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§ 43 HmbJAG
Hamburgisches Juristenausbildungsgesetz
Landesrecht Hamburg

TEIL 3 – VORBEREITUNGSDIENST

Titel: Hamburgisches Juristenausbildungsgesetz
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbJAG
Gliederungs-Nr.: 3011-1
Normtyp: Gesetz

§ 43 HmbJAG – Stationsfolge

(1) Die Referendarinnen und Referendare bestimmen die zeitliche Abfolge der Pflicht- und Wahlstationen nach Maßgabe der Absätze 2 und 3.

(2) Die Ausbildung beginnt mit der Strafstation, an die sich die Zivilstation anschließt. Die Verwaltungsstation darf nicht unmittelbar vor der Wahlstation II liegen, die vom 22. bis zum 24. Ausbildungsmonat stattfindet. Eine abweichende Reihenfolge der Ausbildungsstationen kann in begründeten Ausnahmefällen zugelassen werden. Eine Unterbrechung der Rechtsanwaltstation kann zugelassen werden, wenn eine Ausbildung bei der Europäischen Kommission oder anderen internationalen Organisationen im Rahmen der Wahlstationen sonst nicht ermöglicht werden kann.

(3) Die Ausbildung bei derselben Ausbildungsstelle soll nicht weniger als drei Monate betragen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbJAG,HH - Hamburgisches Juristenausbildungsgesetz/§§ 36 - 48a, TEIL 3 - VORBEREITUNGSDIENST/