Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbSÜGG,HH - Hamburgisches Sicherheitsüberprüfungs- und Geheimschutzgesetz/§§ 24 - 31, Fünfter Abschnitt - Sonderregelung bei Sicherheitsüberprüfungen für nichtöffentliche Stellen/
Dokument
§ 28 HmbSÜGG
Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen und den Umgang mit eingestuften Geheimnissen der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburgisches Sicherheitsüberprüfungs- und Geheimschutzgesetz - HmbSÜGG)
Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen und den Umgang mit eingestuften Geheimnissen der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburgisches Sicherheitsüberprüfungs- und Geheimschutzgesetz - HmbSÜGG)
Landesrecht Hamburg
Fünfter Abschnitt – Sonderregelung bei Sicherheitsüberprüfungen für nichtöffentliche Stellen
§ 28 HmbSÜGG – Wiederholungsüberprüfung und Aktualisierung der Angaben
(1) Für Wiederholungsüberprüfungen gilt § 17 entsprechend.
(2) Die betroffene Person hat die in der Sicherheitserklärung angegebenen Daten im Falle eingetretener Änderungen zu aktualisieren.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbSÜGG,HH - Hamburgisches Sicherheitsüberprüfungs- und Geheimschutzgesetz/§§ 24 - 31, Fünfter Abschnitt - Sonderregelung bei Sicherheitsüberprüfungen für nichtöffentliche Stellen/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=145926,29
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=145926,29
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.
Keine Zitierungen vorhanden.