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/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbDG,HH - Hamburgisches Disziplinargesetz/§§ 23 - 43, Teil 4 - Behördliches Disziplinarverfahren/§§ 23 - 31, Abschnitt 1 - Ermittlungsverfahren/
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§ 23a HmbDG
Hamburgisches Disziplinargesetz (HmbDG)
Hamburgisches Disziplinargesetz (HmbDG)
Landesrecht Hamburg
Teil 4 – Behördliches Disziplinarverfahren → Abschnitt 1 – Ermittlungsverfahren
§ 23a HmbDG – Abgekürztes Verfahren
(1) Ein Disziplinarverfahren kann mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten durch Zusammenfassung der einzelnen Verfahrensregelungen des § 23 Absätze 1 bis 9 in einer als Belehrungsprotokoll zu bezeichnenden Verfügung abgekürzt werden, wenn feststeht, dass nach § 16 oder § 17 eine Disziplinarmaßnahme nicht ausgesprochen werden darf oder eine Disziplinarmaßnahme aus sonstigen Gründen unzulässig ist. Auf die Anhörungsfristen des § 23 Absatz 6 Satz 1 kann einvernehmlich verzichtet werden. Die Zustimmung bedarf der Schriftform; sie ist unwiderruflich.
(2) § 32 Absätze 2 und 3 gilt entsprechend.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbDG,HH - Hamburgisches Disziplinargesetz/§§ 23 - 43, Teil 4 - Behördliches Disziplinarverfahren/§§ 23 - 31, Abschnitt 1 - Ermittlungsverfahren/
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