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§ 32 StGHG
Gesetz über den Staatsgerichtshof
Landesrecht Bremen

Teil 3 – Besondere Verfahrensvorschriften → Abschnitt 6 – Verfahren nach § 4 des Gesetzes über das Verfahren beim Bürgerantrag

Titel: Gesetz über den Staatsgerichtshof
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: StGHG,HB
Gliederungs-Nr.: 1102-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 32 StGHG

(1) Hat der Präsident der Bürgerschaft einen Bürgerantrag zurückgewiesen, weil dieser offensichtlich unzulässig sei (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren beim Bürgerantrag), so kann der Antrag an den Staatsgerichtshof nur auf die Behauptung gestützt werden, dass der Bürgerantrag nicht offensichtlich unzulässig sei.

(2) Hat der Präsident der Bürgerschaft einen Bürgerantrag als unzulässig bezeichnet, weil der Bürgerantrag nicht von der erforderlichen Zahl von Einwohnern des Landes Bremen oder von Einwohnern der Stadtgemeinde Bremen unterschrieben sei, so kann der Antrag an den Staatsgerichtshof nur auf die Behauptung gestützt werden, der Präsident der Bürgerschaft habe die Zahl der erforderlichen gültigen Eintragungen für das Zustandekommen des Bürgerantrages unzutreffend festgestellt.

(3) Die Entscheidung des Staatsgerichtshofs ist vom Senat im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen zu veröffentlichen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/StGHG,HB - Staatsgerichtshofgesetz/§§ 20 - 32, Teil 3 - Besondere Verfahrensvorschriften/§ 32, Abschnitt 6 - Verfahren nach § 4 des Gesetzes über das Verfahren beim Bürgerantrag/
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