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§ 6 StGHG
Gesetz über den Staatsgerichtshof
Landesrecht Bremen

Teil 1 – Verfassung und Zuständigkeit des Staatsgerichtshofs

Titel: Gesetz über den Staatsgerichtshof
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: StGHG,HB
Gliederungs-Nr.: 1102-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 6 StGHG

(1) Die Mitglieder des Staatsgerichtshofs erhalten für die Dauer ihrer Tätigkeit eine monatliche Aufwandsentschädigung in folgender Höhe:

  1. 1.

    Die Präsidentin oder der Präsident des Staatsgerichtshofs 741,37 Euro,

  2. 2.

    ihre oder seine Stellvertretung 552,20 Euro,

  3. 3.

    die übrigen Mitglieder 370,69 Euro.

(2) Stellvertretende Mitglieder erhalten, wenn sie an einer Beratung des Staatsgerichtshofs teilnehmen, eine Aufwandsentschädigung für den Monat, in dem die Beratung anfällt.

(3) Reisekosten werden nach Maßgabe des Bremischen Reisekostengesetzes erstattet.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/StGHG,HB - Staatsgerichtshofgesetz/§§ 1 - 10, Teil 1 - Verfassung und Zuständigkeit des Staatsgerichtshofs/
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