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§ 10 StGHG
Gesetz über den Staatsgerichtshof
Landesrecht Bremen

Teil 1 – Verfassung und Zuständigkeit des Staatsgerichtshofs

Titel: Gesetz über den Staatsgerichtshof
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: StGHG,HB
Gliederungs-Nr.: 1102-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 10 StGHG

Der Staatsgerichtshof ist zuständig zur Verhandlung und Entscheidung

  1. 1.
    über Anklagen der Bürgerschaft gegen Mitglieder des Senats wegen vorsätzlicher Verletzung der Verfassung (Artikel 111 der Landesverfassung),
  2. 2.
    von Zweifelsfragen über die Auslegung der Verfassung und andere staatsrechtliche Fragen (Artikel 140 Abs. 1 der Landesverfassung),
  3. 3.
    über die Vereinbarkeit eines Landesgesetzes mit der Landesverfassung (Artikel 142 der Landesverfassung),
  4. 4.
    in den anderen durch Verfassung oder Gesetz vorgesehenen Fällen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/StGHG,HB - Staatsgerichtshofgesetz/§§ 1 - 10, Teil 1 - Verfassung und Zuständigkeit des Staatsgerichtshofs/
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