NRW-Justiz:  Gesetze des Bundes und der Länder

§ 14 GebG
Gebührengesetz (GebG)
Landesrecht Hamburg
Titel: Gebührengesetz (GebG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: GebG
Gliederungs-Nr.: 202-1
Normtyp: Gesetz

§ 14 GebG – Selbstveranlagung

Der Gebührenpflichtige kann durch Gebührenordnung verpflichtet werden, Benutzungsgebühren selbst zu berechnen. Er hat dabei alle für die Berechnung maßgebenden Tatsachen mitzuteilen.


§ 8 HmbArchtG
Hamburgisches Architektengesetz (HmbArchtG)
Landesrecht Hamburg
Titel: Hamburgisches Architektengesetz (HmbArchtG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbArchtG
Gliederungs-Nr.: 2139-1
Normtyp: Gesetz

§ 8 HmbArchtG – Ausstellung von Bescheinigungen

Der Eintragungsausschuss der Hamburgischen Architektenkammer stellt die nach der Richtlinie 2005/36/EG für die Berufsausübung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum notwendigen Bescheinigungen für solche Personen aus, die in der Freien und Hansestadt Hamburg einen Wohnsitz, eine Niederlassung oder einen Dienst- oder Beschäftigungsort haben. Der Eintragungsausschuss der Hamburgischen Architektenkammer entscheidet insbesondere, ob Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

  1. 1.

    die für die Ausstellung einer Bescheinigung nach Artikel 47 der Richtlinie 2005/36/EG oder nach Artikel 49 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderliche Berufserfahrung oder Berufsbefähigung besitzen und

  2. 2.

    die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Befähigungs- oder Ausbildungsnachweises nach Artikel 13 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllen.


§ 4 HmbGfGG
Hamburgisches Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Landesrecht Hamburg
Titel: Hamburgisches Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: HmbGfGG,HH
Gliederungs-Nr.: 315-1
Normtyp: Gesetz

§ 4 HmbGfGG

Das Hamburgische Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 29. Dezember 1999 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 3212-d) wird in seiner geltenden Fassung aufgehoben.


§ 7 HmbStatG
Hamburgisches Statistikgesetz (HmbStatG)
Landesrecht Hamburg
Titel: Hamburgisches Statistikgesetz (HmbStatG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbStatG
Referenz: 29-1

§ 7 HmbStatG – Abschottung

(1) Die Wahrnehmung der statistischen Aufgaben ist organisatorisch und personell von der Erfüllung anderer Aufgaben des Verwaltungsvollzugs zu trennen. Dies gilt nicht für Geschäftsstatistiken.

(2) Die Räume, in denen Unterlagen mit Daten über persönliche oder sachliche Verhältnisse aufbewahrt oder bearbeitet werden, die natürlichen oder juristischen Personen zugeordnet werden können, sind gegen unbefugten Zutritt zu sichern.


Hamburgische Verordnung über die Studienplatzvergabe (Hamburgische Studienplatzvergabeverordnung - HmbStPlVVO)
Landesrecht Hamburg
Titel: Hamburgische Verordnung über die Studienplatzvergabe (Hamburgische Studienplatzvergabeverordnung - HmbStPlVVO)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbStPlVVO
Gliederungs-Nr.: 221-6-1
Normtyp: Rechtsverordnung

Hamburgische Verordnung über die Studienplatzvergabe
(Hamburgische Studienplatzvergabeverordnung - HmbStPlVVO)

Vom 19. Dezember 2019 (HmbGVBl. 2020 S. 23)

Zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Mai 2023 (HmbGVBl. S. 202)  (1)

Auf Grund von Artikel 7 Satz 1 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag über die Hochschulzulassung vom 30. Oktober 2019 (HmbGVBl. S. 351) in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 und Artikel 18 Absätze 2 und 3 des Staatsvertrags über die Hochschulzulassung vom 21. März bis 4. April 2019 (HmbGVBl. S. 354) sowie § 1 Nummer 3 der Weiterübertragungsverordnung-Hochschulwesen vom 12. November 2019 (HmbGVBl. S. 392) wird verordnet:

Inhaltsübersicht  (2) §§
  
Abschnitt 1  
Allgemeine Vorschriften  
  
Anwendungsbereich 1
Begriffsbestimmungen 2
Aufgaben und zuständige Stellen 3
Registrierung bei der Stiftung und Kommunikation 4
Koordinierung im Dialogorientierten Serviceverfahren 5
  
Abschnitt 2  
Studienplatzvergabe im Zentralen Vergabeverfahren  
  
Form und Frist des Zulassungsantrags 6
Beteiligung am Verfahren 7
Quoten 8
Ablauf des Zentralen Vergabeverfahrens (Abarbeitungsreihenfolge) 9
Auswahl nach Härtegesichtspunkten 10
Besonderer öffentlicher Bedarf 11
Auswahl und Zulassung von Drittstaatsangehörigen 12
Auswahl und Zulassung von in der beruflichen Bildung Qualifizierten 13
Auswahl für ein Zweitstudium 14
Ergänzende Vorschriften zur Auswahl bei Ranggleichheit in den Vorabquoten 15
Ergänzende Vorschriften zur Auswahl in der Quote nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Staatsvertrags (Abiturbestenquote) 16
Ergänzende Vorschriften zur Auswahl in der Quote nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Staatsvertrags (zusätzliche Eignungsquote) 17
Ergänzende Vorschriften zur Auswahl in der Quote nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Staatsvertrags (Auswahlverfahren der Hochschulen) 18
Ergänzende Vorschriften zur Auswahl bei Ranggleichheit in den Hauptquoten 19
Auswahl nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs 20
Teilstudienplätze 21
Bescheide 22
Übergangsregelungen für das Zentrale Vergabeverfahren 23
  
Abschnitt 3  
Studienplatzvergabe im Örtlichen Vergabeverfahren  
  
In das Dialogorientierte Serviceverfahren einbezogene Studiengänge und Anwendung von Vorschriften 24
Dialogorientiertes Serviceverfahren der Stiftung 25
Unwirksamkeit der Zulassung; Rückstellung auf Antrag 26
Losverfahren 27
  
Abschnitt 4  
Schlussbestimmung  
  
Inkrafttreten, Außerkrafttreten 28
  
Anlagen  
  
Ermittlung der Messzahl bei der Auswahl für ein Zweitstudium
(zu § 14 Absatz 2 Satz 2)
Anlage 1
Ermittlung der Durchschnittsnote
(zu § 16 Absatz 1)
Anlage 2
Ermittlung der Punktzahl der Hochschulzugangsberechtigung
(zu § 16 Absatz 1)
Anlage 3
Ermittlung des Prozentrangs
(zu § 18 Absatz 2)
Anlage 4
In das Dialogorientierte Serviceverfahren (DoSV) einbezogene Studiengänge
(§ 24 Absatz 1)
Anlage 5
(1) Red. Anm.:

Nach § 2 der Verordnung vom 11. Mai 2023 (HmbGVBl. S. 202) ist diese Verordnung erstmals auf das Zulassungsverfahren zum Wintersemester 2023/2024 anzuwenden.

(2) Red. Anm.:

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.


Hamburgisches Bildungsurlaubsgesetz
Landesrecht Hamburg
Titel: Hamburgisches Bildungsurlaubsgesetz
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: BildUG,HH
Gliederungs-Nr.: 800-1
Normtyp: Gesetz

Hamburgisches Bildungsurlaubsgesetz

Vom 21. Januar 1974 (HmbGVBl. S. 6)

Zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
  
Grundsatz 1
Geltungsbereich 2
Freistellungsanspruch 3
Dauer der Freistellung 4
Anrechenbarkeit anderweitiger Freistellungsansprüche 5
Wartezeit 6
Zeitpunkt der Freistellung 7
Übertragung des Freistellungsanspruchs 8
Gewährung der Freistellung 9
Ausschluss von Doppelansprüchen 10
Verbot der Erwerbstätigkeit 11
Erkrankung 12
Fortzahlung des Arbeitsentgelts 13
Verbot der Benachteiligung 14
Anerkennung von Bildungsveranstaltungen 15
Übergangsvorschrift 16
Unabdingbarkeit 17
In-Kraft-Treten 18

§ 1 BildUG – Grundsatz

(1) Durch ihre Freistellung von der Arbeit nach Maßgabe dieses Gesetzes soll Arbeitnehmern die Teilnahme an anerkannten Veranstaltungen sowohl der politischen Bildung als auch der beruflichen Weiterbildung und zur Qualifizierung für die Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten ermöglicht werden.

(2) Politische Bildung soll die Fähigkeit der Arbeitnehmer fördern, politische Zusammenhänge zu beurteilen und politische und gesellschaftliche Aufgaben wahrzunehmen.

(3) Berufliche Weiterbildung soll den Arbeitnehmern dazu verhelfen, ihre berufliche Qualifikation und Mobilität zu erhalten, zu verbessern oder zu erweitern.

(4) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Bereiche der ehrenamtlichen Tätigkeit festzusetzen, für deren Vorbereitung Freistellungen zu gewähren sind.


§ 2 BildUG – Geltungsbereich

Dieses Gesetz findet Anwendung auf alle Arbeiter und Angestellten sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten (Arbeitnehmer), deren Arbeitsverhältnisse ihren Schwerpunkt in Hamburg haben. Den Arbeitnehmern werden die in Werkstätten für Behinderte Beschäftigten gleichgestellt.


§ 3 BildUG – Freistellungsanspruch

Jeder Arbeitnehmer kann innerhalb eines Zeitraumes von zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren Freistellung von der Arbeit zur Teilnahme an anerkannten Bildungsveranstaltungen beanspruchen.


§ 4 BildUG – Dauer der Freistellung

Die Dauer der Freistellung, die ein Arbeitnehmer innerhalb von zwei Kalenderjahren beanspruchen kann, beträgt zehn Arbeitstage. Wird regelmäßig an mehr als fünf Tagen in der Woche gearbeitet, so beträgt die Freistellungsdauer zwölf Werktage.


§ 5 BildUG – Anrechenbarkeit anderweitiger Freistellungsansprüche

(1) Freistellungen zur Teilnahme an Bildungsveranstaltungen, die auf anderen Gesetzen, tarifvertraglichen Vereinbarungen, betrieblichen Vereinbarungen und Einzelverträgen beruhen, können auf den Freistellungsanspruch nach diesem Gesetz nur dann angerechnet werden, wenn sie dem Arbeitnehmer uneingeschränkt die Erreichung eines der in § 1 dieses Gesetzes niedergelegten Ziele ermöglichen und wenn in den betreffenden Vereinbarungen oder Verträgen die Anrechenbarkeit ausdrücklich vorgesehen ist.

(2) Die Zeit, für die der Arbeitnehmer nach diesem Gesetz von der Arbeit freigestellt wird, darf auf den gesetzlichen, tariflichen oder durch Arbeitsvertrag vereinbarten Erholungsurlaub nicht angerechnet werden.


§ 6 BildUG – Wartezeit

Ein Arbeitnehmer erwirbt den vollen Freistellungsanspruch für den laufenden Zweijahreszeitraum im Sinne von § 3 erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen seines Arbeitsverhältnisses. Teilansprüche können nicht erworben werden.


§ 7 BildUG – Zeitpunkt der Freistellung

(1) Der Zeitpunkt der Freistellung richtet sich nach den Wünschen des Arbeitnehmers. Die Inanspruchnahme und die zeitliche Lage der Freistellung sind dem Arbeitgeber so frühzeitig wie möglich, in der Regel sechs Wochen vor Beginn der Freistellung, mitzuteilen.

(2) Die Freistellung zu dem vom Arbeitnehmer beantragten Zeitpunkt kann nur abgelehnt werden, wenn zwingende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen.

(3) Pädagogisches Personal an Schulen und Hochschullehrer können die Freistellung grundsätzlich nur während der unterrichtsfreien Zeit in Anspruch nehmen. Im Übrigen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.


§ 8 BildUG – Übertragung des Freistellungsanspruchs

(1) Ist dem Arbeitnehmer innerhalb des laufenden Zweijahreszeitraumes die Freistellung gemäß § 7 Absatz 2 nicht gewährt worden, so ist der Freistellungsanspruch auf das darauf folgende Kalenderjahr, soweit es sich auf die Teilnahme an Veranstaltungen der beruflichen Weiterbildung richtet, auf den folgenden Zweijahreszeitraum zu übertragen.

(2) Hat der Arbeitnehmer innerhalb des laufenden Zweijahreszeitraumes die Freistellung nicht ausgeschöpft, so ist der nicht verbrauchte Freistellungsanspruch auf den folgenden Zweijahreszeitraum zu übertragen, wenn er zur Teilnahme an Veranstaltungen der beruflichen Weiterbildung mit anerkanntem Zertifikatsabschluss verwendet wird. Über die zeitliche Lage einer Freistellung von mehr als zehn Arbeitstagen ist zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber Einvernehmen herzustellen.


§ 9 BildUG – Gewährung der Freistellung

(1) Freistellung soll nur für anerkannte Bildungsveranstaltungen gewährt werden, die in der Regel an mindestens fünf, in Ausnahmefällen an mindestens drei aufeinander folgenden Tagen stattfinden. Wenn die Art der Bildungsveranstaltung es erfordert, kann Freistellung innerhalb eines Zeitraumes von höchstens zehn Wochen für jeweils einen Tag in der Woche gewährt werden.

(2) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber auf Verlangen die Anmeldung zur Bildungsveranstaltung und die Teilnahme an der Bildungsveranstaltung nachzuweisen. Die für den Nachweis erforderlichen Bescheinigungen sind dem Arbeitnehmer vom Träger der Bildungsveranstaltung kostenlos auszustellen.


§ 10 BildUG – Ausschluss von Doppelansprüchen

(1) Der Anspruch auf Freistellung besteht nicht, soweit dem Arbeitnehmer für den laufenden Zweijahreszeitraum im Sinne von § 3 bereits von einem früheren Arbeitgeber Freistellung gewährt worden ist.

(2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer auf Verlangen eine Bescheinigung über die im laufenden Zweijahreszeitraum gewährte Freistellung auszustellen.


§ 11 BildUG – Verbot der Erwerbstätigkeit

Während der Freistellung darf der Arbeitnehmer keine dem Zweck dieses Gesetzes zuwiderlaufende Erwerbstätigkeit ausüben.


§ 12 BildUG – Erkrankung

Erkrankt ein Arbeitnehmer während der Freistellung, so wird bei Nachweis der Arbeitsunfähigkeit durch ärztliches Zeugnis die Zeit der Arbeitsunfähigkeit auf den Freistellungsanspruch nicht angerechnet.


§ 13 BildUG – Fortzahlung des Arbeitsentgelts

(1) Für die Zeit, in der der Arbeitnehmer zur Teilnahme an anerkannten Bildungsveranstaltungen freigestellt ist, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das durchschnittliche Arbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor Beginn der Freistellung erhalten hat, fortzuzahlen. Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur, die während des Berechnungszeitraumes oder der Freistellung eintreten, ist von dem erhöhten Verdienst auszugehen. Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfall oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben bei der Berechnung außer Betracht. Soweit tarifvertragliche Regelungen über die Berechnung des Entgelts für den Erholungsurlaub bestehen, sind sie an Stelle der vorstehenden Regelung entsprechend anzuwenden.

(2) Hat ein Arbeitnehmer nach erfüllter Wartezeit die gesamte ihm im laufenden Zweijahreszeitraum zustehende Freistellung beansprucht und ist das Arbeitsverhältnis vor Ablauf dieses Zweijahreszeitraumes beendet worden, so kann der Arbeitgeber eine teilweise Rückzahlung des für die Freistellung gezahlten Arbeitsentgelts nicht verlangen.

(3) Der Arbeitnehmer muss sich auf das Arbeitsentgelt denjenigen Betrag anrechnen lassen, den er wegen seiner Teilnahme an der Bildungsveranstaltung von dem Bildungsträger oder von anderer Seite als Beihilfe oder Zuschuss auf Grund anderer Bestimmungen erhalten hat. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, sich um derartige Beihilfen und Zuschüsse zu bemühen.

(4) Ausgenommen von der Anrechnung nach Absatz 3 Satz 1 bleiben Beträge, die der Arbeitnehmer als Entschädigung entstandener Auslagen, insbesondere für Fahrkosten, erhalten hat.

(5) Entfällt gemäß Absatz 3 Satz 1 infolge der Anrechnung anderweitiger Beträge die Fortzahlung des Arbeitsentgelts ganz oder teilweise, so wird dadurch die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Weiterentrichtung der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung nach der Höhe des Arbeitsentgelts gemäß Absatz 1 nicht berührt.


§ 14 BildUG – Verbot der Benachteiligung

Arbeitnehmer, die die Freistellung zur Teilnahme an Bildungsveranstaltungen in Anspruch nehmen, dürfen deswegen nicht benachteiligt werden.


§ 15 BildUG – Anerkennung von Bildungsveranstaltungen

(1) Freistellung im Sinne dieses Gesetzes kann nur für Bildungsveranstaltungen beansprucht werden, die von der zuständigen Behörde oder in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland nach mit den Bestimmungen dieses Gesetzes inhaltlich übereinstimmenden Kriterien anerkannt sind.

(2) Die Anerkennung setzt voraus, dass es sich um Veranstaltungen im Sinne des § 1 dieses Gesetzes handelt und dass die Veranstalter die Bildungsveranstaltungen selbst planen und durchführen sowie hinsichtlich ihrer Einrichtungen und materiellen Ausstattung, ihrer Lehrkräfte und ihrer Bildungsziele eine sachgemäße Bildung gewährleisten. Die Ziele der Veranstalter und der Bildungsveranstaltungen müssen mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes im Einklang stehen.

(3) Die Anerkennung kann versagt oder zurückgenommen werden, wenn der Veranstalter wiederholt schuldhaft gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes und daraus erwachsene Verpflichtungen verstoßen hat.

(4) Die zur Ausführung der Absätze 1 und 2 notwendigen Vorschriften erlässt der Senat durch Rechtsverordnung.

(5) Das Verfahren für die Anerkennung nach den Absätzen 1 und 2 kann über den Einheitlichen Ansprechpartner Hamburg abgewickelt werden. Es gelten die Bestimmungen des § 42a und der §§ 71a bis 71e des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in der jeweils geltenden Fassung, über die Genehmigungsfiktion sowie das Verfahren über die einheitliche Stelle.


§ 16 BildUG – Übergangsvorschrift

(1) Für Arbeitnehmer, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bereits seit Jahresanfang in einem Arbeitsverhältnis stehen, gilt das Jahr des In-Kraft-Tretens als erstes Kalenderjahr des Zweijahreszeitraumes im Sinne von § 3 .

(2) Für Arbeitnehmer, die erst nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes ein Arbeitsverhältnis eingehen, gilt das darauf folgende Kalenderjahr als das erste Jahr des Zweijahreszeitraumes im Sinne von § 3 .


§ 17 BildUG – Unabdingbarkeit

Von den vorstehenden Bestimmungen darf nicht zu Ungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden.


§ 18 BildUG – In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am 1. April 1974 in Kraft.


Gebührengesetz (GebG)
Landesrecht Hamburg
Titel: Gebührengesetz (GebG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: GebG
Gliederungs-Nr.: 202-1
Normtyp: Gesetz

Gebührengesetz (GebG)

Vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37)

Zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Dezember 2023 (HmbGVBl. S. 412)  (1)

Redaktionelle Inhaltsübersicht §§
  
Geltungsbereich 1
Gebührenordnungen 2
Verwaltungsgebühren 3
Benutzungsgebühren 4
Auslagen 5
Gebührengrundsätze 6
Gebührenregelungen in Rechtsakten ~ der Europäischen Gemeinschaften 6a
Arten der Gebührenfestlegung 7
Pauschgebühren 8
Gebührenpflichtiger 9
Sachliche Gebührenfreiheit 10
Persönliche Gebührenfreiheit 11
Verwaltungsgebühren in besonderen Fällen 12
Mitwirkungspflichten 13
Selbstveranlagung 14
Entstehung der Gebührenpflicht 15
Gebührenbescheid 16
Fälligkeit 17
Vorauszahlungen 18
Säumniszinsen 19
Rückzahlung und Verrechnung 20
Berücksichtigung von Fehlern eines früheren Kostenansatzes 20a
Stundung, Niederschlagung und Erlass 21
Verjährung 22
Rechtsüberleitung 23
Aufhebung und Änderung von Vorschriften 24
  
  Anlage
(1) Red. Anm.:

Nach § 2 Absatz 2 der Verordnung vom 5. Dezember 2023 (HmbGVBl. S. 412) war soweit eine Gebührenpflicht bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits entstanden, ist das bisherige Recht anzuwenden.


§ 1 GebG – Geltungsbereich

(1) Die Behörden der Freien und Hansestadt Hamburg haben nach den Bestimmungen dieses Gesetzes Anspruch auf Zahlung von Gebühren (Verwaltungsgebühren und Benutzungsgebühren) und Zinsen gemäß §§ 19 und 21 sowie auf die Erstattung von Auslagen.

(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind entsprechend anzuwenden, wenn nach anderen Rechtsvorschriften Gebühren erhoben werden und nichts Abweichendes bestimmt ist.


§ 2 GebG – Gebührenordnungen

(1) Der Senat wird ermächtigt, die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze durch Rechtsverordnung (Gebührenordnung) festzulegen. Er kann dem Leiter einer unselbstständigen Anstalt die Befugnis übertragen, die Gebühren für die freiwillige Benutzung der Anstalt im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde durch Gebührenordnung zu regeln; dabei ist die Form der Verkündung solcher Gebührenordnungen zu bestimmen.

(2) Soweit nach besonderen Gebührenordnungen für Amtshandlungen der in § 3 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 genannten Art keine Gebühren erhoben werden, gilt die diesem Gesetz beigefügte Anlage . Der Senat wird ermächtigt, die Gebührensätze der Anlage zu diesem Gesetz unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 6 der Kostenentwicklung anzupassen und die Anlage durch weitere allgemeine Gebührentatbestände zu ergänzen sowie Gebührentatbestände der Anlage aufzuheben.


§ 3 GebG – Verwaltungsgebühren

(1) Verwaltungsgebühren werden für die Vornahme von Amtshandlungen erhoben, die

  1. 1.
    auf eine willentliche Inanspruchnahme zurückgehen unabhängig davon, ob eine Mitteilung über die vorgenommene Amtshandlung ergeht, oder
  2. 2.
    auf Grund gesetzlicher Ermächtigung in überwiegendem Interesse eines Einzelnen vorgenommen werden oder
  3. 3.
    einer besonderen Überwachung dienen, die durch ein Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes angeordnet ist oder der sich jemand ohne gesetzliche Verpflichtung unterworfen hat, oder
  4. 4.
    auf Grund gesetzlicher Ermächtigung vorgenommen werden, wenn derjenige, an den die Amtshandlung sich richtet, oder ein Dritter, dessen Verhalten ihm zuzurechnen ist, sonst besonderen Anlass zu der Amtshandlung gibt.

