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§ 35 HmbJAG
Hamburgisches Juristenausbildungsgesetz
Landesrecht Hamburg

TEIL 2 – STUDIUM UND ERSTE PRÜFUNG → Vierter Abschnitt – Gesamtnote der ersten Prüfung

Titel: Hamburgisches Juristenausbildungsgesetz
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbJAG
Gliederungs-Nr.: 3011-1
Normtyp: Gesetz

§ 35 HmbJAG – Zeugnis

(1) Die erste Prüfung hat bestanden, wer die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung und die staatliche Pflichtfachprüfung bestanden hat. Wer die staatliche Pflichtfachprüfung oder die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung endgültig nicht bestanden hat, hat die erste Prüfung nicht bestanden.

(2) Aus den Endpunktzahlen der staatlichen Pflichtfachprüfung nach § 22 Absatz 1 sowie der universitären Schwerpunktbereichsprüfung nach § 33 Absatz 1 wird die Gesamtpunktzahl der ersten Prüfung errechnet. Die Gesamtpunktzahl wird aus der Summe der Endpunktzahl der staatlichen Pflichtfachprüfung zu 70 vom Hundert und der universitären Schwerpunktbereichsprüfung zu 30 vom Hundert gebildet. Aus der Gesamtpunktzahl ergibt sich die Gesamtnote der ersten Prüfung nach § 7.

(3) Das Zeugnis über die erste Prüfung weist für die staatliche Pflichtfachprüfung die Angaben nach § 22 Absatz 1, für die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung die Angaben nach § 34 Absatz 1 Nummern 1 und 2 sowie für die erste Prüfung die Gesamtpunktzahl und die Gesamtnote nach Absatz 2 Satz 3 aus.

(4) Das Prüfungsamt berechnet die Gesamtnote nach Absatz 2 und erstellt das Zeugnis nach Absatz 3, wenn die staatliche Pflichtfachprüfung in der Freien und Hansestadt Hamburg bestanden wurde. In diesem Fall setzt das Prüfungsamt auf Grund der Endpunktzahl nach § 22 Absatz 1 für jeden Prüfling desselben Prüfungstermins eine Platznummer fest, die dem Prüfling auf Antrag in einer gesonderten Bescheinigung mitgeteilt wird. Die Bescheinigung weist aus, wie viele Prüflinge desselben Prüfungstermins an der Prüfung teilgenommen haben und wie viele Prüflinge die Prüfung bestanden haben. Haben mehrere Prüflinge die gleiche Endpunktzahl, so erhalten sie die gleiche Platznummer.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbJAG,HH - Hamburgisches Juristenausbildungsgesetz/§§ 3 - 35, TEIL 2 - STUDIUM UND ERSTE PRÜFUNG/§ 35, Vierter Abschnitt - Gesamtnote der ersten Prüfung/
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