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§ 10 BremGVG
Bremisches Gesetz über die Vollstreckung von Geldforderungen im Verwaltungswege
Landesrecht Bremen
Titel: Bremisches Gesetz über die Vollstreckung von Geldforderungen im Verwaltungswege
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: BremGVG,HB
Gliederungs-Nr.: 202-b-2
Normtyp: Gesetz

§ 10 BremGVG – Kosten der Vollstreckung

(1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nach Maßgabe der Abgabenordnung erhoben. § 6 Absatz 3 bleibt unberührt.

(2) Schuldner der Kosten ist der Vollstreckungsschuldner.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremGVG,HB - Bremisches Geldforderungen-Vollstreckungsgesetz/