(2) Soweit ein Widerspruchsverfahren erfolglos ist, werden gesondert Verwaltungsgebühren erhoben.


§ 4 GebG – Benutzungsgebühren

(1) Benutzungsgebühren werden als Gegenleistung für die tatsächliche Inanspruchnahme (Benutzung) öffentlicher Anstalten, Einrichtungen oder Anlagen erhoben, sofern keine Verwaltungsgebühren zu erheben sind. Als Benutzung gilt auch das Angebot einer Sonderleistung, von dem die Berechtigten nicht ständig Gebrauch machen.

(2) Für die Ablehnung eines Antrages auf Zulassung zur Benutzung von Anstalten, Einrichtungen oder Anlagen sowie für den Ausschluß von einer Benutzung werden Verwaltungsgebühren erhoben, soweit nicht in diesem Gesetz oder in einer Rechtsverordnung Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Gleiches gilt für die Zurücknahme eines Antrages auf Benutzung, wenn mit der sachlichen Bearbeitung bereits begonnen wurde.


§ 5 GebG – Auslagen

(1) Mit der Gebühr sind alle den Behörden entstehenden Kosten mit Ausnahme der besonderen Auslagen abgegolten.

(2) Besondere Auslagen sind

  1. 1.
    Entgelte für Post- und Telekommunikationsleistungen über 2,50 Euro im Einzelfall,
  2. 2.
    Entgelte für private Beförderungsdienste,
  3. 3.
    Kosten für Übersetzungen, die auf besonderen Antrag gefertigt werden,
  4. 4.
    Kosten, die durch öffentliche Bekanntmachung oder Zustellung entstehen,
  5. 5.
    Kosten, die durch die notwendige Hinzuziehung Dritter bei der Vornahme von Amtshandlungen entstehen,
  6. 6.
    die in entsprechender Anwendung des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in der Fassung vom 1. Oktober 1969 (Bundesgesetzblatt I Seite 1957), zuletzt geändert am 26. November 1979 (Bundesgesetzblatt I 1979 Seite 1953, 1980 Seite 137), zu zahlenden Beträge; erhält ein Sachverständiger auf Grund des § 1 Absatz 3 jenes Gesetzes keine Entschädigung, so ist der Betrag zu erheben, der ohne diese Vorschrift nach dem Gesetz zu zahlen wäre,
  7. 7.
    die bei Geschäften außerhalb der Dienststelle den Verwaltungsangehörigen auf Grund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmung gewährten Vergütungen (Reisekostenvergütung, Auslagenersatz) und die dabei entstehenden Kosten für die Bereitstellung von Räumen,
  8. 8.
    die Beträge, die nichthamburgischen Behörden, anderen öffentlichen Einrichtungen oder deren Bediensteten zustehen; dies gilt auch dann, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung und dergleichen keine Zahlungen zu leisten sind,
  9. 9.
    die Kosten für die Verwahrung oder Vernichtung von Sachen einschließlich ihrer Beförderung zum Ort der Verwahrung oder Vernichtung.

Auslagen sind in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erheben. In Gebührenordnungen kann bestimmt werden, dass Auslagen pauschaliert erhoben werden.

(3) Durch Rechtsverordnung, insbesondere in Gebührenordnungen , kann bestimmt werden, dass

  1. 1.
    bestimmte Auslagen nach Absatz 2 ganz oder teilweise nicht erhoben werden oder mit der Gebühr abgegolten sind,
  2. 2.
    auch andere Kosten besondere Auslagen sind.

(4) Die Pflicht zur Erstattung von besonderen Auslagen besteht auch dann, wenn für eine Amtshandlung oder Benutzung Gebührenfreiheit vorgesehen ist; dies gilt nicht, wenn in einem nachfolgenden gerichtlichen Verfahren keine Auslagen zu erheben wären.

(5) Für Aufwendungen der Behörden, die aufgrund einer Beauftragung Dritter und in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Amtshandlung im Sinne des § 3 oder einer Benutzung im Sinne des § 4 entstehen, werden zusätzlich zu den Auslagen Gemeinkostenzuschläge erhoben, deren Höhe der Senat durch Rechtsverordnung festlegt. Das gilt auch für Aufwendungen, die in einem erfolglosen Antrags- oder Widerspruchsverfahren entstehen.


§ 6 GebG – Gebührengrundsätze

(1) Bei der Ermittlung der durch Gebühren abzudeckenden Kosten sind die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Gesamtkosten der betreffenden Verwaltungseinheit anzusetzen. Bei der Festlegung der Gebühren der betreffenden Verwaltungseinheit sollen die nach Satz 1 angesetzten Kosten nicht unterschritten werden. Die Höhe der Gebühr darf nicht in einem Missverhältnis zu der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen einer Amtshandlung oder Benutzung für den Gebührenpflichtigen stehen.

(2) Zu den Kosten im Sinne von Absatz 1 Satz 1 gehören neben den Personal- und Sachkosten einschließlich der Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen insbesondere auch Abschreibungen, die nach der mutmaßlichen Nutzungsdauer oder Leistungsmenge gleichmäßig zu bemessen sind, und eine angemessene Verzinsung des eingesetzten Kapitals. Der Berechnung der Abschreibungen sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten oder der Wiederbeschaffungszeitwert zugrunde zu legen. Der Berechnung der Verzinsung des eingesetzten Kapitals sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten zugrunde zu legen. Eine Verzinsung von Grund und Boden erfolgt nur, soweit dieser einem anderen Verwendungszweck zugeführt werden kann. Dabei ist der Grund und Boden mit dem Verkehrswert oder, falls ein solcher nicht vorhanden ist, mit dem Buchwert anzusetzen. Soweit Herstellungs- oder Anschaffungskosten durch Beiträge oder Zuschüsse Dritter finanziert wurden, bleiben diese außer Betracht. Soweit die Umsätze von öffentlichen Anstalten und Einrichtungen der Umsatzsteuer unterliegen, ist sie den Gebührenpflichtigen aufzuerlegen.

(3) Bei der Festlegung der einzelnen Gebühr können in besonderen Fällen aus sozialen Gründen geringere Gebührensätze oder Gebührenbefreiung für bestimmte Gruppen von Gebührenpflichtigen vorgesehen werden. Die dabei entstehenden Einnahmeausfälle dürfen, soweit sie nicht geringfügig sind, nicht auf die anderen Gebührenpflichtigen abgewälzt werden.


§ 6a GebG – Gebührenregelungen in Rechtsakten ~ der Europäischen Gemeinschaften

Bei der Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen, für die Gebührenregelungen in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften maßgebend sind, sind anstelle der Gebührengrundsätze des § 6 Absätze 1 und 2 die europarechtlichen Vorschriften anzuwenden. Soweit diese eine abweichende Gebührenbemessung zulassen, sind bei der Festlegung der Gebühren in Gebührenordnungen nach § 2 Absatz 1 die Gebührengrundsätze des § 6 Absätze 1 und 2 anzuwenden.


§ 7 GebG – Arten der Gebührenfestlegung

(1) Die Gebühren sind

  1. 1.
    durch feste Sätze oder
  2. 2.
    nach dem Wert des Gegenstandes der Amtshandlung oder Benutzung oder
  3. 3.
    nach dem Zeitaufwand für die Amtshandlung oder dem Ausmaß der Benutzung oder
  4. 4.
    durch Rahmensätze

festzulegen.

(2) Ist eine Gebühr nach dem Wert des Gegenstandes zu berechnen, so ist der Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der Amtshandlung, im Übrigen der Wert zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenpflicht maßgebend, soweit in der Gebührenordnung nicht etwas anderes bestimmt ist.

(3) Sind Rahmensätze vorgesehen, so gelten bei der Festsetzung der Gebühr im Einzelfall die, in § 6 Absätze 1 und 2 genannten Grundsätze entsprechend.


§ 8 GebG – Pauschgebühren

(1) Zur Abgeltung regelmäßig wiederkehrender Amtshandlungen oder Benutzungen können in Gebührenordnungen Pauschgebühren vorgesehen oder zugelassen werden; Entsprechendes gilt für Auslagen. Dabei sind erwartete geringere Verwaltungskosten zu berücksichtigen.

(2) Pauschgebühren sind nur auf Antrag im Voraus für einen Zeitraum von längstens einem Jahr festzusetzen.


§ 9 GebG – Gebührenpflichtiger

(1) Zur Zahlung von Verwaltungsgebühren ist derjenige verpflichtet,

  1. 1.
    der die Amtshandlung selbst oder durch Dritte deren Handeln ihm zuzurechnen ist, beantragt oder
  2. 2.
    dem das Handeln der Behörde zugute kommt oder
  3. 3.
    in dessen überwiegendem Interesse die Amtshandlung vorgenommen wird oder
  4. 4.
    der einer besonderen Überwachung unterliegt oder
  5. 5.
    der selbst sonst besonderen Anlass zu der Amtshandlung gibt oder dem das Verhalten eines Dritten, der sonst besonderen Anlass zu der Amtshandlung gibt, zuzurechnen ist.

(2) Zur Zahlung von Benutzungsgebühren ist neben dem Benutzer derjenige verpflichtet, der die Benutzung selbst oder durch Dritte, deren Handeln ihm zuzurechnen ist, beantragt oder dem die Benutzung zugute kommt.

(3) Zur Zahlung von Benutzungsgebühren ist neben einem Ehegatten oder Lebenspartner im Rahmen der gesetzlichen Unterhaltspflicht auch der andere Ehegatte oder Lebenspartner verpflichtet; dieser kann sich bei der während der Ehe oder Lebenspartnerschaft entstandenen Gebühr nicht darauf berufen, dass Unterhalt nicht für die Vergangenheit gefordert werden kann.

(4) Zur Zahlung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren sind neben einem Minderjährigen auch dessen Eltern verpflichtet. In den Fällen des § 3 Absatz 1 Nummer 4 gelten die §§ 828 und 832 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(5) Zur Zahlung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren verpflichtet ist ferner, wer die Zahlung durch Erklärung gegenüber der Behörde übernommen hat oder wer für die Schuld eines anderen kraft Vertrags haftet.

(6) Bei Gesamtrechtsnachfolge gilt § 45 der Abgabenordnung in der Fassung vom 16. März 1976 (Bundesgesetzblatt I Seite 613) entsprechend.

(7) Personen, die nebeneinander zur Zahlung derselben Gebühr verpflichtet sind, sind Gesamtschuldner. Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist jeder Gesamtschuldner zur Zahlung der vollen Gebühr verpflichtet. Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner. Das Gleiche gilt für die Aufrechnung und für eine geleistete Sicherheit. Andere Tatsachen wirken nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten.

(8) Für Zinsen und die Erstattung von Auslagen gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.


§ 10 GebG – Sachliche Gebührenfreiheit

(1) Gebührenfrei sind

  1. 1.
    mündliche und einfache schriftliche Auskünfte, soweit nicht in einer Gebührenordnung etwas anderes bestimmt ist,
  2. 2.
    Amtshandlungen, die sich aus einem bestehenden oder früheren Dienst- oder Arbeitsverhältnis von Bediensteten im öffentlichen Dienst oder aus einem bestehenden oder früheren öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis ergeben, soweit nicht in einer Gebührenordnung die Zahlung von Prüfungsgebühren vorgesehen ist,
  3. 3.
    Amtshandlungen, die sich aus einer bestehenden oder früheren gesetzlichen Dienstpflicht oder einer Tätigkeit ergeben, die an Stelle der gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann,
  4. 4.
    Amtshandlungen, durch die frühere belastende Maßnahmen der Behörden zu Gunsten des Betroffenen aufgehoben oder rückgängig gemacht werden,
  5. 5.
    die Bearbeitung von Zuwendungsanträgen und die Bearbeitung gemeinnütziger, zweckgebundener Spenden, die eine Behörde für empfangsberechtigte Dritte entgegennimmt und an diese weiterleitet,
  6. 6.
    die Entscheidung über einen Antrag auf Festsetzung von Pauschgebühren,
  7. 7.
    die Entscheidung über einen Antrag auf Ermäßigung, Stundung oder Erlass von Gebühren, Zinsen und Auslagen,
  8. 8.
    die Entscheidung über Dienstaufsichtsbeschwerden und Gegenvorstellungen, sofern nicht mit der Entscheidung eine gebührenpflichtige Amtshandlung verbunden ist,
  9. 9.
    das Verfahren in Gnadensachen,
  10. 10.
    der Gemeingebrauch.

(2) Gebührenfreiheit besteht nicht für ein ganz oder teilweise erfolgloses Widerspruchsverfahren in Fällen des Absatzes 1 Nummern 2, 3 und 5 bis7.

(3) Der Senat kann über die in Absatz 1 genannten Tatbestände hinaus durch Rechtsverordnung für bestimmte Arten von Amtshandlungen, insbesondere auf dem Gebiet des Sozialwesens, oder für Amtshandlungen in bestimmten Fällen Gebührenfreiheit vorsehen.


§ 11 GebG – Persönliche Gebührenfreiheit

(1) Von der Zahlung von Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen gemäß § 3 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 sind Kirchen und andere Religionsgesellschaften oder Weltanschauungsvereinigungen des öffentlichen Rechts befreit.

(2) Der Senat kann darüber hinaus durch Rechtsverordnung Gebührenfreiheit für juristische Personen des öffentlichen Rechts und für Einrichtungen und Organisationen vorsehen, an deren Förderung ein öffentliches Interesse besteht.


§ 12 GebG – Verwaltungsgebühren in besonderen Fällen

(1) Wird ein Antrag wegen Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt, so werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben. Dasselbe gilt bei Rücknahme eines Antrages, wenn mit der sachlichen Bearbeitung noch nicht begonnen ist.

(2) Wird ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung zurückgenommen, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen, die Amtshandlung aber noch nicht beendet ist, so ermäßigt sich die vorgesehene Gebühr um die Hälfte. Wird ein Antrag aus einem anderen Grund als dem der Unzuständigkeit ganz oder überwiegend abgelehnt, so ermäßigt sich die vorgesehene Gebühr um ein Viertel. Die vorgesehene Gebühr kann um ein Viertel ermäßigt werden, wenn eine Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird. Aus Gründen der Billigkeit kann die Gebühr in den Fällen der Sätze 1 bis 3 um bis zu drei Viertel der vorgesehenen Gebühr ermäßigt werden. In Gebührenordnungen kann in besonderen Fällen eine weiter gehende Ermäßigung vorgesehen oder zugelassen sowie von den Bestimmungen der Sätze 1 bis 4 abgewichen werden.

(3) Soweit ein Widerspruch oder ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Absatz 4 oder § 80 a Absatz 1 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung vom 19. März 1991 (Bundesgesetzblatt 1 Seite 687), zuletzt geändert am 31. August 1998 (Bundesgesetzblatt 1 Seiten 2600, 2608), in der jeweils geltenden Fassung erfolgreich ist, werden Gebühren nicht erhoben. Wird eine gebührenpflichtige Sachentscheidung im Widerspruchsverfahren aufgehoben, so können die durch ein Verschulden des Gebührenpflichtigen für den Erlass der ursprünglichen Sachentscheidung entstandenen Gebühren und Auslagen diesem auferlegt werden.

(4) Bei der Rücknahme eines Widerspruchs oder eines Antrages nach § 80 Absatz 4 oder § 80 a Absatz 1 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung kann von der Erhebung der Gebühr für das Widerspruchsverfahren oder für das Antragsverfahren ganz oder teilweise abgesehen werden.

(5) Gebühren, Auslagen und Zinsen, die bei richtiger Behandlung der Sache durch die Behörde nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind.


§ 13 GebG – Mitwirkungspflichten

(1) Soweit die Behörden den für die Berechnung einer Gebühr maßgebenden Sachverhalt nicht ohne Mitwirkung des Gebührenpflichtigen ermitteln können, ist dieser verpflichtet, auf Verlangen die hierzu erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(2) Die Behörden können verlangen, dass der Gebührenpflichtige die Richtigkeit der Auskünfte nachweist, insbesondere durch Aufzeichnungen, Bücher und Geschäftspapiere sowie andere Urkunden.

(3) Werden die erforderlichen Auskünfte nicht oder nicht ausreichend erteilt oder wird die Richtigkeit der Auskünfte nicht nachgewiesen, so kann die Gebühr geschätzt werden. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.


§ 14 GebG – Selbstveranlagung

Der Gebührenpflichtige kann durch Gebührenordnung verpflichtet werden, Benutzungsgebühren selbst zu berechnen. Er hat dabei alle für die Berechnung maßgebenden Tatsachen mitzuteilen.


§ 15 GebG – Entstehung der Gebührenpflicht

(1) Die Gebührenpflicht entsteht

  1. 1.
    bei Verwaltungsgebühren mit Beendigung der Amtshandlung oder mit der Zurücknahme eines Antrages oder Widerspruchs,
  2. 2.
    bei Benutzungsgebühren mit dem Beginn der Benutzung oder, wenn für die Benutzung eine Erlaubnis erforderlich ist, mit der Erteilung der Erlaubnis.

Ist im Zeitraum der Bearbeitung eines Antrages auf Vornahme einer Amtshandlung oder auf eine erlaubnisbedürftige Benutzung eine bisherige Gebührenfreiheit oder -befreiung beseitigt oder eine Gebührenermäßigung eingeschränkt oder aufgehoben worden, so gilt abweichend von Satz 1 der Eingang des Antrages bei der zuständigen Behörde als maßgeblicher Zeitpunkt für die Entstehung der Gebührenpflicht.

(2) Die Pflicht zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages; in Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 8 gilt Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 entsprechend.

(3) In Gebührenordnungen kann ein anderer Zeitpunkt für die Entstehung der Gebühren- oder Auslagenpflicht bestimmt werden.


§ 16 GebG – Gebührenbescheid

(1) Gebühren und Auslagen werden von Amts wegen festgesetzt. Aus dem schriftlichen oder schriftlich bestätigten Festsetzungsbescheid muss mindestens hervorgehen

  1. 1.

    die Behörde,

  2. 2.

    der Gebührenpflichtige,

  3. 3.

    die gebührenpflichtige Amtshandlung oder Benutzung,

  4. 4.

    die zu zahlenden Beträge,

  5. 5.

    wo, wann und wie die festgesetzten Beträge zu zahlen sind,

  6. 6.

    die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Gebühren und Auslagen sowie für deren Berechnung.

Ergeht der Festsetzungsbescheid in anderer Weise, so genügt es, wenn sich die Angaben zu Satz 2 Nummern 1 bis 5 aus den Umständen ergeben, die Angaben zu Satz 2 Nummer 6 können entfallen. Der mündliche Bescheid ist auf Antrag schriftlich zu bestätigen.

(2) Der Festsetzungsbescheid kann vorläufig ergehen, wenn der für die Ermittlung der Gebühr maßgebende Wert des Gegenstandes der Amtshandlung ungewiß ist. Er ist zu ändern oder für endgültig zu erklären, sobald die Ungewißheit beseitigt ist.

(3) Die sachlich zuständige Behörde ist berechtigt, die für die Festsetzung der Gebühren und Auslagen nach Absatz 1 Satz 2 sowie die für deren Erhebung erforderlichen Daten an die für die Erledigung der Kassengeschäfte und für die Vollstreckung zuständigen Stellen zu übermitteln. Diese Stellen sind ihrerseits zur Übermittlung der die Erledigung der Kassengeschäfte und die Vollstreckung betreffenden Daten an die sachlich zuständige Behörde berechtigt.

(4) Soweit bei der Entrichtung von Gebühren Gebührenmarken verwendet werden, können Gebühren in halben oder vollen Euro festgesetzt werden, dabei sind Centbeträge über 0,25 und über 0,75 Euro aufzurunden, im Übrigen abzurunden.

(5) Für den Festsetzungsbescheid wird keine gesonderte Gebühr erhoben.


§ 17 GebG – Fälligkeit

(1) Gebühren und Auslagen werden mit Bekanntgabe der Festsetzung oder wenn im Festsetzungsbescheid gemäß § 16 Absatz 1 ein abweichender Zahlungstermin genannt ist, zu diesem Termin fällig. Ein abweichender Zahlungstermin soll so bestimmt werden, dass zwischen dem Zugang des Festsetzungsbescheides und dem Zahlungstermin ein Zeitraum von einem Monat liegt.

(2) In Gebührenordnungen kann ein anderer Fälligkeitszeitpunkt bestimmt werden.


§ 18 GebG – Vorauszahlungen

(1) Die gebührenpflichtige Amtshandlung oder Benutzung kann von Vorauszahlungen bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen abhängig gemacht werden.

(2) Darüber hinaus können Gebührenordnungen allgemein die Erhebung von Vorauszahlungen vorsehen.


§ 19 GebG – Säumniszinsen

(1) Werden Gebühren und Auslagen bis zum Zeitpunkt der Fälligkeit nicht entrichtet, so sind vom folgenden Tage an Säumniszinsen von jährlich drei vom Hundert über dem Basiszinssatz auf den rückständigen Betrag zu entrichten, dabei ist für die gesamte Zeit der Säumnis der bei deren Eintritt geltende Basiszinssatz zu Grunde zu legen.

(2) In den Fällen der Gesamtschuld entstehen Säumniszinsen gegenüber jedem säumigen Gesamtschuldner. Insgesamt ist jedoch kein höherer Säumniszins zu entrichten als verwirkt worden wäre, wenn die Säumnis nur bei einem Gesamtschuldner aufgetreten wäre.

(3) Als Tag, an dem eine Zahlung entrichtet worden ist, gilt

  1. 1.
    bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der Tag der Gutschrift auf dem Giro- oder Postgirokonto der zuständigen Kasse,
  2. 2.
    bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln der Tag des Eingangs bei der zuständigen Kasse oder Zahlstelle,
  3. 3.
    bei Übergabe von Zahlungsmitteln an einen Bediensteten, der auf Grund besonderer Weisung mit der Annahme der Einzahlung außerhalb des Kassenraumes beauftragt ist, der Tag der Übergabe.


§ 20 GebG – Rückzahlung und Verrechnung

(1) Gebühren, Zinsen und Auslagen sind zurückzuzahlen, soweit der zu Grunde liegende Festsetzungsbescheid nichtig ist oder zurückgenommen oder widerrufen wird.

(2) Wird durch Widerspruchsentscheidung oder durch gerichtliches Urteil die Pflicht zur Vornahme einer Amtshandlung festgestellt, so sind die bereits gezahlten Gebühren auf die bei der Vornahme der beantragten Amtshandlung entstehenden Gebühren anzurechnen.

(3) Wird eine antragsgemäß vorgenommene Amtshandlung im Widerspruchsverfahren oder durch gerichtliches Urteil aufgehoben, so ist eine bereits gezahlte Gebühr nur insoweit zurückzuzahlen, als sie die für eine Ablehnung des Antrages zu entrichtende Gebühr übersteigt. Die Rückzahlung ist ausgeschlossen, wenn der Antragsteller die Amtshandlung durch Angaben veranlasst hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren.

