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§ 16 SAIG
Saarländisches Architekten- und Ingenieurkammergesetz (SAIG) 
Landesrecht Saarland

Teil 1 – Schutz der Berufsbezeichnungen "Architektin", "Architekt", "Innenarchitektin", "Innenarchitekt", "Landschaftsarchitektin", "Landschaftsarchitekt", "Stadtplanerin" und "Stadtplaner"; Architektenkammer des Saarlandes → Abschnitt 3 – Architektenkammer

Titel: Saarländisches Architekten- und Ingenieurkammergesetz (SAIG) 
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SAIG
Gliederungs-Nr.: 700-4
Normtyp: Gesetz

§ 16 SAIG – Finanzwesen der Architektenkammer

(1) Der Finanzbedarf der Architektenkammer wird, soweit er nicht anderweitig gedeckt ist, durch Beiträge der Mitglieder gemäß der Beitragsordnung aufgebracht. Die Beiträge können insbesondere für einzelne Mitgliedergruppen und nach der Höhe der Einnahmen der Mitglieder aus ihrer Tätigkeit als Berufsangehörige unterschiedlich bemessen werden. Die Beiträge sollen ermäßigt werden, wenn in anderen Architektenkammern eine weitere Pflichtmitgliedschaft besteht.

(2) Für die Inanspruchnahme von Einrichtungen und Gegenständen, Amtshandlungen und besondere Leistungen kann die Architektenkammer Gebühren erheben und Erstattung der Auslagen verlangen. Das Nähere bestimmt die Kostenordnung.

(3) Der Vorstand stellt für jedes Rechnungsjahr einen Haushaltsplan auf. Er erstellt ferner nach Ablauf jedes Geschäftsjahres eine Jahresrechnung über die Einnahmen und Ausgaben. Die Haushaltsführung muss den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen. Der von der Mitgliederversammlung beschlossene Haushaltsplan ist der Aufsichtsbehörde vorzulegen.

(4) Beiträge, Gebühren, Zwangsgelder, Geldbußen und Auslagen können nach dem Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz vom 27. März 1974 (Amtsbl. S. 430), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Dezember 2015 (Amtsbl. I S. 913), in der jeweils geltenden Fassung beigetrieben werden. Zuständig für die Beitreibung ist die Gemeinde, in welcher die Schuldnerin oder der Schuldner ihre oder seine Hauptwohnung oder, wenn sie oder er im Saarland über keine Hauptwohnung verfügt, ihre oder seine berufliche Niederlassung hat. Die Beitreibung erfolgt auf Ersuchen der Kammer.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/SAIG,SL - Saarländisches Architekten- und Ingenieurkammergesetz/§§ 1 - 19, Teil 1 - Schutz der Berufsbezeichnungen "Architektin", "Architekt", "Innenarchitektin", "Innenarchitekt", "Landschaftsarchitektin", "Landschaftsarchitekt", "Stadtplanerin" und "Stadtplaner"; Architektenkammer des Saarlandes/§§ 9 - 17, Abschnitt 3 - Architektenkammer/