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§ 1 NRSG
Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens (Nichtraucherschutzgesetz)
Landesrecht Saarland
Titel: Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens (Nichtraucherschutzgesetz)
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: NRSG,SL
Gliederungs-Nr.: 212-5
Normtyp: Gesetz

§ 1 NRSG – Zweck des Gesetzes

Das Gesetz soll vor den Gefahren und somit vor den durch passives Rauchen bedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen schützen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/NRSG,SL - Nichtraucherschutzgesetz/