(4) Der Rückzahlungsanspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem die Gebühren, Zinsen oder Auslagen gezahlt worden sind, schriftlich geltend gemacht wird, in den Fällen des Absatzes 3 zwei Jahre nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung der Behörde oder nach Rechtskraft des Urteils.


§ 20a GebG – Berücksichtigung von Fehlern eines früheren Kostenansatzes

(1) Entsprechen die bei der Festlegung der Gebühren anzusetzenden, tatsächlichen Kosten nicht den angesetzten Kosten, sind die Gebühren durch rückwirkende Senkung oder zukünftige Erhöhung neu festzulegen, oder die Gebührenerhebung ist durch Verordnung auszusetzen, oder die Festsetzungsbescheide sind aufzuheben. Sind die auf Grund fehlerhafter Gebührenfestlegung entstandenen Überschüsse im Vergleich zu den Kosten des laufenden Kalenderjahres verhältnismäßig geringfügig, können sie an Stelle eines Ausgleichs nach Satz 1 auch durch Absetzung von den für die Zukunft anzusetzenden Kosten verrechnet werden.

(2) Im Falle der Aufhebung sind die auf Grund der aufgehobenen Festsetzungsbescheide erhobenen Gebühren abweichend von § 20 Absatz 4 auch ohne entsprechenden Antrag zurückzuzahlen.


§ 21 GebG – Stundung, Niederschlagung und Erlass

(1) Für Stundung, Niederschlagung und Erlass gilt § 62 der Landeshaushaltsordnung vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503) in der jeweils geltenden Fassung. Ansprüche nach den Bestimmungen dieses Gesetzes können auch dann gestundet oder erlassen werden, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt. Sätze 1 und 2 gelten auch für die Erstattung oder Anrechnung bereits gezahlter Beträge.

(2) Für die Dauer der Stundung sollen Stundungszinsen erhoben werden. Die Stundungszinsen betragen jährlich zwei vom Hundert über dem Basiszinssatz auf den gestundeten Betrag, dabei ist für die gesamte Zeit der Stundung der bei Beginn der Stundung geltende Basiszinssatz zu Grunde zu legen.

(3) Sind die Voraussetzungen für einen Erlass nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 gegeben, so kann die Festsetzung von Gebühren, Zinsen oder Auslagen unterbleiben.

(4) Haben die Behörden Gebühren für die Vornahme von Amtshandlungen nach Bundesrecht zu erheben, für die bei Regelung durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes wegen des öffentlichen Interesses Gebührenfreiheit bestünde, so gelten die Gebühren als nach Absatz 1 Satz 2 erlassen.

(5) Soweit die Behörden an Stelle von Benutzungsgebühren privatrechtlich vereinbarte Entgelte erheben, sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.


§ 22 GebG – Verjährung

(1) Die Festsetzung von Gebühren, Zinsen und Auslagen, ihre Aufhebung oder ihre Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist (Festsetzungsverjährung). Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre; sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Wird vor Ablauf der Frist ein Antrag auf Aufhebung oder Änderung der Festsetzung gestellt, ist die Festsetzungsfrist solange gehemmt, bis über den Antrag unanfechtbar entschieden worden ist.

(2) Sind Gebühren nach § 16 Absatz 2 vorläufig festgesetzt worden, beträgt die Festsetzungsfrist ein Jahr; sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Ungewißheit beseitigt ist und die festsetzende Behörde hiervon Kenntnis erhalten hat.

(3) Ein festgesetzter Anspruch erlischt durch Verjährung (Zahlungsverjährung). Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre; sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist.

(4) Die Festsetzungs- und die Zahlungsverjährung sind gehemmt, solange der Anspruch wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist nicht verfolgt werden kann.

(5) Die Zahlungsverjährung wird unterbrochen durch Anerkenntnis, schriftliche Geltendmachung des Anspruchs sowie durch Stundung, Aussetzung der Vollziehung, Sicherheitsleistung, durch eine einstweilige Einstellung der Vollstreckung, durch eine Vollstreckungsmaßnahme, durch Anmeldung im Insolvenzverfahren oder durch Ermittlungen der Behörde nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthaltsort des Gebührenschuldners. Die Unterbrechung der Verjährung durch eine der in Satz 1 genannten Maßnahmen dauert fort, bis die Stundung oder die Aussetzung der Vollziehung abgelaufen, die Sicherheit oder, falls eine Vollstreckungsmaßnahme dazu geführt hat, das Pfändungspfandrecht, die Sicherungshypothek oder ein sonstiges Vorzugsrecht auf Befriedigung erloschen, oder das Insolvenzverfahren oder die Ermittlungen beendet sind. Die Verjährung wird nur in Höhe des Betrages unterbrochen, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht.

(6) Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung endet, beginnt eine neue Verjährungsfrist.


§ 23 GebG – Rechtsüberleitung

Die auf das bisher geltende Recht gestützten Rechtsverordnungen gelten als auf Grund dieses Gesetzes erlassen.


§ 24 GebG – Aufhebung und Änderung von Vorschriften

(1) Das Gebührengesetz vom 9. Juni 1969 mit der Änderung vom 12. März 1984 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1969 Seite 103, 1984 Seite 61) wird aufgehoben.

(2) Vorschrift über Änderung verschiedener Gesetze

(3) Der Senat wird ermächtigt, die durch Absatz 2 Nummer 5 geänderten Vorschriften der Gebührenordnung in Jagdangelegenheiten durch Rechtsverordnung zu ändern.

(4) Soweit in weiteren Gesetzen und Rechtsverordnungen auf Vorschriften des Gebührengesetzes vom 9. Juni 1969 verwiesen worden ist, treten an ihre Stelle die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes.


Anhang

Anlage 1 GebG

Nummer Gebührentatbestand Gebührensatz in Euro
1 Gewährung von Akteneinsicht 
  Einsichtnahme bei der zuständigen Stelle einschließlich der Bereitstellung der zeitlichen, sachlichen und räumlichen Möglichkeit zur Einsicht und der Abgabe von Akteninhalten in elektronischer Form 
 a)mit gewöhnlichem Prüfungsaufwand10,-
bis 250,-
 b)mit besonderem Prüfungsaufwandbis 500,-
2 Zurverfügungstellen von Inhalten 
  Zurverfügungstellen von Inhalten aus Akten, öffentlichen Verhandlungen, amtlich geführten Büchern, Registern, Statistiken, Rechnungen und vergleichbaren Dokumenten, auch in elektronischer Form 
 a)mit gewöhnlichem Prüfungsaufwand10,-
bis 500,-
 b)mit besonderem Prüfungsaufwandbis 1 000,-
3 Kopien, Ausdrucke und Scans  
 a)schwarz-weiß und farbig bis zu einem Format von 297 mm x 420 mm (DIN A3) 
  für die ersten 10 Seiten je Seite0,60
  für jede weitere Seite 0,30
 b)bei größeren Formaten als DIN 
  A3 je Seite1,50
bis 15,-
4 Beglaubigungen 
 a)von Unterschriften, Handzeichen, Siegeln und Lichtbildern5,-
bis 100,-
 b)von Abschriften, Fotokopien und vergleichbaren Vervielfältigungen 
  je Seite1,-
bis 15,-
  je Ausgangsdokument mindestens 4,-
 c)bei besonderen Schwierigkeiten (zum Beispiel Fremdsprachen, technischen Zeichnungen) je Seite15,-
bis 50,-
5 Bescheinigungen 
 a)Bescheinigungen zur Vorlage bei Finanzbehörden10,-
bis 3000,-
 b)sonstige Bescheinigungen10,-
bis 250,-
6 Genehmigungen, Erlaubnisse aller Art, Ausnahmebewiligungen und andere Amtshandlungen im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 1  
 a)Amtshandlungen der Enteignungsbehörde100,-
bis 20 000,-
 b)sonstige Amtshandlungen20,-
bis 1000-,
7 Erfolglose Antragsverfahren nach den §§ 80 und 80a der Verwaltungsgerichtsordnung  
 a)bei Vorliegen von Regelungen über Kosten des Widerspruchsverfahrens in einer Gebührenordnungbis zu einem Viertel der für das Widerspruchsverfahren vorgesehenen Gebühr,
  mindestens jedoch30,-
 b)in allen übrigen Fällen30,-
bis 500,-
8 Erfolglose Widerspruchsverfahren 
 a)bei Widersprüchen gegen eine gebührenpflichtige Amtshandlung oder gegen die Ablehnung eines Antrages auf Vornahme einer gebührenpflichtigen Amtshandlungbis zur vollen für die angefochtene oder beantragte Amtshandlung vorgesehenen Gebühr,
  mindestens jedoch30,-
 b)in allen übrigen Fällen30,-
bis 2000,-
9Berücksichtigung der Umsatzsteuer  
 Soweit eine Leistung der Freien und Hansestadt Hamburg als Unternehmerin im Sinne des Umsatzsteuergesetzes der Umsatzsteuerpflicht unterliegt, ist die Umsatzsteuer bei den Gebühren und Auslagen insbesondere nach den Nummern 3 bis 5 und Nummer 6 Buchstabe b zu berücksichtigen. 

Hamburgisches Architektengesetz (HmbArchtG)
Landesrecht Hamburg
Titel: Hamburgisches Architektengesetz (HmbArchtG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbArchtG
Gliederungs-Nr.: 2139-1
Normtyp: Gesetz

Hamburgisches Architektengesetz (HmbArchtG)

Vom 11. April 2006 (HmbGVBl. S. 157)

Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (HmbGVBl. 2023 S. 16)  (1)

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Redaktionelle Inhaltsübersicht §§
  
Berufsaufgaben 1
Berufsbezeichnungen 2
Architektenliste, Stadtplanerliste und Verzeichnisse 3
Eintragungsvoraussetzungen 4
Europäischer Berufsausweis 4a
Besondere Eintragungsgründe 5
Besondere Versagungsgründe 6
Löschung 7
Ausstellung von Bescheinigungen 8
Auswärtige Berufsangehörige 9
Gesellschaften 10
Auswärtige Gesellschaften 11
Partnerschaftsgesellschaften 12
Hamburgische Architektenkammer 13
Aufgaben 14
Versorgungswerk 15
Kammerversammlung 16
Kammervorstand 17
Eintragungsausschuss 18
Einheitlicher Ansprechpartner 18a
Berufspflichten 19
Ehrenausschuss 20
Ehrenverfahren 21
Maßnahmen im Ehrenverfahren 22
Schlichtungsausschuss 23
Satzung 24
Finanzwesen 25
Auskünfte und Datenverarbeitung 26
Verschwiegenheit 27
Staatsaufsicht 28
Ordnungswidrigkeiten 29
Verordnungsermächtigung 30
Übergangsvorschriften 31
Umsetzung von EG-Richtlinien 32
Anwendung anderer Rechtsvorschriften 32a
Schlussbestimmungen 33
(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (HmbGVBl. 2023 S. 16) dient das vorgenannte Gesetz der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU 2005 Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18, 2008 Nr. L 93 S. 28, 2009 Nr. L 33 S. 49, 2014 Nr. L 305 S. 115), zuletzt geändert am 25. August 2021 (ABl. EU Nr. L 444 S. 16).


§ 1 HmbArchtG – Berufsaufgaben

(1) Wesentliche Berufsaufgaben sind in den Fachrichtungen (Berufsgruppen)

  1. 1.
    Architektur die gestaltende, technische, wirtschaftliche, umweltgerechte und soziale Planung von Bauwerken;
  2. 2.
    Innenarchitektur die gestaltende, technische, wirtschaftliche, umweltgerechte und soziale Planung von Innenräumen;
  3. 3.
    Landschaftsarchitektur die gestaltende, technische, wirtschaftliche, umweltgerechte und soziale Garten-, Freianlagen- und Landschaftsplanung;
  4. 4.
    Stadtplanung die gestaltende, technische, wirtschaftliche, umweltgerechte und soziale Orts-, Stadt- und Landesplanung, insbesondere die Ausarbeitung städtebaulicher Planungen.

(2) Zu den Berufsaufgaben aller Fachrichtungen gehören die Beratung, Betreuung und Vertretung der Auftraggeberinnen und der Auftraggeber in den mit der Planung und Durchführung eines Vorhabens zusammenhängenden fachlichen Fragen sowie die Koordinierung, Steuerung und Überwachung der Planung und Ausführung eines Vorhabens und die Erstellung von Fachgutachten.

(3) Zu den Berufsaufgaben in den Fachrichtungen der Architektur sowie der Landschaftsarchitektur kann auch die Mitwirkung bei der Orts-, Stadt- und Landesplanung gehören.


§ 2 HmbArchtG – Berufsbezeichnungen

(1) Die Berufsbezeichnung "Architektin" oder "Architekt", "Innenarchitektin" oder "Innenarchitekt", "Landschaftsarchitektin" oder "Landschaftsarchitekt" oder "Stadtplanerin" oder "Stadtplaner" darf nur führen, wer unter dieser Bezeichnung in die Architektenliste oder in die Stadtplanerliste ( § 3 ) eingetragen ist. Jede dieser Berufsbezeichnungen bedarf einer besonderen Eintragung.

(2) Die Berufsbezeichnung nach Absatz 1 darf mit dem Zusatz "freischaffend" nur führen, wer mit diesem Zusatz in die Architektenliste oder in die Stadtplanerliste eingetragen ist und sich den Berufsaufgaben nach § 1 eigenverantwortlich und unabhängig widmet und nicht baugewerblich tätig ist. Eigenverantwortlich handelt, wer seine berufliche Tätigkeit unmittelbar selbständig alleine, mit anderen freiberuflich Tätigen oder als Inhaberin oder Inhaber in einer Gesellschaft nach § 10 ausübt. Unabhängig tätig ist, wer bei der Ausübung der Berufstätigkeit weder eigene Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen hat noch fremde Interessen dieser Art vertritt oder zu vertreten verpflichtet ist, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen.

(3) Wortverbindungen mit den Berufsbezeichnungen nach den Absätzen 1 und 2 oder ähnliche Bezeichnungen darf, auch in fremdsprachlicher Übersetzung, nur verwenden, wer berechtigt ist, die entsprechende Berufsbezeichnung zu führen.


§ 3 HmbArchtG – Architektenliste, Stadtplanerliste und Verzeichnisse

(1) Die Architektenliste und die Stadtplanerliste, das Verzeichnis der auswärtigen Architektinnen und Architekten und Stadtplanerinnen und Stadtplaner nach § 9 Absatz 2 , das Gesellschaftsverzeichnis nach § 10 Absatz 1 , das Verzeichnis der auswärtigen Gesellschaften nach § 11 sowie das Verzeichnis nach § 13 Absatz 1 Satz 2 werden bei der Hamburgischen Architektenkammer geführt.

(2) Über die Eintragung in die in Absatz 1 genannten Listen und Verzeichnisse sowie die Löschung der Eintragung nach § 7 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 , Absatz 2 und § 10 Absatz 5 Nummern 1 bis 4 entscheidet der Eintragungsausschuss der Hamburgischen Architektenkammer ( § 18 ).

(3) Über die Eintragung wird eine Urkunde ausgestellt, die bei Löschung der Eintragung nach § 7 , § 10 Absatz 5 oder § 22 zurückzugeben ist.


§ 4 HmbArchtG – Eintragungsvoraussetzungen

(1) In die Architektenliste und in die Stadtplanerliste ist auf Antrag einzutragen, wer einen Wohnsitz, eine Niederlassung oder einen Dienst- oder Beschäftigungsort in der Freien und Hansestadt Hamburg hat und

  1. 1.

    bei Eintragung

    1. a)

      in die Architektenliste ein den Fachrichtungen Architektur, Innenarchitektur oder Landschaftsarchitektur entsprechendes Studium mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit an einer deutschen Hochschule erfolgreich abgeschlossen hat oder

    2. b)

      in die Stadtplanerliste ein Studium der Stadtplanung, ein Studium der Raumplanung mit Schwerpunkt in der Stadtplanung, ein Studium der Architektur, des Bauingenieurwesens, des Vermessungswesens oder der Landespflege jeweils mit einem Aufbau- oder Vertiefungsstudium der Stadtplanung oder eine gleichwertige Ausbildung mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit an einer deutschen Hochschule erfolgreich abgeschlossen hat und

  2. 2.

    nach Abschluss der Ausbildung eine praktische Tätigkeit von mindestens zwei Jahren in dem in § 1 genannten Aufgabenbereich der entsprechenden Fachrichtung ausgeübt hat, wobei diese in der Fachrichtung Architektur unter Aufsicht zu erfolgen hat.

Der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung ist durch Vorlage des Abschlusszeugnisses, die praktische Tätigkeit ist durch Vorlage fachlich geeigneter eigener Arbeiten und durch Unterlagen, die die Dauer der Tätigkeit und die dabei erworbenen berufspraktischen Erfahrungen erkennen lassen, nachzuweisen. Auf die notwendigen berufspraktischen Erfahrungen im Aufgabenbereich der technischen und wirtschaftlichen Planung sowie des Baurechts sind berufsfördernde Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen der Hamburgischen Architektenkammer oder einer anderen Architektenkammer eines Landes der Bundesrepublik Deutschland anzurechnen. Die Voraussetzung nach Satz 1 Nummer 2 gilt auch als erfüllt, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller die Befähigung zum höheren technischen Verwaltungsdienst mit fachrichtungsspezifischer Ausrichtung besitzt.

(2) Die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt in Bezug auf die Studienanforderungen in der Fachrichtung Architektur auch, wer einen gleichwertigen Studienabschluss an einer ausländischen Hochschule oder an einer sonstigen ausländischen Einrichtung nachweisen kann. Bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten als mit den Anforderungen des Absatzes 1 Satz 1 gleichwertig die nach den Artikeln 21 , 46 und 47 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU 2005 Nr. L 255 S. 22, 2008 Nr. L 93 S. 28), zuletzt geändert am 20. November 2013 (ABl. EU Nr. L 354 S. 132), in Verbindung mit deren Anhang V Nummer 5.7.1 bekannt gemachten oder als genügend anerkannten Berufsqualifikationsnachweise sowie die Nachweise nach den Artikeln 23 und 49 der Richtlinie 2005/36/EG in Verbindung mit deren Anhang VI Satz 2 gilt entsprechend für Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung der Ausbildungsnachweise nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft eine Gleichstellung ergibt.

(3) Die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt in Bezug auf Studienanforderungen und praktische Tätigkeit in der Fachrichtung Architektur auch, wer als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aus besonderen und außergewöhnlichen Gründen im Sinne des Artikels 10 Buchstaben b, c, d und g der Richtlinie 2005/36/EG die Voraussetzungen für eine Anerkennung seiner Ausbildungsnachweise auf der Grundlage der Koordinierung der Mindestanforderungen an die Ausbildung im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG nicht erfüllt, wenn im Übrigen die Voraussetzungen des Artikels 13 der Richtlinie 2005/36/EG vorliegen; dabei sind Ausbildungsgänge im Sinne des Artikels 12 der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt. Satz 1 gilt entsprechend für Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung der Ausbildungsnachweise nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft eine Gleichstellung ergibt. Satz 1 gilt auch entsprechend für Personen, die zur Führung der Berufsbezeichnung Architektin oder Architekt auf Grund eines Gesetzes ermächtigt worden sind, das der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum die Befugnis zuerkennt, diesen Titel Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu verleihen, die sich durch die Qualität ihrer Leistungen auf dem Gebiet der Architektur besonders ausgezeichnet haben.

(4) Die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt in Bezug auf Studienanforderungen in den Fachrichtungen Innenarchitektur und Landschaftsarchitektur sowie Stadtplanung auch, wer einen gleichwertigen Studienabschluss an einer ausländischen Hochschule oder an einer sonstigen ausländischen Einrichtung nachweisen kann. Die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt in Bezug auf Studienanforderungen und praktische Tätigkeit in den Fachrichtungen Innenarchitektur und Landschaftsarchitektur sowie Stadtplanung auch, wer als Angehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum über eine Berufsqualifikation verfügt, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Aufnahme und Ausübung dieses Berufs berechtigt. Abweichend von Satz 2 genügt es, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller den Beruf ein Jahr vollzeitlich oder während einer entsprechenden Zeitdauer in Teilzeit in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum , die diesen Beruf nicht reglementieren, ausgeübt hat und im Besitz eines oder mehrerer Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise ist; die Jahresvorgabe gilt nur, falls die Reglementierungen des Herkunftsmitgliedstaates nichts anderes bestimmen. Voraussetzung für die Anerkennung nach den Sätzen 2 und 3 ist zudem, dass die übrigen Anforderungen an die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise nach Artikel 13 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt sind; dabei sind Ausbildungsnachweise im Sinne des Artikels 3 Absatz 3 und des Artikels 12 der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt. Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend für Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung der Ausbildungsnachweise nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft eine Gleichstellung ergibt.

(5) Wenn sich die Berufsqualifikation der antragstellenden Person im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG wesentlich von den Eintragungsvoraussetzungen nach Absatz 1 unterscheidet, kann die antragstellende Person zu Ausgleichsmaßnahmen in Form eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung verpflichtet werden, um wesentliche Abweichungen in den Ausbildungsinhalten nach Absatz 1 auszugleichen. Entspricht der Ausbildungsnachweis dem Qualifikationsniveau des Artikel 11 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG , kann die Hamburgische Architektenkammer der antragstellenden Person gemäß Artikel 14 Absatz 3 Unterabsatz 5 der Richtlinie 2005/36/EG sowohl einen Anpassungslehrgang als auch eine Eignungsprüfung vorschreiben oder die Eintragung gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Richtlinie 2005/36/EG verweigern. In den Fällen von Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG erfolgt die Überprüfung der Fähigkeiten der antragstellenden Person durch Eignungsprüfung. Im Übrigen hat die antragstellende Person die Wahl zwischen der Teilnahme an einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung.

(6) Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit wird vor der Entscheidung über die Ausgleichsmaßnahme geprüft, ob die von der antragstellenden Person durch Berufspraxis oder lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, wesentliche Unterschiede zu den Ausbildungsinhalten nach Absatz 1 Satz 1 ausgleichen. Art und Umfang einer Ausgleichsmaßnahme ist gegenüber der antragstellenden Person hinreichend zu begründen; insbesondere ist die antragstellende Person über das Niveau der verlangten und der vorgelegten Berufsqualifikation nach Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG sowie die wesentlichen Unterschiede in den Ausbildungsinhalten, die nicht durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen nach Satz 1 ausgeglichen werden können, zu informieren. Sofern eine Eignungsprüfung erforderlich wird, ist sicherzustellen, dass diese spätestens sechs Monate nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Verpflichtung abgelegt werden kann.

