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§ 10 HmbJAG
Hamburgisches Juristenausbildungsgesetz
Landesrecht Hamburg

TEIL 2 – STUDIUM UND ERSTE PRÜFUNG → Zweiter Abschnitt – Die staatliche Pflichtfachprüfung

Titel: Hamburgisches Juristenausbildungsgesetz
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbJAG
Gliederungs-Nr.: 3011-1
Normtyp: Gesetz

§ 10 HmbJAG – Mitglieder des Prüfungsamtes

(1) Das Prüfungsamt besteht neben der Leiterin oder dem Leiter aus der erforderlichen Anzahl von Stellvertreterinnen oder Stellvertretern und weiteren Mitgliedern.

(2) Die Leiterin oder der Leiter des Prüfungsamtes wird durch die zuständige Behörde ernannt. Die übrigen Mitglieder werden durch die Leiterin oder den Leiter des Prüfungsamtes in ihr Amt berufen.

(3) Als Mitglied des Prüfungsamtes kann nur berufen werden, wer die Befähigung zum Richteramt besitzt.

(4) Die Mitglieder des Prüfungsamtes sind in der Ausübung ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig. Sie werden als Prüferin oder Prüfer tätig, soweit sie mit dem Gebiet des Prüfungsgegenstandes vertraut sind.

(5) Die Prüferinnen und Prüfer erhalten für ihre Tätigkeit eine Vergütung. Auf Antrag erhält jede Prüferin und jeder Prüfer in mündlichen Prüfungen für in ihrem oder seinem Haushalt lebende Kinder, die nicht das zwölfte Lebensjahr vollendet haben, eine Kinderbetreuungspauschale.

(6) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zur Vergütung und zur Kinderbetreuungspauschale zu regeln; er kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die zuständige Behörde weiter übertragen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbJAG,HH - Hamburgisches Juristenausbildungsgesetz/§§ 3 - 35, TEIL 2 - STUDIUM UND ERSTE PRÜFUNG/§§ 9 - 29, Zweiter Abschnitt - Die staatliche Pflichtfachprüfung/
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