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§ 88 HmbDG
Hamburgisches Disziplinargesetz (HmbDG)
Landesrecht Hamburg

Teil 12 – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Hamburgisches Disziplinargesetz (HmbDG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbDG
Gliederungs-Nr.: 2031-1
Normtyp: Gesetz

§ 88 HmbDG – Frühere Dienstvergehen und als Dienstvergehen geltende Pflichtverletzungen

(1) Dieses Gesetz ist auf die vor seinem In-Kraft-Treten begangenen Dienstvergehen und als Dienstvergehen geltenden Pflichtverletzungen anzuwenden, wenn sie nach dem zur Zeit ihrer Begehung geltenden und nach dem bisherigen Recht verfolgt werden konnten und auch nach neuem Recht verfolgt werden können.

(2) Dienstvergehen und als Dienstvergehen geltende Pflichtverletzungen, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes nach dem bisherigen Recht wegen Verjährung nicht mehr verfolgt werden konnten, können auch nach diesem Gesetz nicht mehr verfolgt werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbDG,HH - Hamburgisches Disziplinargesetz/§§ 88 - 92, Teil 12 - Übergangs- und Schlussvorschriften/
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