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/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/SAIG,SL - Saarländisches Architekten- und Ingenieurkammergesetz/§§ 1 - 19, Teil 1 - Schutz der Berufsbezeichnungen "Architektin", "Architekt", "Innenarchitektin", "Innenarchitekt", "Landschaftsarchitektin", "Landschaftsarchitekt", "Stadtplanerin" und "Stadtplaner"; Architektenkammer des Saarlandes/§§ 9 - 17, Abschnitt 3 - Architektenkammer/
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§ 12 SAIG
Saarländisches Architekten- und Ingenieurkammergesetz (SAIG)
Saarländisches Architekten- und Ingenieurkammergesetz (SAIG)
Landesrecht Saarland
Teil 1 – Schutz der Berufsbezeichnungen "Architektin", "Architekt", "Innenarchitektin", "Innenarchitekt", "Landschaftsarchitektin", "Landschaftsarchitekt", "Stadtplanerin" und "Stadtplaner"; Architektenkammer des Saarlandes → Abschnitt 3 – Architektenkammer
§ 12 SAIG – Organe der Architektenkammer
(1) Die Organe der Architektenkammer sind
- 1.
die Mitgliederversammlung,
- 2.
der Vorstand.
(2) Dem Vorstand der Architektenkammer dürfen nur Kammermitglieder angehören. Die in den Vorstand berufenen Mitglieder sind zur Annahme und Ausübung ihres Amtes verpflichtet, soweit nicht ein wichtiger Grund entgegensteht. Die Pflicht zur Ausübung des Amtes dauert bis zum Amtsantritt des neuen Mitglieds. Angehörige der Aufsichtsbehörde, die mit der Aufsicht über die Architektenkammer befasst sind, dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein.
(3) Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Entschädigung für Auslagen und Zeitversäumnis.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/SAIG,SL - Saarländisches Architekten- und Ingenieurkammergesetz/§§ 1 - 19, Teil 1 - Schutz der Berufsbezeichnungen "Architektin", "Architekt", "Innenarchitektin", "Innenarchitekt", "Landschaftsarchitektin", "Landschaftsarchitekt", "Stadtplanerin" und "Stadtplaner"; Architektenkammer des Saarlandes/§§ 9 - 17, Abschnitt 3 - Architektenkammer/
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