(7) Antragstellerinnen und Antragsteller, die eine Bezeichnung nach § 2 führen wollen und ihre Qualifikation in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben haben, haben mit ihrem Antrag auf Eintragung Unterlagen nach Artikel 50 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang VII Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b Satz 1 und gegebenenfalls Buchstabe f zweiter Gedankenstrich sowie auf Anforderung nach Anhang VII Nummer 1 Buchstabe b Satz 2 der Richtlinie 2005/36/EG vorzulegen. Gibt die Antragstellerin oder der Antragsteller an, hierzu nicht in der Lage zu sein, wendet sich die Hamburgische Architektenkammer zur Beschaffung der erforderlichen Unterlagen an die Kontaktstelle des Herkunftsstaates, die dort zuständige Behörde, eine andere einschlägige Stelle des Staates oder mehrere dieser Stellen und Behörden. Die Hamburgische Architektenkammer bestätigt der Antragstellerin oder dem Antragsteller binnen eines Monats nach Eingang des Antrags den Empfang der Unterlagen und teilt ihr bzw. ihm gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. Im Fall berechtigter Zweifel kann die Hamburgische Architektenkammer von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines diesem durch Abkommen gleichgestellten Staates eine Bestätigung der Authentizität der ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise verlangen. Bei Ausbildungsnachweisen gemäß Artikel 50 Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG einschließlich solcher eines einem Mitgliedstaat der Europäischen Union durch Abkommen gleichgestellten Staates kann die Hamburgische Architektenkammer bei berechtigten Zweifeln von der zuständigen Stelle des Ausstellungsstaates die Überprüfung der Kriterien gemäß Artikel 50 Absatz 3 Buchstaben a bis c der Richtlinie 2005/36/EG verlangen. War die Antragstellerin oder der Antragsteller bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem diesem durch Abkommen gleichgestellten Staat tätig, kann die Hamburgische Architektenkammer im Fall berechtigter Zweifel von der im Herkunftsstaat zuständigen Behörde eine Bestätigung der Tatsache verlangen, dass die Ausübung dieses Berufes durch die Antragstellerin oder den Antragsteller nicht auf Grund schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen untersagt worden ist. Im Fall der Prüfung der Voraussetzungen des § 6 sind die Vorschriften des Artikels 50 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang VII Nummer 1 Buchstabe d der Richtlinie 2005/36/EG anzuwenden. Die auf Verlangen übermittelten Unterlagen und Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Die Hamburgische Architektenkammer unterrichtet die jeweils zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates der Europäischen Union oder eines diesem durch Abkommen gleichgestellten Staates über das Vorliegen disziplinarischer oder strafrechtlicher Sanktionen oder über sonstige schwerwiegende, genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf die Ausübung der Tätigkeit als Architektin oder Architekt, Innenarchitektin oder Innenarchitekt, Landschaftsarchitektin oder Landschaftsarchitekt oder Stadtplanerin bzw. Stadtplaner auswirken könnten. Erhält die Hamburgische Architektenkammer von diesen Behörden solche Informationen über eine Architektin oder einen Architekten, eine Innenarchitektin oder einen Innenarchitekten, eine Landschaftsarchitektin oder einen Landschaftsarchitekten oder eine Stadtplanerin bzw. einen Stadtplaner, die in eine Liste bei ihr eingetragen sind, prüft sie die Richtigkeit der Sachverhalte und entscheidet über die Art und den Umfang der durchzuführenden Prüfungen. Die Hamburgische Architektenkammer informiert die übermittelnden Behörden über die aus der Prüfung gezogenen Konsequenzen. Der Informationsaustausch erfolgt über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI).


§ 4a HmbArchtG – Europäischer Berufsausweis

(1) Sollte für einen oder mehrere Berufe der in § 1 genannten Fachrichtungen der Europäische Berufsausweis durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 nach Artikel 4a Absatz 7 der Richtlinie 2005/36/EG eingeführt sein, stellt die Hamburgische Architektenkammer als zuständige Behörde im Sinne der Artikel 4a bis 4e der Richtlinie 2005/36/EG auf Antrag einen Europäischen Berufsausweis aus.

(2) Der Europäische Berufsausweis ist eine elektronische Bescheinigung entweder zum Nachweis, dass der Berufsangehörige sämtliche notwendigen Voraussetzungen für die vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen in einem Aufnahmemitgliedstaat erfüllt, oder zum Nachweis der Anerkennung von Berufsqualifikationen für die Niederlassung in einem Aufnahmemitgliedstaat.

(3) Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 4a bis 4e der Richtlinie 2005/36/EG und der hierzu erlassenen Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 .

(4) Der Europäische Berufsausweises stellt gegebenenfalls die Meldung nach Artikel 7 der Richtlinie 2005/36/EG dar. Für die Zwecke der Niederlassung begründet die Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises weder ein automatisches Recht zur Ausübung der in § 1 Absatz 1 genannten Berufe noch zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnungen.


§ 5 HmbArchtG – Besondere Eintragungsgründe

(1) In die Architektenliste oder in die Stadtplanerliste ist auf Antrag einzutragen, wer zwar die Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 Satz 1 nicht erfüllt, aber mindestens acht Jahre lang eine praktische Tätigkeit der Fachrichtung nach § 1 für die die Eintragung begehrt wird ausgeübt sowie durch Vorlage fachlich geeigneter eigener Arbeiten und durch Bescheinigungen seine Berufsbefähigung nachgewiesen hat.

(2) Auf Antrag ist, unabhängig von den Voraussetzungen nach Absatz 1, ferner in die Architektenliste einzutragen, wer sich durch die Qualität seiner Leistungen auf dem Gebiet der Architektur (Hochbau) besonders ausgezeichnet hat und dies gegenüber dem Eintragungsausschuss durch eigene Arbeiten oder als Staatsangehörige oder als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum durch ein entsprechendes Prüfungszeugnis des Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaates nachweist.


§ 6 HmbArchtG – Besondere Versagungsgründe

(1) Die Eintragung in die Architektenliste oder in die Stadtplanerliste ist einer sich bewerbenden Person zu versagen,

  1. 1.

    solange ihr nach § 70 des Strafgesetzbuchs in der Fassung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3324), zuletzt geändert am 1. September 2005 ( BGBl. I S. 2674 ), die Ausübung des Berufs verboten oder nach § 132a der Strafprozessordnung in der Fassung vom 7. April 1987 ( BGBl. I S. 1075 , 1319 ), zuletzt geändert am 12. August 2005 ( BGBl. I S. 2360 ), die Ausübung des Berufs vorläufig verboten ist, der eine der in § 1 bezeichneten Tätigkeiten zum Gegenstand hat,

  2. 2.

    solange ihr nach § 35 Absatz 1 der Gewerbeordnung in der Fassung vom 22. Februar 1999 ( BGBl. I S. 203 ), zuletzt geändert am 6. September 2005 (BGBl. I S. 2725, 2727), die Ausübung einer der in § 1 bezeichneten Tätigkeiten untersagt ist,

  3. 3.

    solange sie geschäftsunfähig oder ihr zur Besorgung ihrer Vermögensangelegenheiten eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt ist,

  4. 4.

    wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass sie die fachliche Eignung oder die Zuverlässigkeit zur Ausübung des Architekten-, Innenarchitekten- oder Stadtplanerberufes nicht besitzt.

(2) Die Eintragung in die Architektenliste oder in die Stadtplanerliste kann einer sich bewerbenden Person versagt werden, wenn sie innerhalb der letzten fünf Jahre vor Stellung des Eintragungsantrages

  1. 1.

    eine Vermögensauskunft nach §§ 802c oder 807 der Zivilprozessordnung in der Fassung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. 2005 I S. 3205, 2006 I S. 431, 2007 I S. 1781), zuletzt geändert am 10. Oktober 2013 ( BGBl. I S. 3786 ), oder § 284 der Abgabenordnung in der Fassung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. 2002 I S. 3869, 2003 I S. 61), zuletzt geändert am 18. Dezember 2013 (BGBl. S. 4318, 4333), abgegeben hat, das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet oder der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen worden ist oder

  2. 2.

    gröblich oder wiederholt gegen ihre Berufspflichten verstoßen hat ( § 19 ).


§ 7 HmbArchtG – Löschung

(1) Die Eintragung ist zu löschen, wenn

  1. 1.
    die eingetragene Person verstorben ist,
  2. 2.
    die eingetragene Person auf die Eintragung verzichtet,
  3. 3.
    nach der Eintragung Tatsachen eintreten oder bekannt werden, die zu einer Versagung der Eintragung geführt hätten öder
  4. 4.
    in einem Ehrenverfahren gegen die eingetragene Person rechtskräftig auf Löschung der Eintragung erkannt wurde.

(2) Die Eintragung kann gelöscht werden, wenn nach der Eintragung Tatsachen eintreten oder bekannt werden, die nach § 6 Absatz 2 zu einer Versagung der Eintragung führen könnten.


§ 8 HmbArchtG – Ausstellung von Bescheinigungen

Der Eintragungsausschuss der Hamburgischen Architektenkammer stellt die nach der Richtlinie 2005/36/EG für die Berufsausübung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum notwendigen Bescheinigungen für solche Personen aus, die in der Freien und Hansestadt Hamburg einen Wohnsitz, eine Niederlassung oder einen Dienst- oder Beschäftigungsort haben. Der Eintragungsausschuss der Hamburgischen Architektenkammer entscheidet insbesondere, ob Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

  1. 1.

    die für die Ausstellung einer Bescheinigung nach Artikel 47 der Richtlinie 2005/36/EG oder nach Artikel 49 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderliche Berufserfahrung oder Berufsbefähigung besitzen und

  2. 2.

    die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Befähigungs- oder Ausbildungsnachweises nach Artikel 13 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllen.


§ 9 HmbArchtG – Auswärtige Berufsangehörige

(1) Personen, die in der Freien und Hansestadt Hamburg keinen Wohnsitz, keine Niederlassung und keinen Dienst- oder Beschäftigungsort haben, und die insbesondere nur vorübergehend und gelegentlich eine Tätigkeit nach § 1 in der Freien und Hansestadt Hamburg ausüben, sind ohne Eintragung in die Architektenliste oder in die Stadtplanerliste zur Führung der Bezeichnungen nach § 2 befugt, wenn sie dazu nach dem Recht eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland oder auswärtigen Staates, in dem sie einen Wohnsitz, eine Niederlassung oder einen Dienst- oder Beschäftigungsort haben, berechtigt sind. Bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die in der Bundesrepublik Deutschland keinen Wohnsitz, keine Niederlassung und keinen Dienst- oder Beschäftigungsort haben und in der Freien und Hansestadt Hamburg nur vorübergehend und gelegentlich eine Tätigkeit nach § 1 Absatz 1 unter Führung der entsprechenden Bezeichnung aus § 2 ausüben, genügt es, wenn sie zur Ausübung desselben Berufs rechtmäßig in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen sind, und wenn sie einen Beruf mit einer in § 2 genannten Bezeichnung mindestens ein Jahr während der vorhergehenden zehn Jahre in einem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat oder mehreren Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten ausgeübt haben, sofern der Beruf im Niederlassungsmitgliedstaat nicht reglementiert ist; die Bedingung, dass der Beruf ein Jahr ausgeübt worden sein muss, gilt nicht, wenn entweder der Beruf oder die Ausbildung zu diesem Beruf reglementiert ist. In den Fachrichtungen Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur und Stadtplanung ist die Dienstleistung unter der Berufsbezeichnung des Niederlassungsmitgliedstaates zu erbringen, sofern in diesem Mitgliedstaat für die betreffende Tätigkeit eine solche Berufsbezeichnung existiert. Die Berufsbezeichnung wird in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Niederlassungsmitgliedstaates in einer Weise geführt, dass keine Verwechslung mit der nach § 2 geschützten Bezeichnung möglich ist. Falls diese Berufsbezeichnung im Niederlassungsmitgliedstaat nicht existiert, gibt die Dienstleisterin oder der Dienstleister ihren oder seinen Ausbildungsnachweis in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Niederlassungsmitgliedstaates an. Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Erbringung von Dienstleistungen wird im Einzelfall beurteilt, insbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, der regelmäßigen Wiederkehr und der Kontinuität der Dienstleistung. Die Sätze 2 bis 6 gelten entsprechend für Drittstaatsangehörige, soweit sich nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt. Der Zusatz zur Berufsbezeichnung nach § 2 Absatz 2 Satz 1 darf nur von Personen geführt werden, die ihren Beruf eigenverantwortlich und unabhängig ausüben.

(2) Personen nach Absatz 1, die nicht in einer Architekten- oder Stadtplanerliste eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland eingetragen sind, sind verpflichtet, das erstmalige Erbringen von Leistungen nach § 1 in der Freien und Hansestadt Hamburg vorher der Hamburgischen Architektenkammer anzuzeigen. Sie haben

  1. 1.

    einen Nachweis über ihre Staatsangehörigkeit,

  2. 2.

    eine Bescheinigung darüber, dass sie im Lande ihres Wohnsitzes oder ihrer Niederlassung die betreffenden Tätigkeiten rechtmäßig ausüben und ihnen die Ausübung dieser Tätigkeiten zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,

  3. 3.

    einen Berufsqualifikationsnachweis und

  4. 4.

    soweit in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 erster Halbsatz weder der Beruf noch die Ausbildung zu diesem Beruf reglementiert ist, einen Nachweis in beliebiger Form darüber, dass sie die betreffende Tätigkeit während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang ausgeübt haben,

vorzulegen. Sie werden vom Eintragungsausschuss in ein besonderes Verzeichnis (Verzeichnis der auswärtigen Architektinnen und Architekten und Stadtplanerinnen und Stadtplaner) eingetragen. Hierüber ist ihnen eine auf höchstens fünf Jahre befristete Bescheinigung auszustellen, aus der sich auch die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 2 Absatz 1 ergibt. Die Frist ist in die Bescheinigung aufzunehmen. Die Bescheinigung kann auf Antrag verlängert werden. Die Eintragung und Ausstellung der Bescheinigung darf das Erbringen der Dienstleistungen nicht verzögern oder erschweren und für die Dienstleisterin oder den Dienstleister keine zusätzlichen Kosten verursachen. Durch die Aufnahme in das Verzeichnis werden diese Personen nicht Pflichtmitglieder der Hamburgischen Architektenkammer. Wer eine Berufsbezeichnung nach § 2 Absatz 2 Satz 1 führen will, hat eine Erklärung vorzulegen, dass er seinen Beruf eigenverantwortlich und unabhängig gemäß § 2 Absatz 2 Sätze 2 und 3 ausübt. Die Hamburgische Architektenkammer kann bei berechtigten Zweifeln von der zuständigen Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung der auswärtigen Dienstleisterin oder des auswärtigen Dienstleisters sowie Informationen darüber anfordern, dass keine berufsbezogenen, disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen. Entscheidet die Hamburgische Architektenkammer, die Berufsqualifikation der Dienstleisterin oder des Dienstleisters zu kontrollieren, so kann sie bei den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats Informationen über die Ausbildungsgänge der Dienstleisterin oder des Dienstleisters anfordern, soweit dies für die Beurteilung der Frage erforderlich ist, ob wesentliche Unterschiede vorliegen, die der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit wahrscheinlich abträglich sind.

(3) Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland nicht in einer Architekten- oder Stadtplanerliste eingetragen sind, nicht unter Absatz 1 Satz 2 fallen und nicht über einen Ausbildungsabschluss auf dem Gebiet ihrer Fachrichtung gemäß § 1 nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft verfügen, dürfen die Berufsbezeichnung nach § 2 nur führen, wenn zuvor die Gleichwertigkeit ihres Berufsabschlusses mit den in § 4 genannten Voraussetzungen festgestellt wurde. Besteht ein wesentlicher Unterschied zwischen der beruflichen Qualifikation der Dienstleisterin oder des Dienstleisters und der im Aufnahmemitgliedstaat geforderten Ausbildung und ist er so groß, dass dies die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit gefährdet und durch Berufspraxis oder durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen erworben und hierfür formell von einer einschlägigen Stelle als gültig anerkannt wurden, nicht ausgeglichen werden kann, kann die Dienstleisterin oder der Dienstleister durch eine Eignungsprüfung nachweisen, dass sie bzw. er die fehlenden Kenntnisse, Fähigkeiten oder Kompetenzen erworben hat. Die Dienstleisterin oder der Dienstleister wird spätestens einen Monat nach Eingang der in Absatz 2 genannten Anzeige und der Begleitdokumente über die Entscheidung des Eintragungsausschusses unterrichtet, ob die Erbringung der Dienstleistung zugelassen wird, ohne die Berufsqualifikation nachzuprüfen, oder ob sie bzw. er sich nach der Nachprüfung der Berufsqualifikation einer Eignungsprüfung zu unterziehen hat oder die Erbringung der Dienstleistung zugelassen wird. Sollten Schwierigkeiten auftreten, die zu einer Verzögerung der Entscheidung führen könnten, wird die Dienstleisterin oder der Dienstleister innerhalb der Frist nach Satz 3 über die Gründe der Verzögerung unterrichtet. Die Schwierigkeiten werden binnen eines Monats nach dieser Mitteilung behoben und die Entscheidung ergeht binnen zwei Monaten nach Behebung der Schwierigkeiten. Bleibt eine Entscheidung der zuständigen Behörde binnen der in den vorhergehenden Sätzen festgesetzten Frist aus, so darf die Dienstleistung erbracht werden.

(4) Den in Absatz 2 genannten Personen kann der Eintragungsausschuss die Führung der Berufsbezeichnung untersagen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 2 Nummern 1 bis 4 nicht vorliegen oder Tatsachen eingetreten oder bekannt geworden sind, die eine Versagung der Eintragung nach § 6 rechtfertigen.


§ 10 HmbArchtG – Gesellschaften

(1) Die Berufsbezeichnungen nach § 2 dürfen im Namen einer Partnerschaftsgesellschaft und einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung oder in der Firma einer Kapitalgesellschaft geführt werden, wenn die Gesellschaft in ein besonderes Verzeichnis bei der Hamburgischen Architektenkammer (Gesellschaftsverzeichnis) eingetragen oder als auswärtige Gesellschaft nach § 11 hierzu berechtigt ist. Mit der Eintragung wird die Gesellschaft nicht Mitglied der Hamburgischen Architektenkammer.

(2) Die Gesellschaft ist auf Antrag in das Gesellschaftsverzeichnis einzutragen, wenn sie in der Freien und Hansestadt Hamburg ansässig ist, das Bestehen einer angemessenen Haftpflichtversicherung nachweist und der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung regelt, dass

  1. 1.

    Gegenstand der Gesellschaft ausschließlich die Wahrnehmung der Berufsaufgaben nach § 1 ist, die der in der Firma geführten Berufsbezeichnung nach § 2 entsprechen,

  2. 2.

    mindestens eine zur Führung der jeweiligen Berufsbezeichnung nach § 2 berechtigte Person zugleich als Gesellschafterin oder Gesellschafter Kapital und Stimme innehat und in der Gesellschaft als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer beruflich verantwortlich tätig ist,

  3. 3.

    die Berufsangehörigen nach § 2 mindestens die Hälfte des Kapitals und der Stimmanteile innehaben und die weiteren Anteile von natürlichen Personen gehalten werden, die aufgrund ihrer Berufsausbildung zum Erreichen des Unternehmenszwecks beitragen können und einen freien Beruf ausüben; die Berufsangehörigkeit aller Gesellschafterinnen oder Gesellschafter ist in geeigneter Weise kenntlich zu machen,

  4. 4.

    die zur Geschäftsführung befugten Personen mindestens zur Hälfte Berufsangehörige nach § 2 sind und die Gesellschaft von den Berufsangehörigen nach § 2 verantwortlich geführt wird,

  5. 5.

    Kapitalanteile nicht für Rechnung Dritter gehalten und Stimmrechte nicht für Dritte oder von Dritten ausgeübt werden dürfen,

  6. 6.

    bei Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien die Aktien auf Namen lauten und

  7. 7.

    die Gesellschaft die für die berufsangehörigen Gesellschafterinnen und Gesellschafter geltenden Berufspflichten beachtet.

(3) Die Gesellschaft hat zur Deckung der sich aus ihrer Tätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren eine Berufshaftpflichtversicherung in angemessener Höhe abzuschließen, für die Dauer ihrer Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis aufrechtzuerhalten und eine Nachhaftung des Versicherers für mindestens fünf Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages zu vereinbaren. Die Mindestversicherungssumme beträgt für jeden Versicherungsfall 1,5 Million Euro für Personenschäden und 300.000 Euro für Sach- und Vermögensschäden. Die Jahreshöchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schäden muss sich mindestens auf den dreifachen Betrag der Mindestversicherungssumme belaufen. Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung erfüllen die Voraussetzungen nach § 8 Absatz 4 Satz 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1744), zuletzt geändert am 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436, 3472), wenn sie eine Berufshaftpflichtversicherung nach den Sätzen 1 bis 3 unterhalten. Die Hamburgische Architektenkammer überwacht das Bestehen eines angemessenen Versicherungsschutzes. Sie ist zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes vom 23. November 2007 ( BGBl. I S. 2631 ), zuletzt geändert am 20. September 2013 ( BGBl. I S. 3642 ,  3661 ).

(4) Mit dem Antrag auf Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis sind eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung und eine Liste der Gesellschafterinnen und Gesellschafter vorzulegen sowie die Anmeldung zum Handelsregister oder Partnerschaftsregister nachzuweisen. Der Eintragungsausschuss hat gegenüber dem Registergericht zu bescheinigen, dass die im Handelsregister oder Partnerschaftsregister einzutragende Gesellschaft die Voraussetzungen zur Eintragung in das Verzeichnis nach Absatz 1 erfüllt. Änderungen der Eintragung im Handelsregister oder Partnerschaftsregister sind der Hamburgischen Architektenkammer von der Gesellschaft unverzüglich anzuzeigen.

(5) Die Eintragung einer Gesellschaft wird gelöscht, wenn

  1. 1.

    die Gesellschaft nicht mehr besteht,

  2. 2.

    die geschützte Berufsbezeichnung im Namen einer Partnerschaftsgesellschaft und einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung oder in der Firma einer Kapitalgesellschaft nicht mehr geführt wird,

  3. 3.

    die Eintragungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen,

  4. 4.

    die Gesellschaft in Vermögensverfall geraten ist oder

  5. 5.

    in einem Ehrenverfahren rechtskräftig auf Löschung der Eintragung aus dem Gesellschaftsverzeichnis erkannt wurde.

(6) In den Fällen des Absatzes 5 Nummer 3 setzt der Eintragungsausschuss der Gesellschaft eine Frist von höchstens einem Jahr, innerhalb derer die Eintragungsvoraussetzungen wieder erfüllt werden können. Im Falle des Todes einer Geschäftsführerin oder eines Geschäftsführers oder einer Gesellschafterin oder eines Gesellschafters soll die Frist mindestens ein Jahr und höchstens zwei Jahre betragen.


