Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbDG,HH - Hamburgisches Disziplinargesetz/§§ 74 - 76, Teil 8 - Kosten des Disziplinarverfahrens/
Dokument
§ 75 HmbDG
Hamburgisches Disziplinargesetz (HmbDG)
Hamburgisches Disziplinargesetz (HmbDG)
Landesrecht Hamburg
Teil 8 – Kosten des Disziplinarverfahrens
§ 75 HmbDG – Kostenentscheidung im gerichtlichen Disziplinarverfahren
(1) Für die Kostentragungspflicht der Beteiligten und die Erstattungsfähigkeit von Kosten gelten die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend, sofern sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.
(2) Wird trotz Vorliegens eines Dienstvergehens eine Disziplinarverfügung aufgehoben oder eine Disziplinarklage abgewiesen, können die Kosten ganz oder teilweise der Beamtin oder dem Beamten auferlegt werden.
(3) In Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Fristsetzung (§ 25) hat das Gericht zugleich mit der Entscheidung über den Fristsetzungsantrag über die entstandenen Kosten zu befinden.
(4) Kosten im Sinne dieser Vorschrift sind auch die Kosten des behördlichen Disziplinarverfahrens.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbDG,HH - Hamburgisches Disziplinargesetz/§§ 74 - 76, Teil 8 - Kosten des Disziplinarverfahrens/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=297824,76
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=297824,76
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.
Keine Zitierungen vorhanden.