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/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/IngG,BE - Ingenieurgesetz/
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§ 5b IngG
Ingenieurgesetz (IngG)
Ingenieurgesetz (IngG)
Landesrecht Berlin
§ 5b IngG
(1) Sobald für den Ingenieurberuf aufgrund von Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission nach Artikel 4a Absatz 7 der Richtlinie 2005/36/EG ein Europäischer Berufsausweis eingeführt ist, stellt die zuständige Stelle auf Antrag einen Europäischen Berufsausweis aus.
(2) Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 4a bis 4e der Richtlinie 2005/36/EG sowie den dazu ergangenen Durchführungsrechtsakten.
(3) Die Verfahren nach §§ 2a und 5a bleiben unberührt.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/IngG,BE - Ingenieurgesetz/
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