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/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbDG,HH - Hamburgisches Disziplinargesetz/§§ 23 - 43, Teil 4 - Behördliches Disziplinarverfahren/§§ 37 - 43, Abschnitt 3 - Vorläufige Dienstenthebung und Einbehaltung von Bezügen/
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§ 40 HmbDG
Hamburgisches Disziplinargesetz (HmbDG)
Hamburgisches Disziplinargesetz (HmbDG)
Landesrecht Hamburg
Teil 4 – Behördliches Disziplinarverfahren → Abschnitt 3 – Vorläufige Dienstenthebung und Einbehaltung von Bezügen
§ 40 HmbDG – Form und Wirksamkeit
(1) Die Anordnungen über die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen oder von Ruhegehalt sind schriftlich zu erlassen, zu begründen und zuzustellen.
(2) Die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung wird mit der Zustellung, die Anordnung der Einbehaltung von Bezügen wird mit dem auf die Zustellung folgenden Fälligkeitstag wirksam und vollziehbar.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbDG,HH - Hamburgisches Disziplinargesetz/§§ 23 - 43, Teil 4 - Behördliches Disziplinarverfahren/§§ 37 - 43, Abschnitt 3 - Vorläufige Dienstenthebung und Einbehaltung von Bezügen/
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