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§ 87 HmbDG
Hamburgisches Disziplinargesetz (HmbDG)
Landesrecht Hamburg

Teil 11 – Besondere Vorschriften

Titel: Hamburgisches Disziplinargesetz (HmbDG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbDG
Gliederungs-Nr.: 2031-1
Normtyp: Gesetz

§ 87 HmbDG – Beamtinnen und Beamte sowie Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte der landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts

Ist Dienstherr einer Beamtin oder eines Beamten oder früherer Dienstherr einer Ruhestandsbeamtin oder eines Ruhestandsbeamten eine landesunmittelbare juristische Person des öffentlichen Rechts, gilt § 116 HmbBG entsprechend.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbDG,HH - Hamburgisches Disziplinargesetz/§ 87, Teil 11 - Besondere Vorschriften/
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