§ 11 HmbArchtG – Auswärtige Gesellschaften

Gesellschaften, die nicht in der Freien und Hansestadt Hamburg ansässig sind (auswärtige Gesellschaften), dürfen in ihrer Firma oder ihrem Namen die in § 2 genannten Bezeichnungen führen, wenn sie in das Gesellschaftsverzeichnis eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland eingetragen sind oder nach dem Recht ihres Herkunftsstaates befugt sind, diese oder vergleichbare Berufsbezeichnungen in ihrer Firma oder ihrem Namen zu führen. Die Gesellschaften, die nicht in einem Gesellschaftsverzeichnis eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland eingetragen sind, haben das erstmalige Erbringen von Leistungen vorher der Hamburgischen Architektenkammer anzuzeigen. Sie werden in einem besonderen Verzeichnis (Verzeichnis der auswärtigen Gesellschaften) geführt. Die Eintragung in das Verzeichnis darf die Erbringung der Dienstleistung nicht verzögern oder erschweren und für die Gesellschaft keine zusätzlichen Kosten verursachen. Der Eintragungsausschuss untersagt diesen Gesellschaften das Führen der Berufsbezeichnung, wenn sie auf Verlangen

  1. 1.

    nicht nachweisen, dass sie oder ihre Gesellschafterinnen oder Gesellschafter und gesetzlichen Vertreterinnen oder Vertreter die betreffende Tätigkeit nach dem Recht des Herkunftsstaates der Gesellschaft rechtmäßig ausüben und der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung die Voraussetzungen gemäß § 10 Absatz 2 Nummern 1 bis 6 erfüllt, oder

  2. 2.

    nicht über Einzelheiten zu einer bestehenden Berufshaftpflichtversicherung gemäß § 10 Absatz 3 informieren.


§ 12 HmbArchtG – Partnerschaftsgesellschaften

Auf Partnerschaftsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung findet § 10 Absatz 2 Nummern 1 bis 5 keine Anwendung. Partnerschaftsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung können ihre Haftung gegenüber Auftraggeberinnen oder Auftraggebern für Ansprüche aus Sach- und Vermögensschäden wegen fahrlässig fehlerhafter Berufsausübung auch durch vorformulierte Vertragsbedingungen auf den dreifachen Betrag der Mindestversicherungssumme beschränken.


§ 13 HmbArchtG – Hamburgische Architektenkammer

(1) Die in die Architektenliste eingetragenen Architektinnen und Architekten, Innenarchitektinnen und Innenarchitekten, Landschaftsarchitektinnen und Landschaftsarchitekten und die in die Stadtplanerliste eingetragenen Stadtplanerinnen und Stadtplaner bilden als Pflichtmitglieder die "Hamburgische Architektenkammer". Personen, die nach der Ausbildung eine praktische Tätigkeit nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ausüben und in der Freien und Hansestadt Hamburg einen Wohnsitz, eine Niederlassung oder ihren Dienst- oder Beschäftigungsort haben, sind auf Antrag als außerordentliches Mitglied aufzunehmen; diese Personen werden in einem besonderen Verzeichnis geführt. Des Weiteren kann die Hamburgische Architektenkammer nach Maßgabe einer Satzung Gastmitglieder aufnehmen.

(2) Die Pflichtmitgliedschaft endet, wenn die Eintragung in der Architektenliste oder in der Stadtplanerliste gelöscht wird. Die außerordentliche Mitgliedschaft endet, wenn trotz Aufforderung der Hamburgischen Architektenkammer in Textform nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der zweijährigen praktischen Tätigkeit ein Antrag auf Eintragung in die Architektenliste gestellt wird.

(3) Die Hamburgische Architektenkammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und führt ein Dienstsiegel mit dem kleinen Landeswappen. Sie hat ihren Sitz in der Freien und Hansestadt Hamburg.

(4) Die Organe der Hamburgischen Architektenkammer sind

  1. 1.

    die Kammerversammlung,

  2. 2.

    der Kammervorstand,

  3. 3.

    der Eintragungsausschuss und

  4. 4.

    der Ehrenausschuss.


§ 14 HmbArchtG – Aufgaben

Aufgabe der Hamburgischen Architektenkammer ist es insbesondere,

  1. 1.

    die Baukultur und das Bauwesen zu pflegen und zu fördern,

  2. 2.

    die Architektenliste, die Stadtplanerliste und die Verzeichnisse nach § 3 Absatz 1 zu führen sowie die für die Berufsausübung notwendigen Bescheinigungen auszustellen, die Berufsinteressen zu fördern und zu vertreten, das Ansehen des Berufsstandes zu wahren und die Erfüllung der Berufspflichten zu überwachen; die Kammer kann für Berufsangehörige, die eine besondere Fachkunde nachgewiesen haben, Register führen,

  3. 3.

    auf die Beilegung von Streitigkeiten hinzuwirken, die sich aus der Berufsausübung zwischen Mitgliedern oder zwischen diesen und Dritten ergeben,

  4. 4.

    die berufliche Ausbildung und Fortbildung zu fördern,

  5. 5.

    die Behörden und Gerichte in allen Fragen, die den Aufgabenkreis der Berufsangehörigen nach § 2 betreffen, zu unterstützen, Gutachten zu erstellen und Sachverständige namhaft zu machen,

  6. 6.

    Bestimmungen über die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen für Architektenleistungen im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde zu erlassen,

  7. 7.

    die Berufsangehörigen in Fragen der Berufsausübung zu beraten,

  8. 8.

    im Wettbewerbswesen beratend tätig zu sein,

  9. 9.

    weitere Aufgaben wahrzunehmen, die der Hamburgischen Architektenkammer im Rahmen ihres Tätigkeitsbereiches nach diesem Gesetz durch die zuständige Behörde übertragen werden.

Sie kann zur Durchführung ihrer Aufgaben besondere Einrichtungen schaffen, sich an anderen Einrichtungen beteiligen oder mit anderen Architekten- und Ingenieurkammern zusammenarbeiten.


§ 15 HmbArchtG – Versorgungswerk

(1) Die Hamburgische Architektenkammer kann durch besondere Satzung (Versorgungsstatut)

  1. 1.

    für ihre Mitglieder und deren Familienangehörige sich einem Versorgungswerk eines anderen Landes anschließen und

  2. 2.

    ihre Mitglieder verpflichten, Mitglieder dieses Versorgungswerkes zu werden.

(2) Mitglieder, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften Anspruch auf Versorgung haben, sind von der Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk auszunehmen. Mitglieder, die der Versicherungspflicht nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch in der Fassung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 757, 1404, 3384), zuletzt geändert am 22. Dezember 2005 ( BGBl. I S. 3676 , 3678 ), in der jeweils geltenden Fassung als Versicherte unterliegen, sind auf Antrag von der Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk zu befreien. In einer Übergangsbestimmung sind Freistellungen für die Fälle vorzusehen, in denen eine andere gleichwertige Versorgung nach näherer Maßgabe des Versorgungsstatutes nachgewiesen wird.

(3) Das Versorgungsstatut muss eine selbständige Verwaltung des Versorgungswerkes durch eigene Organe vorsehen. Es muss ferner Bestimmungen enthalten über:

  1. 1.

    versicherungspflichtige Mitglieder,

  2. 2.

    Höhe und Art der Versorgungsleistungen,

  3. 3.

    Höhe der Beiträge,

  4. 4.

    Beginn und Ende der Mitgliedschaft,

  5. 5.

    Befreiung von der Mitgliedschaft,

  6. 6.

    freiwillige Mitgliedschaft,

  7. 7.

    Bildung, Zusammensetzung, Wahl, Amtsdauer und Aufgaben der Organe des Versorgungswerkes.

(4) Das Vermögen des Versorgungswerkes ist vom übrigen Vermögen der Kammer unabhängig. Für Verbindlichkeiten des Versorgungswerks haftet nur dessen Vermögen. Es haftet nicht für Verbindlichkeiten der Kammer.

(5) Schließt sich die Hamburgische Architektenkammer einem bestehenden Versorgungswerk im Bundesgebiet an, so gelten die Vorschriften über das Verwaltungsverfahren dieses Versorgungswerkes auch gegenüber den Mitgliedern, die diesem Versorgungswerk auf Grund des Anschlusses angehören.


§ 16 HmbArchtG – Kammerversammlung

(1) Die Kammerversammlung besteht aus den Mitgliedern der Hamburgischen Architektenkammer.

(2) Die Kammerversammlung beschließt insbesondere über

  1. 1.

    die Satzung, die Wahlordnung, die Ehrenordnung, die Kostenordnung , die Fortbildungssatzung, das Versorgungsstatut und die Geschäftsordnung für den Kammervorstand,

  2. 2.

    die Wahl des Kammervorstandes, des Ehrenausschusses, des Schlichtungsausschusses und des Ausschusses zur Prüfung und Abnahme der vom Kammervorstand zu legenden Rechnung,

  3. 3.

    die Bewilligung der Mittel für die Geschäftsführung der Kammer und die Bestimmung des Beitrages der Mitglieder,

  4. 4.

    die Entlastung des Kammervorstandes für seine Tätigkeit im abgelaufenen Geschäftsjahr,

  5. 5.

    die Schaffung von Fürsorge- und Versorgungseinrichtungen.

(3) Die Satzung, die Wahlordnung, die Ehrenordnung, die Kostenordnung , die Fortbildungssatzung und das Versorgungsstatut bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Behörde.


§ 17 HmbArchtG – Kammervorstand

(1) Der Kammervorstand besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, zwei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten und einer in der Satzung festzusetzenden Anzahl weiterer Vorstandsmitglieder. Dem Kammervorstand müssen mindestens zwei Architektinnen oder Architekten, eine Innenarchitektin oder ein Innenarchitekt, eine Landschaftsarchitektin oder ein Landschaftsarchitekt sowie eine Stadtplanerin oder ein Stadtplaner angehören. Mindestens drei Vorstandsmitglieder müssen freischaffend im Sinne von § 2 Absatz 2 tätig sein. Ein Vorstandsmitglied muss als Angestellte oder Angestellter, eines als Beamtin oder Beamter und eines baugewerblich tätig sein. Die Präsidentin oder der Präsident und eine Vizepräsidentin oder ein Vizepräsident müssen freischaffend im Sinne von § 2 Absatz 2 , die andere Vizepräsidentin oder der andere Vizepräsident muss als Angestellte oder Angestellter, als Beamtin oder Beamter oder baugewerblich tätig sein.

(2) Der Kammervorstand führt die Geschäfte der Hamburgischen Architektenkammer.

(3) Die Präsidentin oder der Präsident oder eine Vizepräsidentin oder ein Vizepräsident vertreten die Hamburgische Architektenkammer gerichtlich und außergerichtlich.


§ 18 HmbArchtG – Eintragungsausschuss

(1) Die Hamburgische Architektenkammer bildet einen Eintragungsausschuss.

(2) Dem Eintragungsausschuss gehören eine Vorsitzende oder ein Vorsitzender und zwölf Beisitzerinnen oder Beisitzer an. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende muss die Befähigung zum Richteramt haben und darf nicht Mitglied der Hamburgischen Architektenkammer sein. Die Beisitzerinnen oder Beisitzer dürfen nicht dem Kammervorstand angehören. Unter den Beisitzerinnen oder Beisitzern müssen sich mindestens zwei Architektinnen oder Architekten, zwei Innenarchitektinnen oder Innenarchitekten, zwei Landschaftsarchitektinnen oder Landschaftsarchitekten sowie zwei Stadtplanerinnen oder Stadtplaner befinden.

(3) Für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die zwölf Beisitzerinnen oder Beisitzer sind Stellvertreterinnen oder Stellvertreter zu bestellen, die entsprechende Voraussetzungen erfüllen müssen.

(4) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende, die Beisitzerinnen oder Beisitzer und die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter des Eintragungsausschusses werden für die Dauer von vier Jahren vom Kammervorstand bestellt.

(5) Der Eintragungsausschuss ist unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Er entscheidet nach seiner freien aus dem Gang des gesamten Verfahrens gewonnenen Überzeugung mit Stimmenmehrheit. Die Entscheidung über die Eintragung in die Architektenliste, die Stadtplanerliste und die Verzeichnisse nach § 10 Absatz 1 und § 13 Absatz 1 Satz 2 ist innerhalb kürzester Frist, spätestens jedoch binnen drei Monaten nach Einreichung der vollständigen Unterlagen zu treffen; in den Fällen des § 4 Absätze 3 und 4 sowie § 5 kann die Frist um einen Monat verlängert werden. Der Eintragungsausschuss kann verlangen, dass eine Antragstellerin oder ein Antragsteller zum Nachweis eintragungsrelevanter Umstände weitere Unterlagen beibringt und bei Zweifeln über die Echtheit oder den Inhalt von Urkunden die Urkunden in öffentlich beglaubigter Form einreicht. Sämtliche Entscheidungen sind mit Begründung zuzustellen. Die Sitzungen des Eintragungsausschusses sind nicht öffentlich.

(6) Der Eintragungsausschuss entscheidet in der Besetzung mit der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden und vier Beisitzerinnen oder Beisitzern. Die mitwirkenden Beisitzerinnen oder Beisitzer werden von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden nach Maßgabe des Absatzes 7 in alphabetischer Folge bestimmt. Sind die Beisitzerin oder ein Beisitzer und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter verhindert, so kann jede andere Beisitzerin oder jeder andere Beisitzer der nach Absatz 7 vorgeschriebenen Fachrichtung herangezogen werden.

(7) Bei der Entscheidung über einen Eintragungsantrag muss mindestens eine Beisitzerin oder ein Beisitzer der Fachrichtung der betroffenen Person mitwirken.

(8) Ein Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung vom 19. März 1991 ( BGBl. I S. 687 ), zuletzt geändert am 22. August 2005 ( BGBl. I S. 2482 , 2483 ), gegen Entscheidungen des Eintragungsausschusses findet nicht statt. Kosten eines Beistandes werden nicht erstattet. In gerichtlichen Verfahren, die Entscheidungen des Eintragungsausschusses betreffen, wird die Hamburgische Architektenkammer durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Eintragungsausschusses vertreten.


§ 18a HmbArchtG – Einheitlicher Ansprechpartner

Die Verfahren nach diesem Gesetz können über den Einheitlichen Ansprechpartner Hamburg abgewickelt werden. Es gelten die Bestimmungen zum Verfahren über die einheitliche Stelle nach §§ 71a bis 71e des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt geändert am 14. März 2014 (HmbGVBl. S. 102), in der jeweils geltenden Fassung.


§ 19 HmbArchtG – Berufspflichten

(1) Die Berufsangehörigen nach §§ 2 und 9 , die Gesellschaften nach §§ 10 bis 12 sowie die außerordentlichen Mitglieder nach § 13 Absatz 1 sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft und unter Beachtung des Rechts auszuüben, dem ihnen im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen und alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Berufsstandes schaden könnte.

(2) Sie sind insbesondere verpflichtet,

  1. 1.

    die für die Berufsausübung geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere die einschlägigen verbindlichen preisrechtlichen Bestimmungen, und technischen Regeln zu beachten,

  2. 2.

    sich beruflich fortzubilden und sich dabei auch über die für ihre Berufsausübung geltenden Bestimmungen zu unterrichten,

  3. 3.

    sich an Wettbewerben nur zu beteiligen, wenn durch die Verfahrensbedingungen gemäß geltenden bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften ein lauterer Leistungsvergleich sichergestellt ist und in ausgewogener Weise den Belangen von Ausloberinnen oder Auslobern und Teilnehmerinnen oder Teilnehmern Rechnung getragen wird,

  4. 4.

    in Ausübung des Berufes keine Vorteile von Dritten, die nicht Auftraggeberin oder Auftraggeber sind, zu fordern oder anzunehmen,

  5. 5.

    sich im Falle eigenverantwortlicher Tätigkeit gegen Haftpflichtansprüche, die aus der Berufsausübung herrühren können, entsprechend dem Umfang und der Art der ausgeübten Berufstätigkeiten angemessen zu versichern; die Hamburgische Architektenkammer überwacht das Bestehen eines angemessenen Versicherungsschutzes und ist insoweit zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ,

  6. 6.

    besonders als freischaffende Berufsangehörige oder Gesellschaften ihre Unabhängigkeit und Eigenverantwortung gegenüber Auftraggeberinnen oder Auftraggebern sowie anderen Personen und Unternehmen zu wahren und wahren zu lassen,

  7. 7.

    zur Verschwiegenheit über alle vertraulich zu behandelnden Angelegenheiten, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind,

  8. 8.

    sich gegenüber Berufsangehörigen, Gesellschaften, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie in der Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Berufe verantwortungsbewusst und kollegial zu verhalten,

  9. 9.

    bei Streitigkeiten untereinander, die sich aus der Berufsausübung ergeben, den Schlichtungsausschuss der Hamburgischen Architektenkammer anzurufen,

  10. 10.

    das geistige Eigentum anderer zu achten und nur solche Pläne und Bauvorlagen zu unterschreiben, die von ihnen selbst oder unter ihrer Leitung oder Verantwortung gefertigt wurden, sowie

  11. 11.

    über ihre berufliche Tätigkeit, Person und Gesellschaft nur sachlich zu informieren, aufdringliche, unlautere oder unsachliche Werbung zu unterlassen und sich nicht an einer Werbung für Produkte oder Leistungen der Bauwirtschaft unter Hervorhebung ihrer Berufsbezeichnung zu beteiligen.

Satz 1 Nummern 3, 8 und 9 gelten nicht für auswärtige Berufsangehörige nach § 9 und auswärtige Gesellschaften nach § 11 , die zur Führung der Bezeichnungen nach § 2 nach dem Recht eines auswärtigen Staates, in dem sie einen Wohnsitz, eine Niederlassung oder einen Dienst- oder Beschäftigungsort haben, berechtigt sind.

(3) Ein außerhalb des Berufs liegendes Verhalten stellt eine Berufspflichtverletzung dar, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für die Ausübung der Berufstätigkeit oder für das Ansehen des Berufsstandes bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Die amtliche Tätigkeit der Mitglieder, die im öffentlichen Dienst stehen, unterliegt nicht der Aufsicht der Hamburgischen Architektenkammer.


§ 20 HmbArchtG – Ehrenausschuss

(1) Das Ehrenverfahren findet vor dem Ehrenausschuss statt. Dem Ehrenausschuss gehören eine Vorsitzende oder ein Vorsitzender und sechs Beisitzerinnen oder Beisitzer an. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende muss die Befähigung zum Richteramt haben. Unter den Beisitzerinnen oder Beisitzern müssen sich Angehörige aller in der Kammer vertretenen Fachrichtungen und Beschäftigungsarten befinden. § 18 Absatz 2 Satz 3 , Absatz 3 , Absatz 5 Sätze 1, 2 und 5 bis 6 und Absatz 8 findet entsprechende Anwendung.

(2) Der Ehrenausschuss entscheidet in der Besetzung mit der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden und zwei Beisitzerinnen oder Beisitzern. Die mitwirkenden Beisitzerinnen oder Beisitzer werden von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden nach Maßgabe des Absatzes 3 in alphabetischer Folge bestimmt. § 18 Absatz 6 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Bei Entscheidungen im Ehrenverfahren muss mindestens eine Beisitzerin oder ein Beisitzer derselben Fachrichtung und derselben Beschäftigungsart der Betroffenen oder des Betroffenen mitwirken.

(4) Der Ehrenausschuss kann in seiner Entscheidung die Veröffentlichung auf Kosten der Betroffenen oder des Betroffenen anordnen.

(5) Die Entscheidungen des Ehrenausschusses und ihre Unanfechtbarkeit sind dem Kammervorstand mitzuteilen.


§ 21 HmbArchtG – Ehrenverfahren

(1) Die schuldhafte Verletzung von Berufspflichten gemäß § 19 wird in einem förmlichen Ehrenverfahren vor dem Ehrenausschuss geahndet. Politische, wissenschaftliche und künstlerische oder religiöse Ansichten und Handlungen können nicht Gegenstand eines Ehrenverfahrens sein. Dem Ehrenverfahren unterliegen nicht Personen, die dem öffentlichen Dienst angehören hinsichtlich ihrer dienstlichen Tätigkeit, und Personen, soweit sie als Beliehene öffentliche Aufgaben wahrnehmen.

(2) Einen Antrag auf Einleitung eines Ehrenverfahrens kann stellen:

  1. 1.
    die betroffene Person oder Gesellschaft nach §§ 10 bis 12 gegen sich selbst,
  2. 2.
    der Vorstand der Hamburgischen Architektenkammer.

(3) Ist wegen desselben Sachverhalts die öffentliche Klage im strafgerichtlichen Verfahren erhoben worden, kann ein Ehrenverfahren zwar eingeleitet werden, es muss aber bis zur Beendigung des Strafverfahrens ausgesetzt werden. Das Gleiche gilt, wenn während des Ehrenverfahrens die öffentliche Klage erhoben wird. Ein Ehrenverfahren kann ausgesetzt werden, wenn in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren über eine Frage zu entscheiden ist, deren Beurteilung für die Entscheidung im Ehrenverfahren von wesentlicher Bedeutung ist.

(4) Die tatsächlichen Feststellungen des Urteils im strafgerichtlichen Verfahren sind für das Ehrenverfahren bindend. Ist eine Person in einem strafgerichtlichen Verfahren freigesprochen worden oder wurde das strafgerichtliche Verfahren eingestellt, kann wegen des Sachverhalts, der Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung war, ein Ehrenverfahren nur eingeleitet oder fortgesetzt werden, wenn dieser Sachverhalt, eine Verletzung von Berufspflichten darstellt.

(5) Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend, wenn wegen desselben Sachverhalts ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde, ein Ehren- oder Berufsgerichtsverfahren bei einer anderen berufständischen Kammer eines Landes der Bundesrepublik Deutschland oder ein Straf-, Disziplinar-, Ehren- oder Berufsgerichtsverfahren nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines nach Europäischem Gemeinschaftsrecht gleichgestellten anderen Staates anhängig ist oder rechtskräftig abgeschlossen wurde.


§ 22 HmbArchtG – Maßnahmen im Ehrenverfahren

(1) Im Ehrenverfahren gegen eine natürliche Person kann erkannt werden auf

  1. 1.
    Verwarnung,
  2. 2.
    Verweis,
  3. 3.
    Geldbuße bis zu 15.000 Euro,
  4. 4.
    Aberkennung der Mitgliedschaft in Organen und Ausschüssen der Hamburgischen Architektenkammer,
  5. 5.
    Aberkennung des Wahlrechts und der Wählbarkeit zu den Organen und Ausschüssen der Hamburgischen Architektenkammer bis zur Dauer von fünf Jahren,
  6. 6.
    Löschung der Eintragung in der Architektenliste oder in der Stadtplanerliste oder aus dem Verzeichnis nach § 9 Absatz 2 Satz 2 .

Neben einer Maßnahme nach Satz 1 Nummern 1 und 2 sowie 4 bis 6 kann auf eine Maßnahme nach Satz 1 Nummer 3 erkannt werden. In den Fällen von Satz 1 Nummer 6 bestimmt der Ehrenausschuss einen Zeitraum von mindestens drei und höchstens sieben Jahren innerhalb dessen eine erneute Eintragung zu versagen ist.

(2) Im Ehrenverfahren gegen eine Gesellschaft nach §§ 10 bis 12 kann erkannt werden auf

  1. 1.
    Verwarnung,
  2. 2.
    Verweis,
  3. 3.
    Geldbuße bis zu 30.000 Euro,
  4. 4.
    Löschung der Eintragung aus dem Verzeichnis nach § 10 Absatz 1 .

