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Art. 6m HG 2019/2020
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Freistaates Bayern für die Haushaltsjahre 2019 und 2020 (Haushaltsgesetz 2019/2020 - HG 2019/2020)
Landesrecht Bayern
Titel: Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Freistaates Bayern für die Haushaltsjahre 2019 und 2020 (Haushaltsgesetz 2019/2020 - HG 2019/2020)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: HG 2019/2020
Gliederungs-Nr.: 630-2-22-F
Normtyp: Gesetz

Art. 6m HG 2019/2020 – Stellenhebungen an Grund- und Mittelschulen

Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ausschuss für Staatshaushalt und Finanzfragen des Landtags durch Stellenplanüberleitung im Stellenplan des Einzelplans 05 des Haushaltsjahres 2020 bei Kapitel 05 12 (Öffentliche Grund- und Mittelschulen) 2 000 Stellenhebungen nach Besoldungsgruppe A12+AZ und nach Besoldungsgruppe A13 in Höhe von bis zu 12 000 000 € Jahreskosten vorzunehmen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/HG 2019/2020,BY - Haushaltsgesetz 2019/2020/
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