§§ 1 - 52, Erster Teil - Wahlen zu den Gemeinderäten/§§ 15 - 25, Vierter Abschnitt - Wahlvorschläge/