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§ 13 SAIG
Saarländisches Architekten- und Ingenieurkammergesetz (SAIG) 
Landesrecht Saarland

Teil 1 – Schutz der Berufsbezeichnungen "Architektin", "Architekt", "Innenarchitektin", "Innenarchitekt", "Landschaftsarchitektin", "Landschaftsarchitekt", "Stadtplanerin" und "Stadtplaner"; Architektenkammer des Saarlandes → Abschnitt 3 – Architektenkammer

Titel: Saarländisches Architekten- und Ingenieurkammergesetz (SAIG) 
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SAIG
Gliederungs-Nr.: 700-4
Normtyp: Gesetz

§ 13 SAIG – Mitgliederversammlung

(1) Der Mitgliederversammlung der Architektenkammer gehören alle Mitglieder der Architektenkammer an. Die Mitgliederversammlung beschließt über

  1. 1.

    die Satzungen,

  2. 2.

    den Haushaltsplan,

  3. 3.

    die Abnahme der Jahresrechnung und des Jahresberichts sowie die Wahl der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer,

  4. 4.

    die Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands,

  5. 5.

    den Erwerb, die Belastung und die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie die Beteiligung an Unternehmen und Mitgliedschaft in Vereinigungen und Verbänden,

  6. 6.

    die Bildung von Ausschüssen sowie die Wahl und Abwahl der Mitglieder dieser Ausschüsse mit Ausnahme des Eintragungsausschusses,

  7. 7.

    die Höhe der Entschädigung für die Mitglieder des Vorstands, des Eintragungsausschusses und der weiteren Ausschüsse sowie für Sachverständige,

  8. 8.

    die Bildung eines Versorgungswerks sowie den Anschluss an ein anderes Versorgungswerk,

  9. 9.

    die Richtlinien zu den Berufspflichten.

(2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In der Ladung zur Mitgliederversammlung ist auf diese Bestimmung ausdrücklich hinzuweisen.

(3) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit in Absatz 4 nichts anderes bestimmt ist. Eine Enthaltung gilt als nicht abgegebene Stimme. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

(4) Beschlüsse über die Hauptsatzung, die Beitragsordnung und die Kostenordnung sowie zur vorzeitigen Abberufung von Mitgliedern des Vorstands bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

(5) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Sie wird von der Präsidentin, dem Präsidenten, der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten geleitet. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich oder elektronisch beantragt.

(6) Bis zum 31. Dezember 2022 können die Absätze 7 bis 8 angewendet werden.

(7) Der Vorstand der Architektenkammer kann abweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes und anderslautenden satzungsrechtlichen Bestimmungen durch Beschluss den Mitgliedern der Mitgliederversammlung ermöglichen,

  1. 1.

    an einer Sitzung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oder

  2. 2.

    ohne Teilnahme an einer Sitzung ihre Stimmen vor der Durchführung oder ohne Durchführung der Sitzung in Textform gegenüber dem Vorstand abzugeben.

Zu einer Sitzung oder Beschlussfassung darf abweichend von anderslautenden gesetzlichen oder satzungsrechtlichen Bestimmungen in Textform eingeladen werden. In der Einladung ist der Beschluss nach Satz 1 bekannt zu geben.

(8) In den Fällen des Absatzes 7 Satz 1 Nummer 2 ist ein Beschluss gültig, wenn

  1. 1.

    alle Mitglieder beteiligt wurden und

  2. 2.

    der Beschluss mit der nach diesem Gesetz oder der nach der jeweiligen Satzung erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/SAIG,SL - Saarländisches Architekten- und Ingenieurkammergesetz/§§ 1 - 19, Teil 1 - Schutz der Berufsbezeichnungen "Architektin", "Architekt", "Innenarchitektin", "Innenarchitekt", "Landschaftsarchitektin", "Landschaftsarchitekt", "Stadtplanerin" und "Stadtplaner"; Architektenkammer des Saarlandes/§§ 9 - 17, Abschnitt 3 - Architektenkammer/