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/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbJAG,HH - Hamburgisches Juristenausbildungsgesetz/§§ 3 - 35, TEIL 2 - STUDIUM UND ERSTE PRÜFUNG/§§ 9 - 29, Zweiter Abschnitt - Die staatliche Pflichtfachprüfung/
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§ 21 HmbJAG
Hamburgisches Juristenausbildungsgesetz
Hamburgisches Juristenausbildungsgesetz
Landesrecht Hamburg
TEIL 2 – STUDIUM UND ERSTE PRÜFUNG → Zweiter Abschnitt – Die staatliche Pflichtfachprüfung
§ 21 HmbJAG – Bewertung der mündlichen Prüfung
(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung berät die Prüfungskommission über die Bewertung der mündlichen Leistungen. Die Beratung ist nicht öffentlich.
(2) Für jeden der vier Prüfungsabschnitte wird eine Punktzahl nach § 7 festgesetzt. Findet für einen Prüfungsabschnitt keine der von den Mitgliedern der Prüfungskommission vorgeschlagenen Punktzahlen eine absolute Mehrheit, so wird sie in entsprechender Anwendung des § 196 Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes bestimmt. Dabei zählt die Stimme des jeweiligen Fachprüfers wie zwei Stimmen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbJAG,HH - Hamburgisches Juristenausbildungsgesetz/§§ 3 - 35, TEIL 2 - STUDIUM UND ERSTE PRÜFUNG/§§ 9 - 29, Zweiter Abschnitt - Die staatliche Pflichtfachprüfung/
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http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=216672,22
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