Neben einer Maßnahme nach Satz 1 Nummern 1 und 2 sowie 4 kann auf eine Maßnahme nach Satz 1 Nummer 3 erkannt werden.

(3) Sind seit einer Berufspflichtverletzung mehr als fünf Jahre vergangen, so sind Maßnahmen im Ehrenverfahren nicht mehr zulässig. Verstößt die Tat auch gegen ein Strafgesetz, so endet die Frist nicht vor der Verjährung der Strafverfolgung. Ist vor Ablauf der Frist ein Ehrenverfahren oder wegen desselben Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet worden, so ist die Frist für die Dauer des Verfahrens gehemmt. Für den Beginn, das Ruhen und die Unterbrechung der Verjährung gelten die §§ 78a bis 78c des Strafgesetzbuchs entsprechend.

(4) Geldbußen fließen der Hamburgischen Architektenkammer zu.


§ 23 HmbArchtG – Schlichtungsausschuss

(1) Streitigkeiten zwischen Mitgliedern, die sich aus der Berufsausübung ergeben, sollen von dem Schlichtungsausschuss beigelegt werden. Dem Schlichtungsausschuss gehören eine Vorsitzende oder ein Vorsitzender und mindestens sechs Beisitzerinnen oder Beisitzer an. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende muss die Befähigung zum Richteramt haben, die Beisitzerinnen und Beisitzer müssen der Hamburgischen Architektenkammer angehören. Für jedes Mitglied ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu wählen.

(2) Bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und Dritten kann der Schlichtungsausschuss auf Antrag einer oder eines Beteiligten einen Schlichtungsversuch unternehmen. Dies setzt die Einwilligung der oder des Dritten zum Verfahren sowie zur Anwendung der Kostenordnung der Hamburgischen Architektenkammer voraus.

(3) Der Schlichtungsausschuss unternimmt einen Schlichtungsversuch in der Besetzung mit der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden und zwei Beisitzerinnen oder Beisitzern.


§ 24 HmbArchtG – Satzung

(1) Die Satzung muss insbesondere Bestimmungen enthalten über

  1. 1.

    die Rechte und Pflichten der Mitglieder,

  2. 2.

    die Geschäftsführung und die Verwaltungseinrichtungen der Hamburgischen Architektenkammer,

  3. 3.

    die Beitragsordnung,

  4. 4.

    die Amtsdauer und Zusammensetzung des Kammervorstandes,

  5. 5.

    die Einberufung und Geschäftsordnung der Kammerversammlung,

  6. 6.

    die Form und Art der Bekanntmachungen,

  7. 7.

    Regelungen zur Rücklagenbildung.

Sie kann Regelungen zur Ausgestaltung der Register nach § 14 Satz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz enthalten.

(2) Die Annahme der Satzung und deren Änderung bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder der Kammerversammlung.


§ 25 HmbArchtG – Finanzwesen

(1) Für die Inanspruchnahme von Einrichtungen und Gegenständen, Amtshandlungen und besonderen Leistungen hat die Hamburgische Architektenkammer Gebühren zu erheben und die Erstattung von Auslagen zu verlangen. Das Nähere bestimmt insbesondere die Kostenordnung der Hamburgischen Architektenkammer.

(2) Die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der Hamburgischen Architektenkammer werden, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, durch Beiträge der Mitglieder nach Maßgabe der Beitragsordnung aufgebracht. Die Beiträge sind für alle Mitglieder unter Berücksichtigung ihres Einkommens zu staffeln.

(3) Der Kammervorstand stellt für jedes Geschäftsjahr einen Haushaltsplan auf und legt ihn der Kammerversammlung zur Beschlussfassung vor. Der Haushaltsplan muss den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit entsprechen und ist unter Berücksichtigung der Grundsätze doppelter Buchführung (Doppik) aufzustellen und zu bewirtschaften.

(4) Der Kammervorstand hat nach Ablauf des Geschäftsjahres Rechnung zu legen. Er stellt den Jahresabschluss, bestehend aus Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung, für das vorangegangene Geschäftsjahr unter sinngemäßer Anwendung handelsrechtlicher Vorschriften auf. Abweichende gesetzliche oder haushaltsrechtliche Anforderungen bleiben unberührt. Der Jahresabschluss wird durch den Kammervorstand einem Ausschuss zur Prüfung und Abnahme vorgelegt. Der Ausschuss berichtet der Kammerversammlung vor der Entlastung des Kammervorstandes.

(5) Die §§ 99 bis 103 der Landeshaushaltsordnung vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503), zuletzt geändert am 27. April 2021 (HmbGVBl. S. 283, 284), in der jeweils geltenden Fassung sind nicht anzuwenden.


§ 26 HmbArchtG – Auskünfte und Datenverarbeitung

(1) Auf Ersuchen der Organe und Ausschüsse der Hamburgischen Architektenkammer sind die Berufsangehörigen nach §§ 2 und 9 , die Gesellschaften nach §§ 10 bis 12 , außerordentliche Mitglieder nach § 13 Absatz 1 Satz 2 sowie Personen die, nach Maßgabe der Hamburgischen Verordnung über Organisation und Inhalte der praktischen Tätigkeit von Architektinnen und Architekten unter Aufsicht vom 12. April 2016 (HmbGVBl. S. 176) eine praktische Tätigkeit nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ausüben, verpflichtet, Auskünfte zu geben, die die Organe oder Ausschüsse zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigen sowie zum Nachweis geeignete Unterlagen beizubringen und bei Zweifeln über die Echtheit oder den Inhalt von Urkunden die Urkunden in öffentlich beglaubigter Form einzureichen. Diese Personen sind verpflichtet, zur Auskunftserteilung persönlich zu erscheinen, wenn das Organ oder der Ausschuss dies verlangen; Gesellschaften sind zur Entsendung vertretungsberechtigter Personen verpflichtet. Eine Auskunftspflicht besteht nicht, wenn sich diese Personen durch die Erteilung der Auskunft einer Verfolgung wegen einer mit Strafe oder Geldbuße bedrohten Handlung oder einem Disziplinar- oder Berufsgerichtsverfahren aussetzen würden. Regelungen zur Amtsverschwiegenheit bleiben unberührt.

(2) Die Hamburgische Architektenkammer darf personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. Zu diesem Zweck dürfen über die in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen und Gesellschaften sowie über Personen und Gesellschaften, die einen Antrag auf Eintragung in eine der Listen, eines der Verzeichnisse nach § 3 Absatz 1 oder eines Registers nach § 14 Satz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz gestellt haben, folgende Daten verarbeitet werden:

  1. 1.

    Familien-, Vor- und Geburtsnamen, Geschlecht, akademische Grade, Firma,

  2. 2.

    Geburtsdaten,

  3. 3.

    Anschriften der Wohnungen, der beruflichen Niederlassungen und der Dienst- oder Beschäftigungsorte, bei Gesellschaften der Ort der Ansässigkeit in der Freien und Hansestadt Hamburg und Ort des Sitzes, sowie telekommunikative Kontaktdaten (Telefon- und Faxnummern und E-Mail- und Internetadressen),

  4. 4.

    Fachrichtungen und Tätigkeitsarten,

  5. 5.

    Angaben zur Berufsausbildung, zur Fortbildung, zur praktischen Tätigkeit und der aufsichtsführenden Person sowie zu einer öffentlichen Bestellung und Vereidigung als Sachverständige oder Sachverständiger durch die Hamburgische Architektenkammer,

  6. 6.

    Staatsangehörigkeit und Herkunftsstaat,

  7. 7.

    Eintragungsversagungen, Schlichtungsverfahren, Berufspflichtverletzungen, Ehrenverfahren sowie Sperrungen und Löschungen in der Architekten- oder der Stadtplanerliste oder in den Verzeichnissen nach § 3 Absatz 1 oder des Registers nach § 14 Satz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz ,

  8. 8.

    Angaben und Nachweise zur Erfüllung der Eintragungsvoraussetzungen in die Listen und Verzeichnisse nach § 3 Absatz 1 oder des Registers nach § 14 Satz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz sowie der Berufspflichten, insbesondere in Bezug auf das Bestehen eines angemessenen Versicherungsschutzes nach § 10 Absatz 3 und § 19 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 ,

  9. 9.

    für die Beitragserhebung relevante Angaben über die Jahreshonorareinnahmen, das Jahresbruttogehalt und den Jahresgesamtumsatz,

  10. 10.

    sonstige Angaben im Interesse der betroffenen Person oder Gesellschaft und mit deren Zustimmung, zum Beispiel im Zusammenhang mit Tätigkeitsschwerpunkten oder Zusatzqualifikationen.

Personenbezogene Daten Dritter darf die Hamburgische Architektenkammer im Zusammenhang mit der Überwachung der Einhaltung und Durchsetzung der §§ 2 , 9 , 10 , 11 , 29 , der Durchführung von Schlichtungs- und Ehrenverfahren sowie Fortbildungen und der Öffentlichkeitsarbeit der Kammer verarbeiten.

(2a) Die Hamburgische Architektenkammer darf von ihr rechtmäßig verarbeitete personenbezogene Daten an Dritte weitergeben, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist oder um Bekanntmachungen in der in der Satzung oder der Wahlordnung vorgesehenen Form vorzunehmen. Ebenfalls darf die Hamburgische Architektenkammer personenbezogene Daten ihrer Mitglieder an das Versorgungswerk nach § 15 weitergeben, soweit sie ihre Mitglieder verpflichtet oder berechtigt, Mitglieder dieses Versorgungswerkes zu werden.

(3) Jeder hat bei Darlegung eines berechtigten Interesses das Recht auf Auskunft aus den nach § 3 Absatz 1 geführten Listen und Verzeichnissen sowie Registern nach § 14 Satz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz. Die dort enthaltenen Angaben dürfen von der Hamburgischen Architektenkammer veröffentlicht oder an andere zum Zwecke der Veröffentlichung übermittelt werden, sofern die oder der Betroffene über die beabsichtigte Veröffentlichung unterrichtet wurde und ihr nicht widerspricht.

(4) Die Hamburgische Architektenkammer ist berechtigt, im Einzelfall Daten aus den in § 3 Absatz 1 genannten Listen und Verzeichnissen sowie Registern nach § 14 Satz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz , insbesondere zu Eintragungsanträgen und Anzeigen nach § 9 Absatz 2 Satz 1 , im Zusammenhang mit der Überprüfung von Berufsqualifikationen, der Anordnung und Bewertung von Ausgleichsmaßnahmen, der Bewertung der praktischen Tätigkeit unter Aufsicht in der Fachrichtung Architektur nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 , zu Versagungen und Löschungen sowie zu Ehrenverfahren an Behörden, insbesondere anderen Architektenkammern, in der Bundesrepublik Deutschland und auswärtiger Staaten zu übermitteln und einzuholen. Bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat die Hamburgische Architektenkammer auf Anfrage der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates oder Vertragsstaates die entsprechenden Daten zu übermitteln. Die Hamburgische Architektenkammer erteilt die nach der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Auskünfte; sie ist insoweit zuständige Behörde.

(5) Mit der Löschung nach § 7 sind zugleich sämtliche bei der Hamburgischen Architektenkammer über die betroffene Person gespeicherten Daten zu sperren. Angaben über Eintragungsversagungen und Ehrenverfahren sind fünf Jahre nach der rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens zu sperren. Die gesperrten Daten dürfen nur noch verarbeitet werden, wenn dies zur Behebung einer bestehenden Beweisnot, aus sonstigen im überwiegenden Interesse der Hamburgischen Architektenkammer oder im rechtlichen Interesse eines Dritten liegenden Gründen unerlässlich ist oder die betroffene Person eingewilligt hat.

(6) Bei der Hamburgischen Architektenkammer gespeicherte Daten sind zu löschen, wenn sie zur rechtmäßigen Erfüllung der von der Hamburgischen Architektenkammer wahrzunehmenden Aufgaben nicht mehr erforderlich sind und durch die Löschung schutzwürdige Belange der betroffenen Person nicht beeinträchtigt werden. Im Falle einer derartigen Beeinträchtigung sind die entsprechenden Daten nach Absatz 5 zu sperren. Informationen über Eintragungsversagungen und Ehrenverfahren werden nach Ablauf von fünf Jahren nach der rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens gelöscht, wenn die betroffene Person sich innerhalb dieses Zeitraums keiner weiteren Berufspflichtverletzung schuldig gemacht hat. Fünf Jahre nach der Löschung nach § 7 oder nach § 10 Absatz 5 sind sämtliche bei der Hamburgischen Architektenkammer gespeicherten Daten der betroffenen Person zu löschen, sofern diese nicht die Speicherung für maximal weitere fünf Jahre beantragt. Die Hamburgische Architektenkammer ist verpflichtet, die betroffene Person auf diese Möglichkeit hinzuweisen.


§ 27 HmbArchtG – Verschwiegenheit

Die Mitglieder der Organe und Ausschüsse der Hamburgischen Architektenkammer und die von ihr bestellten Sachverständigen und Hilfskräfte sind zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bekannt werden. Diese Pflicht endet nicht mit der Tätigkeit der Verpflichteten.


§ 28 HmbArchtG – Staatsaufsicht

(1) Die Hamburgische Architektenkammer unterliegt der Aufsicht durch die zuständige Behörde. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Beachtung der Gesetze, der dazu ergangenen Rechtsverordnungen und der Satzung. Die zuständige Behörde kann insoweit rechtswidrige Beschlüsse der Kammerversammlung und des Kammervorstandes außer Kraft setzen.

(2) Die zuständige Behörde ist zu den Kammerversammlungen sowie auf Verlangen auch zu den Sitzungen anderer Organe und Ausschüsse einzuladen. Der Vertreterin oder dem Vertreter der zuständigen Behörde ist jederzeit das Wort zu erteilen. Auf Verlangen der zuständigen Behörde ist die Kammerversammlung einzuberufen.

(3) Der Kammervorstand erstattet der zuständigen Behörde jährlich einen Tätigkeitsbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr und übersendet ihr den Jahresabschluss nach § 25 Absatz 4 . Die zuständige Behörde kann vom Kammervorstand jederzeit Aufschluss über Kammerangelegenheiten verlangen.

(4) Soweit der Hamburgischen Architektenkammer staatliche Aufgaben übertragen werden, ist die zuständige Behörde berechtigt, ihr Weisungen zu erteilen.


§ 29 HmbArchtG – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig unbefugt eine der in § 2 Absätze 1 und 2 genannten Bezeichnungen führt oder führen lässt oder eine Wortverbindung oder ähnliche Bezeichnung nach § 2 Absatz 3 verwendet oder verwenden lässt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 15.000 Euro, bei Gesellschaften bis zu 25.000 Euro geahndet werden.

(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 ( BGBl. I S. 603 ), zuletzt geändert am 12. August 2005 ( BGBl. I S. 2354 , 2356 ), ist die Hamburgische Architektenkammer.

(4) Die festgesetzten Geldbußen und Verwarnungsgelder fließen in die Kasse der Hamburgischen Architektenkammer. Sie hat die notwendigen Auslagen zu tragen, die einer Person oder Gesellschaft nach § 105 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zu erstatten sind.


§ 30 HmbArchtG – Verordnungsermächtigung

(1) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Regelungen über

  1. 1.

    das Eintragungs- und Löschungsverfahren einschließlich der für die Eintragung in die Architektenliste, die Stadtplanerliste und die Verzeichnisse nach § 9 Absatz 2 , § 10 Absatz 1 und § 13 Absatz 1 Satz 2 vorzulegenden Nachweise,

  2. 2.

    Organisation und Inhalte der praktischen Tätigkeit unter Aufsicht nach Artikel 46 Absatz 4 der Richtlinie 2005/36/EG ,

  3. 3.

    Regelungen zur Umsetzung des Artikels 4a Absatz 7 der Richtlinie 2005/36/EG in Ergänzung zu den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 ,

  4. 4.

    Ausgleichsmaßnahmen nach Artikel 14 der Richtlinie 2005/36/EG einschließlich Bestimmungen zu Inhalten und Durchführung von Eignungsprüfungen und Anpassungslehrgängen sowie

  5. 5.

    die Bedingungen und die Höhe der von Berufsangehörigen nach den §§ 2 und 9 sowie von außerordentlichen Mitgliedern nach § 13 Absatz 1 abzuschließenden Berufshaftpflichtversicherung zu erlassen.

(2) Der Senat kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die zuständige Behörde weiter übertragen.


§ 31 HmbArchtG – Übergangsvorschriften

(1) Personen, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in die Architektenliste eingetragen sind, dürfen ihre bisherige Berufsbezeichnung weiterführen solange ihre Eintragung in die Architektenliste fortbesteht.

(2) Ein beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes anhängiges Eintragungsverfahren oder Ehrenverfahren wird nach den bisher geltenden Vorschriften abgeschlossen; es sei denn, die Eintragungsvoraussetzungen oder die Regeln über die Berufspflichten und Ahndung von Verstößen sind nach diesem Gesetz für die betroffene Person günstiger.

(3) Die Ausbildungen in einem den Berufsaufgaben nach § 1 entsprechenden berufsqualifizierenden Diplomstudiengang an deutschen Fachhochschulen mit einer Regelstudienzeit von mindestens drei Jahren oder entsprechende Ausbildungen in anderen gleichgestellten Lehranstalten, die bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestehen oder bestanden, werden als Eintragungsvoraussetzung entsprechend § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 anerkannt.

(4) Auf Personen, die ihr Studium nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 bis zum Ablauf des 11. Januar 2023 begonnen haben, ist § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Hamburgischen Architektengesetz in der am 10. Januar 2023 geltenden Fassung hinsichtlich der Mindeststudienzeit weiter anzuwenden.


§ 32 HmbArchtG – Umsetzung von EG-Richtlinien

Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 85/384/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (ABl. EG 1985 Nr. L 223 S. 15, 1996 Nr. L 72 S. 40) und den ergänzenden Richtlinien 85/614/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 (ABl. EG Nr. L 376 S. 1) und 86/17/EWG des Rates vom 27. Januar 1986 (ABl. EG Nr. L 27 S. 71, Nr. L 87 S. 36) und der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), zuletzt geändert durch Richtlinie 2001/19/EG (ABl. EG Nr. L 206 S. 1).


§ 32a HmbArchtG – Anwendung anderer Rechtsvorschriften

Das Hamburgische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom 19. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 254) in der jeweils geltenden Fassung ist mit Ausnahme seines § 10 Absatz 3 , seines § 11 Absatz 4 , § 12 Absatz 3 , § 13b und seines § 17 nicht anzuwenden.


§ 33 HmbArchtG – Schlussbestimmungen

(1) Das Hamburgische Architektengesetz in der Fassung vom 26. März 1991 (HmbGVBl. S. 85) in der geltenden Fassung tritt außer Kraft.

(2) In § 67 Absatz 2 Nummer 1 der Hamburgischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563) wird die Textstelle "in der Fassung vom 26. März 1991 (HmbGVBl. S. 85), zuletzt geändert am 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 251, 254)," durch die Textstelle "vom 11. April 2006 (HmbGVBl. S. 157)" ersetzt.


Hamburgisches Katastrophenschutzgesetz (HmbKatSG)
Landesrecht Hamburg
Titel: Hamburgisches Katastrophenschutzgesetz (HmbKatSG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbKatSG
Gliederungs-Nr.: 215-1
Normtyp: Gesetz

Hamburgisches Katastrophenschutzgesetz (HmbKatSG)

Vom 16. Januar 1978 (HmbGVBl. S. 31)

Zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Januar 2020 (HmbGVBl. S. 90)

Inhaltsübersicht §§
  
Erster Teil  
Allgemeines und Organisation  
  
Umfang des Katastrophenschutzes 1
Aufgabenträger 2
Mitwirkung beim Katastrophenschutz 3
Einheiten und Einrichtungen privater Hilfsorganisationen 4
Mitwirkung der Einheiten und Einrichtungen privater Hilfsorganisationen 5
Pflichten mitwirkender Einheiten und Einrichtungen privater Hilfsorganisationen 6
Pflichten privater Hilfsorganisationen 7
Rechtsverhältnisse der Mitglieder privater Hilfsorganisationen 8
Übungen und Ausbildungsveranstaltungen 9
Mitwirkung freiwilliger Helfer 10
Mitwirkung der der Aufsicht der Freien und Hansestadt Hamburg unterliegenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts 11
Mitwirkung der Kräfte und Einrichtungen des Bundes, der Länder, Kreise, Gemeinden und anderer Staaten 12
  
Zweiter Teil  
Maßnahmen des Katastrophenschutzes  
  
Erster Abschnitt  
Vorbeugender Katastrophenschutz  
  
Grundsatz und Einzelmaßnahmen 13
Externe Notfallpläne für schwere Unfälle mit gefährlichen Stoffen 13a
  13b
  
Zweiter Abschnitt  
Abwehrender Katastrophenschutz  
  
Grundsatz 14
Weisungsrecht 15
Hilfeleistungspflichten 16
Räumungs-, Absperrungs- und Sicherungsmaßnahmen 17
Entschädigungen 18
Personenauskunftsstelle 18a
  
Dritter Teil  
Freiwillige Helfer  
  
Allgemeines 19
Beginn des Helferverhältnisses 20
Beendigung des Helferverhältnisses 21
Helferpflichten 22
Eigenverantwortlichkeit, Verschwiegenheit und Belohnungen 23
Soziale Sicherung 24
Erstattungsansprüche von Arbeitgebern 24a
Haftung für Schäden 25
  
Vierter Teil  
Kosten  
  
Kosten der privaten Hilfsorganisationen 26
Zuwendungen und Erstattungen 27
Kostenersatz 27a
  
Fünfter Teil  
Ordnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften  
  
Ordnungswidrigkeiten 28
Ausschuss für Katastrophenschutz 29
Einschränkung von Grundrechten 30
In-Kraft-Treten 31

§§ 1 - 12, Erster Teil - Allgemeines und Organisation

§ 1 HmbKatSG – Umfang des Katastrophenschutzes

(1) Katastrophe im Sinne dieses Gesetzes ist eine Störung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu deren Bekämpfung die Verstärkung der für den täglichen Einsatz bestimmten Kräfte und Mittel sowie die einheitliche Lenkung der Abwehrmaßnahmen mehrerer Behörden erforderlich sind, es sei denn, dass die Störung oder Gefährdung durch selbstständige Abwehrmaßnahmen der zuständigen Behörden nach den Bestimmungen des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vom 14. März 1966 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 77) in der jeweils geltenden Fassung wirksam beseitigt werden kann.

(2) Katastrophenschutz im Sinne dieses Gesetzes ist der Schutz der Allgemeinheit und der Umwelt vor Gefährdungen und Schädigungen durch Katastrophen. Er umfasst Maßnahmen zur Vorbereitung der Bekämpfung von Katastrophen (vorbeugender Katastrophenschutz) und Maßnahmen zur Bekämpfung von Katastrophen (abwehrender Katastrophenschutz).

