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§ 7 BremGVG
Bremisches Gesetz über die Vollstreckung von Geldforderungen im Verwaltungswege
Landesrecht Bremen
Titel: Bremisches Gesetz über die Vollstreckung von Geldforderungen im Verwaltungswege
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: BremGVG,HB
Gliederungs-Nr.: 202-b-2
Normtyp: Gesetz

§ 7 BremGVG – Pfändung und Einziehung einer Geldforderung

(1) Bei der Pfändung und Einziehung einer Geldforderung können die Vollstreckungsbehörden die entsprechenden Verwaltungsakte ohne Rücksicht auf den Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Schuldners und des Drittschuldners selbst erlassen und ihre Zustellung bewirken.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn

  1. 1.

    die Vollstreckungsbehörde ihren Sitz außerhalb des Landes, jedoch innerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat, oder

  2. 2.

    der Vollstreckungsschuldner oder der Drittschuldner seinen Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Landes, jedoch innerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat und das dort geltende Recht dies zulässt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremGVG,HB - Bremisches Geldforderungen-Vollstreckungsgesetz/
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