Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 47 SAIG
Saarländisches Architekten- und Ingenieurkammergesetz (SAIG) 
Landesrecht Saarland

Teil 3 – Obliegenheiten, Berufspflichten, Ahndung von Berufspflichtverletzungen

Titel: Saarländisches Architekten- und Ingenieurkammergesetz (SAIG) 
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SAIG
Gliederungs-Nr.: 700-4
Normtyp: Gesetz

§ 47 SAIG – Berufspflichten

(1) Die Kammermitglieder, ausgenommen die Juniormitglieder, und die in einem Gesellschaftsverzeichnis nach diesem Gesetz eingetragenen Gesellschaften sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft und unter Beachtung des Rechts auszuüben, dem ihnen im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen und alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Berufsstandes schaden könnte. Sie sind insbesondere verpflichtet,

  1. 1.

    bei der Ausübung des Berufs darauf zu achten, dass die für die Berufsausübung geltenden Rechtsvorschriften und technischen Regeln beachtet werden,

  2. 2.

    die berechtigten Interessen der Auftraggeberschaft und deren Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu wahren,

  3. 3.

    sich beruflich fortzubilden und die berufliche Fortbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu fördern,

  4. 4.

    als "frei" oder "freischaffend" eingetragene Berufsangehörige nach § 1, als Berufsangehörige nach § 20 oder als Gesellschaften ihre Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit zu wahren,

  5. 5.

    als Berufsangehörige die eigenverantwortliche Berufsausübung ausreichend gegen Haftpflichtgefahren zu versichern. Die Mindestdeckungssumme beträgt je Versicherungsfall 200 000 Euro für Sach- und Vermögensschäden und 1 Million Euro für Personenschäden, die mindestens zweimal im Versicherungsjahr zur Verfügung stehen muss. Haftungsausschlüsse sind den Auftraggeberinnen und Auftraggebern unverzüglich zu offenbaren. Das Bestehen eines ausreichenden Versicherungsschutzes kann auch durch die Bescheinigung eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat niedergelassenen Versicherungsunternehmens nachgewiesen werden, wenn aus ihr hervorgeht, dass die Versicherung in Bezug auf Deckungsbedingungen und -umfang gleichwertig ist,

  6. 6.

    anpreisende Werbung zu unterlassen,

  7. 7.

    sich an Wettbewerben nur zu beteiligen, wenn durch die Verfahrensbedingungen ein lauterer Leistungsvergleich sichergestellt ist und in ausgewogener Weise den Belangen von Ausloberinnen und Auslobern sowie Teilnehmerinnen und Teilnehmern Rechnung getragen wird,

  8. 8.

    in Ausübung des Berufs keine Vorteile von Dritten, die nicht Auftraggeberschaft sind, zu fordern oder anzunehmen,

  9. 9.

    die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vom 10. Juli 2013 (BGBl. I S. 2276) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten,

  10. 10.

    das geistige Eigentum anderer zu achten und als Kammermitglieder Entwürfe und Bauvorlagen nur selbst zu erstellen oder anzuerkennen, wenn sie unter ihrer Leitung gefertigt wurden,

  11. 11.

    sich gegenüber Berufsangehörigen, anderen Gesellschaften, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie in der Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Berufe kollegial zu verhalten.

(2) Ein außerhalb des Berufs liegendes Verhalten ist eine Berufspflichtverletzung, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maß geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für die Ausübung der Berufstätigkeit oder für das Ansehen des Berufsstandes bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Der Aufsicht der Kammern, dem Rügerecht des Vorstands (§ 48) und dem Ehrenverfahren (§ 50) unterliegen nicht politische, wissenschaftliche und künstlerische oder religiöse Ansichten und Handlungen, die amtliche Tätigkeit der Mitglieder, die im öffentlichen Dienst stehen, sowie die berufliche Tätigkeit von Mitgliedern oder Gesellschaften, soweit sie als Beliehene öffentliche Aufgaben wahrnehmen.

(3) Für auswärtige Dienstleistende, die eine Berufsbezeichnung mit oder ohne Zusatz nach diesem Gesetz führen, und für auswärtige Gesellschaften, die in ihrer Firma oder ihrem Namen eine Berufsbezeichnung mit oder ohne Zusatz nach diesem Gesetz führen, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Die Kammern können Richtlinien zu den Berufspflichten herausgeben.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/SAIG,SL - Saarländisches Architekten- und Ingenieurkammergesetz/§§ 46 - 52, Teil 3 - Obliegenheiten, Berufspflichten, Ahndung von Berufspflichtverletzungen/