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§ 21 SAIG
Saarländisches Architekten- und Ingenieurkammergesetz (SAIG) 
Landesrecht Saarland

Teil 2 – Schutz der Berufsbezeichnung "Beratende Ingenieurin" oder "Beratender Ingenieur"; Stadtplanerinnen und -planer, Bauvorlageberechtigte, Tragwerksplanerinnen und -planer, Brandschutzplanerinnen und -planer; Ingenieurkammer des Saarlandes → Abschnitt 1 – Berufsaufgaben, Berufsbezeichnung "Beratende Ingenieurin" oder "Beratender Ingenieur", Liste der Stadtplanerinnen und -planer

Titel: Saarländisches Architekten- und Ingenieurkammergesetz (SAIG) 
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SAIG
Gliederungs-Nr.: 700-4
Normtyp: Gesetz

§ 21 SAIG – Führung der geschützten Berufsbezeichnung durch auswärtige Dienstleistende

(1) Personen, die in einem anderen Staat niedergelassen sind und sich zu einer vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistungserbringung gemäß § 22 in das Saarland begeben (auswärtige Dienstleistende), dürfen die Berufsbezeichnung nach § 20 Absatz 1 oder eine Wortverbindung nach § 20 Absatz 2 ohne Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure führen, wenn ihnen die Ingenieurkammer bestätigt hat, dass sie die Eintragungsvoraussetzungen nach § 23 Absatz 1 bis 2 erfüllen. § 23 Absatz 3 und 4 finden keine Anwendung.

(2) Auswärtige Dienstleistende, die Dienstleistungen unter der Berufsbezeichnung nach § 20 Absatz 1 oder einer Wortverbindung nach § 20 Absatz 2 erbringen wollen, müssen das erstmalige Tätigwerden bei der Ingenieurkammer anzeigen. Sie haben die Anzeige einmal jährlich zu erneuern, wenn sie beabsichtigen, während des betreffenden Jahres im Saarland Dienstleistungen nach Absatz 1 zu erbringen.

(3) Auswärtige Dienstleistende sind in ein entsprechendes Verzeichnis (Auswärtigenverzeichnis) einzutragen. Hierüber ist ihnen eine auf höchstens fünf Jahre befristete Bescheinigung auszustellen, die auf Antrag verlängert werden kann. Anzeigen nach Absatz 2 und Bescheinigungen nach Satz 2 sind nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land eine Anzeige erfolgt ist oder eine Bescheinigung erteilt wurde; eine Eintragung in das Auswärtigenverzeichnis erfolgt in diesem Fall nicht.

(4) Dem Antrag sind die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen. Die Ingenieurkammer bestätigt der antragstellenden Person binnen eines Monats den Eingang der Unterlagen und teilt ihr gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. Das Verfahren kann über eine einheitliche Stelle im Sinne des Gesetzes über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Saarland abgewickelt werden. Das Verfahren kann elektronisch geführt werden. Im Fall begründeter Zweifel und soweit unbedingt geboten, können später beglaubigte Kopien verlangt werden; die Aufforderung zur Vorlage von beglaubigten Kopien gilt nicht als Aufforderung zur Vervollständigung der Unterlagen. Über den Antrag ist innerhalb kürzester Frist, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen zu entscheiden.

(5) Die Ingenieurkammer kann die Führung der Berufsbezeichnung untersagen, wenn Versagungsgründe nach § 24 oder Löschungsgründe nach § 25 Absatz 1 Nummer 4 bis 7 oder Absatz 2 vorliegen. Wird die Führung der Berufsbezeichnung nach Satz 1 untersagt, ist die Eintragung im Auswärtigenverzeichnis zu löschen.

(6) Das Recht zur Führung der Berufsbezeichnung des Niederlassungsstaats nach Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG bleibt unberührt. Die Berufsbezeichnung ist so zu führen, dass keine Verwechslung mit der Berufsbezeichnung nach § 20 Absatz 1 möglich ist.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/SAIG,SL - Saarländisches Architekten- und Ingenieurkammergesetz/§§ 20 - 45, Teil 2 - Schutz der Berufsbezeichnung "Beratende Ingenieurin" oder "Beratender Ingenieur"; Stadtplanerinnen und -planer, Bauvorlageberechtigte, Tragwerksplanerinnen und -planer, Brandschutzplanerinnen und -planer; Ingenieurkammer des Saarlandes/§§ 20 - 26, Abschnitt 1 - Berufsaufgaben, Berufsbezeichnung "Beratende Ingenieurin" oder "Beratender Ingenieur", Liste der Stadtplanerinnen und -planer/