(3) Der Katastrophenschutz soll die Selbsthilfe der Bevölkerung durch im öffentlichen Interesse gebotene behördliche Maßnahmen ergänzen und hierdurch den einzelnen im Rahmen der organisatorischen und technischen Möglichkeiten vor der Entstehung oder Vergrößerung eines Schadens schützen.


§ 2 HmbKatSG – Aufgabenträger

Der Katastrophenschutz ist Aufgabe der Freien und Hansestadt Hamburg.


§ 3 HmbKatSG – Mitwirkung beim Katastrophenschutz

(1) Beim Katastrophenschutz wirken außer den dazu bestimmten Behörden (Katastrophenschutzbehörden) insbesondere mit:

  1. 1.
    Einheiten und Einrichtungen privater Hilfsorganisationen ( §§ 4 bis 9 ),
  2. 2.
    Personen, die sich zu Hilfeleistungen beim Katastrophenschutz freiwillig verpflichtet haben ( § 10 ),
  3. 3.
    die der Aufsicht der Freien und Hansestadt Hamburg unterliegenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts ( § 11 ),
  4. 4.
    Kräfte und Einrichtungen des Bundes, der Länder, Kreise, Gemeinden und anderer Staaten ( § 12 ) und
  5. 5.
    natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen, die von Katastrophenschutzbehörden zu Hilfeleistungen beim Katastrophenschutz herangezogen worden sind ( § 16 ).

(2) Im Rahmen ihrer Mitwirkung, insbesondere im Rahmen der ihnen von Katastrophenschutzbehörden erteilten Aufträge, haben Kräfte des Bundes, der Länder, Kreise und Gemeinden die gleichen Befugnisse wie die entsprechenden Kräfte der Freien und Hansestadt Hamburg.


§ 4 HmbKatSG – Einheiten und Einrichtungen privater Hilfsorganisationen

(1) Private Hilfsorganisationen sind juristische Personen des privaten Rechts, zu deren Aufgaben die Hilfeleistung bei Katastrophen gehört.

(2) Einheiten und Einrichtungen privater Hilfsorganisationen sind gegliederte Zusammenfassungen von Personen und Material, die unter einheitlicher Führung stehen.


§ 5 HmbKatSG – Mitwirkung der Einheiten und Einrichtungen privater Hilfsorganisationen

(1) Einheiten und Einrichtungen privater Hilfsorganisationen wirken beim Katastrophenschutz mit, wenn ihre Organisationen ihre Bereitschaft zur Mitwirkung schriftlich erklärt haben und die Katastrophenschutzbehörde ihrer Mitwirkung zugestimmt hat. Bei der Zustimmung werden Stärke, Gliederung, Ausstattung und Ausrüstung der Einheiten und Einrichtungen festgelegt.

(2) Die Mitwirkung der Einheiten und Einrichtungen privater Hilfsorganisationen beim Katastrophenschutz endet

  1. 1.
    mit Rücknahme oder Widerruf der Zustimmung nach Absatz 1 oder
  2. 2.
    zwei Wochen nach Zugang der Rücknahme der Bereitschaftserklärung nach Absatz 1 bei der Katastrophenschutzbehörde.


§ 6 HmbKatSG – Pflichten mitwirkender Einheiten und Einrichtungen privater Hilfsorganisationen

Die Mitwirkung der Einheiten und Einrichtungen privater Hilfsorganisationen umfasst insbesondere die Pflicht,

  1. 1.
    die Katastrophenschutzbehörden bei der Durchführung ihrer Maßnahmen zu unterstützen,
  2. 2.
    für ihre Einsatzbereitschaft zu sorgen,
  3. 3.
    sich an den von den Katastrophenschutzbehörden angeordneten Übungen und sonstigen Ausbildungsveranstaltungen zu beteiligen und
  4. 4.
    die angeordneten Einsätze, auch bei Hilfeleistungen außerhalb Hamburgs, durchzuführen.


§ 7 HmbKatSG – Pflichten privater Hilfsorganisationen

(1) Private Hilfsorganisationen sind verpflichtet,

  1. 1.
    in ihren beim Katastrophenschutz mitwirkenden Einheiten und Einrichtungen nur Mitglieder einzusetzen, die zur Hilfeleistung beim Katastrophenschutz geeignet sind und sich hierzu verpflichtet haben,
  2. 2.
    die Einsatzbereitschaft ihrer beim Katastrophenschutz mitwirkenden Einheiten und Einrichtungen sicherzustellen,
  3. 3.
    der Freien und Hansestadt Hamburg alle Schäden, auch solche wegen Ersatzleistungen nach Artikel 34 Satz 1 des Grundgesetzes , zu ersetzen, die ihr durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Pflichtverletzungen der Mitglieder während ihrer Mitwirkung bei Katastrophenschutz entstehen,
  4. 4.
    ihre Mitglieder hinsichtlich der ihnen bei ihren Hilfeleistungen beim Katastrophenschutz bekannt werdenden Angelegenheiten zur Verschwiegenheit zu verpflichten, und ihren Mitgliedern aufzuerlegen, Belohnungen in Bezug auf Ihre Hilfeleistung bei Katastrophenschutz nur mit Zustimmung ihrer Organisation anzunehmen.

(2) Eine Ersatzpflicht nach Absatz 1 Nummer 3 besteht nicht soweit die Einheiten und Einrichtungen privater Hilfsorganisationen im Einzelfall auf besondere Weisung einer Katastrophenschutzbehörde gehandelt haben. Bei Vorliegen grober Fahrlässigkeit kann von der Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn besondere Umstände des Einzelfalls beim Eintritt des Schadens oder die besonderen Verhältnisse des Mitgliedes oder seiner Organisation dies angezeigt erscheinen lassen.


§ 8 HmbKatSG – Rechtsverhältnisse der Mitglieder privater Hilfsorganisationen

(1) Die Rechtsverhältnisse der Mitglieder privater Hilfsorganisationen bestimmen sich, auch soweit sie beim Katastrophenschutz mitwirken, nach den Vorschriften für die Hilfsorganisation, der sie angehören.

(2) § 24 gilt für Mitglieder privater Hilfsorganisationen entsprechend auch soweit sie an Übungen oder sonstigen Ausbildungsveranstaltungen teilnehmen, die von Katastrophenschutzbehörden angeordnet oder genehmigt worden sind.


§ 9 HmbKatSG – Übungen und Ausbildungsveranstaltungen

Mit Rücksicht auf bestehende Arbeits- und Dienstverhältnisse der Mitglieder privater Hilfsorganisationen sind Übungen und Ausbildungsveranstaltungen des Katastrophenschutzes möglichst in die arbeitsfreie Zeit zu legen.


§ 10 HmbKatSG – Mitwirkung freiwilliger Helfer

Personen, die sich freiwillig zur Hilfeleistung bei Katastrophenschutz verpflichtet haben, wirken mit, wenn eine Katastrophenschutzbehörde zugestimmt hat.


§ 11 HmbKatSG – Mitwirkung der der Aufsicht der Freien und Hansestadt Hamburg unterliegenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts

(1) Die der Aufsicht der Freien und Hansestadt Hamburg unterliegenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts wirken beim Katastrophenschutz mit, wenn ihre Mitwirkung im Einzelfall zu ihren Aufgaben gehört.

(2) §§ 6 Nummer 3 und 7 Absatz 1 Nummern 2 bis 5 und Absatz 2 finden entsprechende Anwendung.


§ 12 HmbKatSG – Mitwirkung der Kräfte und Einrichtungen des Bundes, der Länder, Kreise, Gemeinden und anderer Staaten

Kräfte und Einrichtungen des Bundes, der Länder, Kreise, Gemeinden und anderer Staaten wirken beim Katastrophenschutz mit, wenn der Senat oder die Katastrophenschutzbehörde ihre Hilfeleistung angefordert oder mit ihren Trägern vereinbart haben.


§§ 13 - 18a, Zweiter Teil - Maßnahmen des Katastrophenschutzes
§§ 13 - 13b, Erster Abschnitt - Vorbeugender Katastrophenschutz

§ 13 HmbKatSG – Grundsatz und Einzelmaßnahmen

Die Katastrophenschutzbehörden treffen nach pflichtgemäßem Ermessen die notwendigen Maßnahmen zur Vorbereitung der Bekämpfung von Katastrophen. Es sind insbesondere:

  1. 1.
    Katastrophendienststäbe einzurichten und ihre unverzügliche Einsatzbereitschaft sicherzustellen sowie Katastrophenschutzkalender zu erstellen und weiterzuführen,
  2. 2.
    Übungen durchzuführen, durch die das Zusammenwirken der Einsatzkräfte erprobt und ihre Einsatzbereitschaft überprüft werden sollen,
  3. 3.
    Vereinbarungen mit anderen Bundesländern, ihren Kreisen und Gemeinden sowie den zuständigen Dienststellen des Bundes, besonders der Bundeswehr, über eine Hilfeleistung bei Katastrophen herbeizuführen,
  4. 4.
    die Bevölkerung und die Betriebe über das zweckmäßige Verhalten im Falle einer Katastrophe aufzuklären, und
  5. 5.
    eine Personenauskunftsstelle vorzusehen, die Meldungen und Anfragen über den Verbleib von Personen sammelt und Auskünfte erteilt.


§ 13a HmbKatSG – Externe Notfallpläne für schwere Unfälle mit gefährlichen Stoffen

(1) Für Betriebe der oberen Klasse gemäß Artikel 3 Nummer 3 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. EU Nr. L 197 S. 1) haben die Katastrophenschutzbehörden unter Beteiligung des Betreibers und unter Berücksichtigung des betrieblichen Alarm- und Gefahrenplans (interner Notfallplan) einen externen Notfallplan für Maßnahmen außerhalb des Betriebs innerhalb von zwei Jahren nach Erhalt der erforderlichen Informationen vom Betreiber zu erstellen. Dies gilt auch für Betriebe der unteren Klasse ( Artikel 3 Nummer 2 der Richtlinie 2012/18/EU ), denen zur Verhinderung von Störfällen oder zur Begrenzung ihrer Auswirkungen von der zuständigen Behörde erweiterte Pflichten nach den Vorschriften der Störfall-Verordnung auferlegt worden sind. Die Katastrophenschutzbehörden können auf Grund der Informationen in dem Sicherheitsbericht ( Artikel 10 der Richtlinie 2012/18/EU ) entscheiden, dass sich die Erstellung eines externen Notfallplans erübrigt; die Entscheidung ist zu begründen.

(2) Der Betreiber eines Betriebes nach Absatz 1 hat der zuständigen Behörde die für die Erstellung der externen Notfallpläne erforderlichen Informationen nach Maßgabe der Vorschriften der Störfall-Verordnung, spätestens jedoch innerhalb der Fristen des Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU , die für die Betriebe nach Absatz 1 Satz 2 entsprechend gelten, zu übermitteln.

(3) Externe Notfallpläne sind zu erstellen, um

  1. 1.

    Schadensfälle einzudämmen und unter Kontrolle zu bringen, sodass die Auswirkungen möglichst gering gehalten und Schädigungen der menschlichen Gesundheit, der Umwelt und von Sachwerten begrenzt werden können,

  2. 2.

    die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor den Auswirkungen schwerer Unfälle einzuleiten,

  3. 3.

    notwendige Informationen an die Öffentlichkeit sowie betroffene Behörden oder Dienststellen in dem betreffenden Gebiet weiterzugeben,

  4. 4.

    Aufräumarbeiten und Maßnahmen zur Wiederherstellung der Umwelt nach einem schweren Unfall einzuleiten.

(4) Externe Notfallpläne müssen Angaben enthalten über

  1. 1.

    Namen oder Stellung der Personen, die zur Einleitung von Notfallmaßnahmen sowie zur Durchführung und Koordinierung von Maßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes ermächtigt sind,

  2. 2.

    Vorkehrungen zur Entgegennahme von Frühwarnungen sowie zur Alarmauslösung und zur Benachrichtigung der Notfall- und Rettungsdienste,

  3. 3.

    Vorkehrungen zur Koordinierung der zur Umsetzung des externen Notfallplans notwendigen Einsatzmittel,

  4. 4.

    Vorkehrungen zur Unterstützung von Abhilfemaßnahmen auf dem Betriebsgelände,

  5. 5.

    Vorkehrungen betreffend Abhilfemaßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes, einschließlich Reaktionsmaßnahmen auf Szenarien schwerer Unfälle, wie im Sicherheitsbericht gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2012/18/EU beschrieben, und Berücksichtigung möglicher Domino-Effekte, einschließlich solcher, die Auswirkungen auf die Umwelt haben,

  6. 6.

    Vorkehrungen zur Unterrichtung der Öffentlichkeit und aller benachbarten Betriebe oder Betriebsstätten, die nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie 2012/18/ EU fallen, gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2012/18/EU über den Unfall sowie über das richtige Verhalten,

  7. 7.

    Vorkehrungen zur Unterrichtung der Notfall- und Rettungsdienste anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Falle eines schweren Unfalls mit möglichen grenzüberschreitenden Folgen.

(5) Bei Erstellung oder wesentlichen Änderungen der externen Notfallpläne sind ihre Entwürfe frühzeitig zur Anhörung der betroffenen Öffentlichkeit auszulegen. Die Dauer der öffentlichen Auslegung beträgt einen Monat. Die geheimhaltungsbedürftigen Teile der externen Notfallpläne, insbesondere dem Datenschutz unterliegende personenbezogene Angaben, verdeckte Telefonnummern oder interne Anweisungen, sind hiervon ausgenommen. Ort und Dauer der Auslegung sind vorher ortsüblich öffentlich bekannt zu machen mit dem Hinweis, dass Bedenken und Anregungen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können. Die fristgemäß vorgebrachten Bedenken und Anregungen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als fünfzig Personen Bedenken und Anregungen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt vorgebracht, kann die Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich öffentlich bekannt zu machen. Wird der Entwurf des externen Notfallplans nach der Auslegung geändert oder ergänzt, ist er erneut auszulegen. Bei der erneuten Auslegung kann bestimmt werden, dass Bedenken und Anregungen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen vorgebracht werden können. Werden durch die Änderung oder Ergänzung des Entwurfs die Grundzüge der Planung nicht berührt oder sind Änderungen oder Ergänzungen im Umfang geringfügig oder von geringer Bedeutung, kann von einer erneuten öffentlichen Auslegung abgesehen werden.

(6) Die Katastrophenschutzbehörden haben die von ihnen erstellten externen Notfallpläne in angemessenen Abständen von höchstens drei Jahren unter Beteiligung des Betreibers und unter Berücksichtigung des internen Notfallplans zu überprüfen, zu erproben und erforderlichenfalls zu überarbeiten und auf den neuesten Stand zu bringen. Bei dieser Überprüfung sind Veränderungen in den betreffenden Betrieben und den betreffenden Notdiensten, neue technische Erkenntnisse und Erkenntnisse darüber, wie bei schweren Unfällen zu handeln ist, zu berücksichtigen.


§ 13b HmbKatSG

(weggefallen)


§§ 13 - 18a, Zweiter Teil - Maßnahmen des Katastrophenschutzes
§§ 14 - 18a, Zweiter Abschnitt - Abwehrender Katastrophenschutz

§ 14 HmbKatSG – Grundsatz

(1) Bei Katastrophen treffen die Katastrophenschutzbehörden nach pflichtgemäßem Ermessen und nach Maßgabe der geltenden Gesetze die für die wirksame Bekämpfung der Katastrophen notwendigen Maßnahmen.

(2) Eintritt und Ende der Katastrophe stellt die Katastrophenschutzbehörde fest.


§ 15 HmbKatSG – Weisungsrecht

(1) Bei Katastrophen unterstehen die mitwirkenden Einheiten und Einrichtungen privater Hilfsorganisationen ( §§ 4 bis 9 ), die freiwilligen Helfer ( § 10 ), die Kräfte der juristischen Personen des öffentlichen Rechts ( § 11 ) und die zu Hilfeleistungen herangezogenen Personen ( § 16 ) den Weisungen der Katastrophenschutzbehörde, von der sie eingesetzt werden.

(2) Das gleiche gilt für die von Bund, Ländern, Kreisen, Gemeinden und anderen Staaten auf Anforderung oder auf Grund einer Vereinbarung bereitgestellten Kräfte und Einrichtungen ( § 12 ).


§ 16 HmbKatSG – Hilfeleistungspflichten

(1) Die Katastrophenschutzbehörden können, soweit dies zur Bekämpfung einer Katastrophe erforderlich ist, natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen innerhalb und außerhalb Hamburgs mit ihren innerhalb des Gebiets der Freien und Hansestadt Hamburg befindlichen Vermögensgegenständen zu Sach- und Werkleistungen im Umfang des § 2 Absatz 1 sowie nach Maßgabe der §§ 3 Absätze 1 und 6 und 4 Absätze 2 und 3 des Bundesleistungsgesetzes in der Fassung vom 27. September 1961 (Bundesgesetzblatt I Seite 1769) heranziehen. Ist zur Bekämpfung einer Katastrophe der Einsatz von Personen mit einer besonderen Ausbildung oder mit Spezialkenntnissen erforderlich, so können die Katastrophenschutzbehörden jede im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg wohnhafte volljährige Person mit dieser Ausbildung oder diesen Kenntnissen bis zu einer Dauer von drei Tagen innerhalb eines Monats zur Hilfeleistung beim Katastrophenschutz Anspruch nehmen, soweit die Katastrophenschutzbehörden nicht über ausreichende Kräfte verfügen.

(2) Bei Gefahr im Verzug dürfen Sachen im Wege unmittelbarer Ausführung in Anspruch genommen werden. Die Katastrophenschutzbehörde hat den Betroffenen unverzüglich zu benachrichtigen, wenn die Inanspruchnahme in seiner Abwesenheit erfolgt und ihm hierdurch Nachteile entstehen.

(3) Hilfeleistungen kann nur verweigern, wer durch sie eine unzumutbare gesundheitliche Schädigung befürchten oder höherwertige Pflichten verletzen müsste.

(4) Die §§ 23 bis 25 finden auf zur Hilfeleistung herangezogene Personen entsprechende Anwendung.


§ 17 HmbKatSG – Räumungs-, Absperrungs- und Sicherungsmaßnahmen

(1) Die Katastrophenschutzbehörden können die von einer Katastrophe betroffenen oder bedrohten Gebiete und ihre Zugangs- und Zufahrtswege zu Sperrgebieten erklären. Die Erklärung ist durch Schilder oder in sonst geeigneter Weise, z.B. im Rundfunk, bekannt zu machen.

(2) Soweit dies zur Bekämpfung einer Katastrophe erforderlich ist können die Katastrophenschutzbehörden gegenüber den in Sperrgebieten anwesenden Personen Anordnungen zur Räumung, Absperrung oder Sicherung des Sperrgebietes, insbesondere des Einsatzortes, treffen. Die Personen können verpflichtet werden, die von ihnen mitgeführten Fahrzeuge aus dem Sperrgebiet zu entfernen.

(3) Personen, die nicht zur Hilfeleistung oder zur Versorgung der betroffenen Bevölkerung benötigt werden, dürfen ohne Genehmigung der Katastrophenschutzbehörden Sperrgebiete nicht betreten.

(4) Bei Gefahr im Verzug dürfen Maßnahmen nach den Absätzen 2 und 3 im Wege der unmittelbaren Ausführung getroffen werden.


§ 18 HmbKatSG – Entschädigungen

(1) Für die Heranziehung zu Sach-, Werk- oder Hilfeleistungen nach § 16 hat die Katastrophenschutzbehörde dem Betroffenen, der Vermögensnachteile erlitten oder Leistungen erbracht hat, auf seinen Antrag angemessen in Geld zu entschädigen. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nicht, soweit die betroffene Person oder ihr Vermögen geschützt werden sollte oder ihr sonst zugemutet werden kann, den Nachteil selbst zu tragen. Die Entschädigung wird durch die Katastrophenschutzbehörde festgesetzt.

(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn ein Dritter, ohne nach § 16 in Anspruch genommen zu sein, freiwillig Sach- oder Werkleistungen erbringt, die bei Katastrophen zur Unterstützung der Maßnahmen der Katastrophenschutzbehörden notwendig waren, oder durch Maßnahmen zur Katastrophenabwehr, die er nicht zu vertreten hat, unmittelbar geschädigt wird.


§ 18a HmbKatSG – Personenauskunftsstelle

(1) Durch die Personenauskunftsstelle ( § 13 Satz 2 Nummer 5 ) dürfen personenbezogene Daten im erforderlichen Umfang zum Zwecke der Vermisstensuche und Familienzusammenführung bei Katastrophen ( § 1 Absatz 1 ) und Großschadenslagen verarbeitet werden, wenn Tatsachen die Annahme der Beeinträchtigung einer großen Anzahl von Personen rechtfertigen. Eine Großschadenslage ist ein Ereignis, das Leben oder Gesundheit einer großen Anzahl von Menschen, erhebliche Sachwerte oder die Umwelt gefährdet oder beeinträchtigt, zu deren wirksamen Bekämpfung die im Regeldienst vorgehaltenen Kräfte und Mittel der Gefahrenabwehr nicht ausreichen und bei dem eine überörtliche oder zentrale Einsatzführung notwendig ist.

(2) Folgende personenbezogenen Daten dürfen verarbeitet werden:

  1. 1.

    Name und Vorname,

  2. 2.

    Geburtsdatum oder geschätztes Alter,

  3. 3.

    Geschlecht,

  4. 4.

    Familienstand,

  5. 5

    Staatsangehörigkeit,

  6. 6.

    Wohnanschrift,

  7. 7.

    Personenbeschreibung, besondere Kennzeichen,

  8. 8.

    Grad der Verletzung (leicht, mittel, schwer oder verstorben) einschließlich Triagenummer,

  9. 9.

    Auffindeort und Versorgungsweg,

  10. 10.

    Patientennummer oder andere zugeordnete Verwaltungsnummer,

  11. 11.

    aufnehmende Stelle,

  12. 12.

    Datum der Aufnahme und Datum der Entlassung,

  13. 13.

    aktueller Aufenthaltsort, Verbleib, Erreichbarkeit,

  14. 14.

    Sterbedaten.

Bei der Verarbeitung der in Satz 1 Nummern 7 bis 14 benannten Daten sind angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Personen in besonderem Maße vorzusehen. Hierzu können insbesondere gehören:

  1. 1.

    technisch organisatorische Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Verarbeitung gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU 2016 Nr. L 119 S. 1, Nr. L 314 S. 72, 2018 Nr. L 127 S. 2) erfolgt,

  2. 2.

    Maßnahmen, die gewährleisten, dass nachträglich überprüft und festgestellt werden kann, ob und von wem personenbezogene Daten eingegeben, verändert oder entfernt worden sind,

  3. 3.

    Sensibilisierung der an Verarbeitungsvorgängen Beteiligten,

  4. 4.

    Benennung einer oder eines Datenschutzbeauftragten,

  5. 5.

