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§ 18 StGHG
Gesetz über den Staatsgerichtshof
Landesrecht Bremen

Teil 2 – Allgemeine Verfahrensvorschriften

Titel: Gesetz über den Staatsgerichtshof
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: StGHG,HB
Gliederungs-Nr.: 1102-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 18 StGHG

(1) Der Staatsgerichtshof kann eine einstweilige Anordnung treffen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grunde zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.

(2) Die einstweilige Anordnung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Der Staatsgerichtshof kann bei besonderer Dringlichkeit davon absehen, den am Verfahren Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) Im Verfahren über die einstweilige Anordnung ist der Staatsgerichtshof beschlussfähig, wenn mindestens drei Richter mitwirken.

(4) Wird die einstweilige Anordnung durch Beschluss erlassen oder abgelehnt oder ist die Entscheidung mit verminderter Richterzahl getroffen worden, so kann binnen eines Monats Widerspruch erhoben werden. Über den Widerspruch entscheidet der Staatsgerichtshof nach mündlicher Verhandlung, die binnen zwei Wochen nach Eingang des Widerspruchs stattfindet.

(5) Der Widerspruch gegen die einstweilige Anordnung hat keine aufschiebende Wirkung. Der Staatsgerichtshof kann die Vollziehung der einstweiligen Anordnung aussetzen.