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§ 3 RechtUBV
Verordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfe an Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare
Landesrecht Saarland
Titel: Verordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfe an Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: RechtUBV,SL
Gliederungs-Nr.: 301-4-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 3 RechtUBV

Die Unterhaltsbeihilfe wird im Krankheitsfalle fortgezahlt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/RechtUBV,SL - Rechtsreferendar-Unterhaltsbeihilfeverordnung/
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