    Beschränkung des Zugangs zu den personenbezogenen Daten innerhalb der verantwortlichen Stelle und von Auftragsverarbeitern,

  6. 6.

    Sicherstellung der Fähigkeit, Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Belastbarkeit der Systeme und Dienste im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten, einschließlich der Fähigkeit, die Verfügbarkeit und den Zugang bei einem physischen oder technischen Zwischenfall rasch wiederherzustellen.

Die Personenauskunftsstelle darf personenbezogene Daten auch zur Durchführung von Testbetrieben der Personenauskunftsstelle verarbeiten, wenn der Testbetrieb nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand mit Testdaten oder anonymisierten beziehungsweise pseudonymisierten Daten durchgeführt werden kann; zulässig ist die Verarbeitung von personenbezogenen Daten gemäß Satz 1 Nummern 1 bis 6.

(3) Im Fall einer Katastrophe oder Großschadenslage gemäß Absatz 1 dürfen die mitwirkenden Kräfte, Einheiten und Einrichtungen die in Absatz 2 Satz 1 genannten personenbezogenen Daten für die Aufgaben der Personenauskunftsstelle verarbeiten. Sie haben die bei ihnen vorhandenen personenbezogenen Daten betroffener Personen der Personenauskunftsstelle für deren Aufgabenwahrnehmung auch ohne vorausgehendes Ersuchen offenzulegen. Eine Verarbeitung zu anderen Zwecken, insbesondere eine Offenlegung an andere Stellen, ist nur zulässig, soweit eine Rechtsvorschrift dies erlaubt.

(4) Die in der Personenauskunftsstelle erhobenen personenbezogenen Daten dürfen für die Zwecke der Vorbereitung und Durchführung von Gefahrenabwehrmaßnahmen und zur Verfolgung von Straftaten gegenüber den Polizeibehörden, Staatsanwaltschaften, Gerichten, Behörden der Gefahrenabwehr und Justizvollzugsanstalten offengelegt werden, soweit dies erforderlich ist

(5) Soweit Daten gemäß Absatz 2 Satz 4 für Testzwecke verarbeitet werden, ist die Verarbeitung der Daten mit Anlass, Begründung, Umfang und Dauer sowie den getroffenen Sicherheitsmaßnahmen revisionssicher zu dokumentieren. Es muss sichergestellt sein, dass bei der Durchführung und Auswertung des Tests die schutzwürdigen Belange der Betroffenen und die Datensicherheit angemessen berücksichtigt werden. Der behördliche Datenschutzbeauftragte ist durch die zuständige Stelle frühzeitig zu beteiligen. Nach Auswertung des Ergebnisses des Testbetriebes sind die verwendeten Daten unverzüglich zu löschen oder im Testbereich zu anonymisieren. Die Dokumentation gemäß Satz 1 ist ein Jahr lang aufzubewahren.


§§ 19 - 25, Dritter Teil - Freiwillige Helfer

§ 19 HmbKatSG – Allgemeines

Helfer im Sinne dieses Teils sind Personen im Sinne des § 10 . Ihre Hilfeleistung ist ehrenamtlich.


§ 20 HmbKatSG – Beginn des Helferverhältnisses

(1) Die Helfer verpflichten sich gegenüber einer Katastrophenschutzbehörde zur Hilfeleistung beim Katastrophenschutz für eine bestimmte oder unbestimmte Zeit. Die Erklärung soll schriftlich abgegeben werden.

(2) Das Helferverhältnis beginnt mit der Zustimmung einer Katastrophenschutzbehörde.


§ 21 HmbKatSG – Beendigung des Helferverhältnisses

(1) Das Helferverhältnis endet

  1. 1.
    mit Ablauf der Zeit, für die sich der Helfer zur Hilfeleistung beim Katastrophenschutz verpflichtet hat, oder
  2. 2.
    mit dem Eingang des Widerrufs der Verpflichtungserklärung des Helfers bei der Katastrophenschutzbehörde, die seiner Verpflichtung zugestimmt hat.

(2) Das Helferverhältnis endet im Übrigen, wenn der Helfer von der Katastrophenschutzbehörde, die seiner Verpflichtung zugestimmt hat, durch schriftlichen Bescheid von der weiteren Hilfeleistung bei Katastrophenschutz entbunden wird.


§ 22 HmbKatSG – Helferpflichten

Der Helfer ist insbesondere verpflichtet,

  1. 1.
    bei Einsätzen zur Bekämpfung einer Katastrophe Hilfe zu leisten,
  2. 2.
    den Anordnungen der Katastrophenschutzbehörden und seiner Vorgesetzten nachzukommen und ihre allgemeinen Richtlinien zu befolgen, und
  3. 3.
    die ihm übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß, gewissenhaft und uneigennützig wahrzunehmen.


§ 23 HmbKatSG – Eigenverantwortlichkeit, Verschwiegenheit und Belohnungen

Die Vorschriften der §§ 36 , 37 und 42 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), geändert am 5. Februar 2009 ( BGBl. I S. 160 , 262 ), in der jeweils geltenden Fassung über die Eigenverantwortlichkeit, Amtsverschwiegenheit und die Annahme von Belohnungen gelten für Helfer entsprechend.


§ 24 HmbKatSG – Soziale Sicherung

(1) Den Helfern dürfen aus ihrer Verpflichtung zum Dienst im Katastrophenschutz und aus diesem Dienst keine Nachteile im Arbeits- oder Dienstverhältnis sowie in der Sozial- und Arbeitslosenversicherung und in der betrieblichen Altersversorgung erwachsen, insbesondere darf ihnen deshalb nicht gekündigt werden.

(2) Während der Dauer der Teilnahme an Einsätzen, von der zuständigen Behörde angeordneten oder genehmigten Übungen, Lehrgängen, Aus- oder Fortbildungen oder sonstigen dienstlichen Veranstaltungen und eines angemessenen Zeitraums davor und danach entfällt für die Helfer die Pflicht zur Arbeits- oder Dienstleistung. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, den Helfern für diese Ausfallzeiten die Arbeitsentgelte oder Dienstbezüge einschließlich aller Nebenleistungen und Zulagen zu gewähren, die diese ohne Teilnahme an dem Katastrophenschutzdienst erhalten hätten.

(3) Für Beamte und Richter der Freien und Hansestadt Hamburg sowie für Beamte der landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Beruflich selbständige Helfer haben Anspruch auf die Gewährung eines pauschalen Anerkennungsbetrages für glaubhaft gemachten Verdienstausfall in gleicher Höhe wie die entsprechenden Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren.

(5) Helfern, die Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit, Sozialhilfe sowie sonstige Unterstützungen oder Bezüge aus öffentlichen Mitteln erhalten, sind die Leistungen weiterzugewähren, die sie ohne den Dienst im Katastrophenschutz erhalten hätten.

(6) Notwendige bare Auslagen und zusätzliche Kosten für Verpflegung, die den Helfern bei Ausübung oder aus Anlaß des Dienstes im Katastrophenschutz entstehen, sind ihnen auf Antrag zu ersetzen. Der Auslagenersatz kann pauschaliert werden.

(7) Die Freie und Hansestadt Hamburg beteiligt sich nach Maßgabe des Haushaltsplans durch Gewährung von Beihilfen an den Aufwendungen, die den Helfern oder ihren Hinterbliebenen aus Anlaß oder im Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit entstehen.


§ 24a HmbKatSG – Erstattungsansprüche von Arbeitgebern

(1) Privaten Arbeitgebern sind auf Antrag zu erstatten

  1. 1.
    die von ihnen gemäß § 24 Absatz 2 Satz 2 fortgewährten Leistungen,
  2. 2.
    das Arbeitsentgelt, das sie Arbeitnehmern auf Grund der gesetzlichen Vorschriften während einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit weitergewähren, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf den Dienst im Katastrophenschutz zurückzuführen ist.

(2) Erstattungspflichtig sind auch die Anteile der privaten Arbeitgeber zu den Beiträgen für die Sozialversicherung und zur Bundesanstalt für Arbeit, ihre Leistungen zu einer betrieblichen Altersversorgung und ihre freiwilligen Leistungen.

(3) Ein Erstattungsanspruch besteht nur insoweit, als dem privaten Arbeitgeber nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften ein Erstattungsanspruch zusteht.

(4) Arbeitnehmer im Sinne dieser Vorschrift sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten.


§ 25 HmbKatSG – Haftung für Schäden

(1) Die Freie und Hansestadt Hamburg hat den Helfern Sachschäden, die ihnen durch Hilfeleistung beim Katastrophenschutz entstanden sind, auf Antrag zu ersetzen. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn dem Geschädigten bei der Entstehung des Schadens Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Leistet die Freie und Hansestadt Hamburg dem Geschädigten Ersatz und hat dieser einen Ersatzanspruch gegen einen Dritten, so geht der Ersatzanspruch auf die Freie und Hansestadt Hamburg in Höhe des von ihr geleisteten Ersatzes über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Geschädigten geltend gemacht werden.

(2) Verursacht ein Helfer in Ausübung seiner Hilfeleistung beim Katastrophenschutz der Freien und Hansestadt Hamburg einen Schaden, so ist er ersatzpflichtig, wenn ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt; die Ersatzpflicht besteht nicht, soweit er auf Weisung gehandelt hat. Bei Vorliegen grober Fahrlässigkeit kann von der Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn besondere Umstände des Einzelfalles beim Eintritt des Schadens oder die besonderen persönlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen dies angezeigt erscheinen lassen.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn die Freie und Hansestadt Hamburg einem Dritten auf Grund der Vorschrift des Artikels 34 Satz 1 des Grundgesetzes Schadenersatz geleistet hat.

(4) Für die Verjährung der Ansprüche gegen den Helfer und den Übergang von Ersatzansprüchen auf ihn gilt die Vorschrift des § 52 des Hamburgischen Beamtengesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.


§§ 26 - 27a, Vierter Teil - Kosten

§ 26 HmbKatSG – Kosten der privaten Hilfsorganisationen

Die privaten Hilfsorganisationen tragen die ihnen durch Mitwirkung ihrer Einheiten und Einrichtungen beim Katastrophenschutz entstehenden Kosten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.


§ 27 HmbKatSG – Zuwendungen und Erstattungen

(1) Die Freie und Hansestadt Hamburg beteiligt sich nach Maßgabe des Haushaltsplans durch Gewährung von Zuwendungen an den Aufwendungen, die den privaten Hilfsorganisationen durch Mitwirkung ihrer Einheiten und Einrichtungen beim Katastrophenschutz erwachsen. Die Zuwendungen sollen insbesondere für die Beschaffung und Verwaltung der Katastrophenschutzausstattung und für die Ausbildung ihrer Mitglieder gewährt werden.

(2) Die Freie und Hansestadt Hamburg erstattet den privaten Hilfsorganisationen die ihnen durch Mitwirkung ihrer Einheiten und Einrichtungen beim abwehrenden Katastrophenschutz entstandenen Kosten, soweit ihre Höhe die Leistungsfähigkeit der Hilfsorganisation übersteigen oder zu besonderen Härten führen würde.


§ 27a HmbKatSG – Kostenersatz

(1) Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Katastrophe verursacht, ist verpflichtet, den Katastrophenschutzbehörden die ihnen durch die Bekämpfung der Katastrophe entstandenen Kosten und Auslagen zu erstatten.

(2) Umfang und Höhe der Kosten und Auslagen im Sinne des Absatzes 1 bemessen sich nach den Vorschriften der Vollstreckungskostenordnung vom 24. Mai 1961 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 169) in ihrer jeweils geltenden Fassung über die Ersatzvornahme.

(3) Sind zur Erstattung derselben Kosten oder Auslagen mehrere Personen verpflichtet, so sind sie Gesamtschuldner.


§§ 28 - 31, Fünfter Teil - Ordnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften

§ 28 HmbKatSG – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine vollziehbare Anordnung

  1. 1.
    über Sach-, Werk- oder Hilfeleistungen nach § 16 Absatz 1 oder
  2. 2.
    über Räumungs-, Absperrungs- oder Sicherungsmaßnahmen nach § 17 Absätze 2 und 3

nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig befolgt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.


§ 29 HmbKatSG – Ausschuss für Katastrophenschutz

Bei der Behörde für Inneres und Sport wird ein Ausschuss für Katastrophenschutz nach § 16 des Gesetzes über Verwaltungsbehörden in der Fassung vom 30. Juli 1952 (Sammlung des bereinigten Hamburgischen Landesrechts I 2000 - a) gebildet. Dem Ausschuss sollen insbesondere Vertreter der Senatsämter Fachbehörden und Bezirksämter sowie je ein Vertreter der Träger der Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes angehören. Der Ausschuss berät Fragen des Katastrophenschutzes, insbesondere der Durchführung dieses Gesetzes.


§ 30 HmbKatSG – Einschränkung von Grundrechten

Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit, Freiheit der Person und Unverletzlichkeit der Wohnung ( Artikel 2 und 13 des Grundgesetzes ) eingeschränkt.


§ 31 HmbKatSG – In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.


Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen und den Umgang mit eingestuften Geheimnissen der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburgisches Sicherheitsüberprüfungs- und Geheimschutzgesetz - HmbSÜGG)
Landesrecht Hamburg
Titel: Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen und den Umgang mit eingestuften Geheimnissen der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburgisches Sicherheitsüberprüfungs- und Geheimschutzgesetz - HmbSÜGG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbSÜGG
Gliederungs-Nr.: 120-2
Normtyp: Gesetz

Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen und den Umgang mit eingestuften Geheimnissen der Freien und Hansestadt Hamburg
(Hamburgisches Sicherheitsüberprüfungs- und Geheimschutzgesetz - HmbSÜGG)

Vom 25. Mai 1999 (HmbGVBl. S. 82)

Zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juni 2022 (HmbGVBl. S. 376)  (1)    (2)

Inhaltsübersicht §§
  
Erster Abschnitt  
Allgemeine Vorschriften  
  
Anwendungsbereich und Zweck des Gesetzes 1
Lebens- oder verteidigungswichtige Einrichtungen 1a
Betroffener Personenkreis 2
Zuständigkeit 3
Geheimschutzbeauftragte, Sabotageschutzbeauftragte 3a
Verschlusssachen 4
Sicherheitsrisiken, sicherheitserhebliche Erkenntnisse 5
Rechte der betroffenen und der mitbetroffenen Personen 6
Obliegenheiten der betroffenen und mitbetroffenen Personen 6a
  
Zweiter Abschnitt  
Überprüfungsarten und Durchführungsmaßnahmen  
  
Arten der Sicherheitsüberprüfung 7
Einfache Sicherheitsüberprüfung (Ü 1) 8
Erweiterte Sicherheitsüberprüfung (Ü 2) 9
Erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3) 10
Datenverarbeitung 11
Maßnahmen bei den einzelnen Überprüfungsarten 12
  
Dritter Abschnitt  
Verfahren  
  
Sicherheitserklärung 13
Durchgängige Anzeigepflicht 13a
Abschluss der Sicherheitsüberprüfung 14
Vorläufige Zuweisung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit oder Tätigkeit in einem sicherheitsempfindlichen Bereich 15
Sicherheitserhebliche Erkenntnisse nach Abschluss der Sicherheitsüberprüfung 16
Wiederholungsüberprüfung 17
  
Vierter Abschnitt  
Akten über die Sicherheitsüberprüfung; Datenverarbeitung  
  
Sicherheitsakte und Sicherheitsüberprüfungsakte 18
Aufbewahrung und Vernichtung der Unterlagen 19
Verarbeitung personenbezogener Daten in Dateisystemen 20
Offenlegung der Daten und Zweckbindung 21
Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten 22
Auskunft über gespeicherte personenbezogene Daten 23
  
Fünfter Abschnitt  
Sonderregelung bei Sicherheitsüberprüfungen für nichtöffentliche Stellen  
  
Anwendungsbereich 24
Aufgaben der nichtöffentlichen Stelle 25
Sicherheitserklärung 26
Abschluss der Sicherheitsüberprüfung, Weitergabe sicherheitserheblicher Erkenntnisse 27
Wiederholungsüberprüfung und Aktualisierung der Angaben 28
Offenlegung von Informationen über persönliche und arbeitsrechtliche Verhältnisse 29
Sicherheitsakte der nichtöffentlichen Stelle 30
Automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten in Dateisystemen 31
  
Sechster Abschnitt  
Reisebeschränkungen, Sicherheitsüberprüfungen ohne Mitwirkung des Landesamtes für Verfassungsschutz und auf Antrag ausländischer Dienststellen sowie Schlussvorschriften  
  
Reisebeschränkungen 32
Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften 33
Sicherheitsüberprüfungen ohne Mitwirkung des Landesamtes für Verfassungsschutz 34
Mitwirkung bei Sicherheitsüberprüfungen auf Antrag ausländischer Dienststellen 35
Anwendung des Hamburgischen Datenschutzgesetzes, Bundesverfassungsschutzgesetzes, Bundesdatenschutzgesetzes und Hamburgischen Verfassungsschutzgesetzes 36
Unabhängige Datenschutzkontrolle 36a
Anlage (zu § 34 Absatz 2 Satz 2) Anlage 1
(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juni 2022 (HmbGVBl. S. 376) werden durch dieses Gesetz die Grundrechte auf Unverletzlichkeit des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetztes) und auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

(2) Red. Anm.:

Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes vom 10. Juni 2022 (HmbGVBl. S. 376):

"Auf Sicherheitsüberprüfungen einschließlich Wiederholungsüberprüfungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitet wurden, findet das Hamburgische Sicherheitsüberprüfungs- und Geheimschutzgesetz in der bisher geltenden Fassung Anwendung. In Artikel 2 Nummer 1 gilt § 1 Absatz 3 Nummer 7 des Hamburgischen Sicherheitsüberprüfungs- und Geheimschutzgesetzes nicht für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Zentrums für Personaldienste und des Personalamtes, die bereits beim Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht nur gelegentlich Zugang zu nicht öffentlich bekannten personenbezogenen Daten haben oder sich verschaffen können, aus denen sich die Zugehörigkeit von Personen zum Landesamt für Verfassungsschutz ergibt."


§§ 1 - 6a, Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften

§ 1 HmbSÜGG – Anwendungsbereich und Zweck des Gesetzes

(1) Dieses Gesetz regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Überprüfung von Personen, die von der zuständigen Stelle mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden sollen (Sicherheitsüberprüfung) oder bereits betraut worden sind (Wiederholungsüberprüfung) und den Schutz von Verschlusssachen.

(2) Zweck dieses Gesetzes ist es,

  1. 1.

    sicherheitsempfindliche Tätigkeiten vor Sicherheitsrisiken zu schützen, insbesondere

    1. a)

      vor dem Zugang von Personen, bei denen ein Sicherheitsrisiko nicht ausgeschlossen werden kann (personeller Geheimschutz),

    2. b)

      potenzielle Saboteurinnen und Saboteure (Innentäterinnen bzw. Innentäter) von sicherheitsempfindlichen Stellen fernzuhalten, um den Schutz der lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen (vorbeugender personeller Sabotageschutz) sicherzustellen und

  2. 2.

    in Grundzügen die materiellen Voraussetzungen zu normieren, sodass Unbefugte keine Kenntnis von Verschlusssachen erhalten (materieller Geheimschutz).

(3) Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit übt aus, wer

  1. 1.

    Zugang zu Verschlusssachen hat oder ihn sich verschaffen kann, die STRENG GEHEIM, GEHEIM oder VS-VERTRAULICH eingestuft sind,

  2. 2.

    Zugang zu entsprechenden Verschlusssachen über- oder zwischenstaatlicher Einrichtungen und Stellen hat oder ihn sich verschaffen kann, wenn eine Verpflichtung besteht, nur sicherheitsüberprüfte Personen hierzu zuzulassen,

  3. 3.

    in einer Behörde oder in einer der Aufsicht der Freien und Hansestadt Hamburg unterstehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts oder in einem Teil von ihr tätig ist oder werden soll, die auf Grund des Umfanges und der Bedeutung dort anfallender Verschlusssachen oder auf Grund ihrer Aufgabenstellung oder ihres herausgehobenen politischen Gewichts durch Bestrebungen und Tätigkeiten gemäß § 4 des Hamburgischen Verfassungsschutzgesetzes (HmbVerfSchG) vom 7. März 1995 (HmbGVBl. S. 45), zuletzt geändert am 10. Juni 2022 (HmbGVBl. S. 376), als besonders gefährdet anzusehen ist und von der zuständigen Behörde im Einvernehmen mit der mitwirkenden Behörde ganz oder teilweise zum Sicherheitsbereich erklärt worden ist,

  4. 4.

    in einem durch Rechtsverordnung gemäß § 33 bestimmten sicherheitsempfindlichen öffentlichen Bereich der Informations- und Kommunikationstechnik Zugangsmöglichkeiten hat, sich verschaffen kann oder an einer Stelle tätig ist oder werden soll, von der aus in erheblicher Weise in die ordnungsgemäße Funktion oder die Integrität eines Systems der Informations- und Kommunikationstechnik eingegriffen werden kann, sofern die Eingriffe durch technische und organisatorische Maßnahmen zur Sicherung nicht verhindert werden können und die drohenden Beeinträchtigungen die Sicherheit der Freien und Hansestadt Hamburg gefährden oder ihren Interessen schweren Schaden zufügen können,

  5. 5.

    an einer sicherheitsempfindlichen Stelle in einer durch Rechtsverordnung gemäß § 33 bestimmten lebens- oder verteidigungswichtigen öffentlichen Einrichtung tätig ist oder werden soll,

  6. 6.

    eine in dem Zweiten Abschnitt des Zweiten Teils der Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung in der Fassung vom 12. September 2007 ( BGBl. I S. 2295 ), zuletzt geändert am 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858, 1966), in der jeweils geltenden Fassung geregelte Tätigkeit bei einer öffentlichen Stelle der Freien und Hansestadt Hamburg ausübt, sofern für diese Überprüfung keine Zuständigkeit einer Bundesbehörde besteht, oder

  7. 7.

    in einer öffentlichen Stelle der Freien und Hansestadt Hamburg nicht nur gelegentlich Zugang zu nicht öffentlich bekannten personenbezogenen Daten hat oder sich verschaffen kann, aus denen sich die Zugehörigkeit von Personen zum Landesamt für Verfassungsschutz ergibt.


§ 1a HmbSÜGG – Lebens- oder verteidigungswichtige Einrichtungen

(1) Lebenswichtig sind solche Einrichtungen,

  1. 1.

    deren Beeinträchtigung auf Grund der ihnen anhaftenden betrieblichen Eigengefahr die Gesundheit oder das Leben großer Teile der Bevölkerung erheblich gefährden kann oder

  2. 2.

    die für das Funktionieren des Gemeinwesens unverzichtbar sind und deren Beeinträchtigung erhebliche Unruhe in großen Teilen der Bevölkerung und somit Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung entstehen lassen würde.

(2) Verteidigungswichtig sind solche Einrichtungen, die der Herstellung oder Erhaltung der Verteidigungsbereitschaft dienen und deren Beeinträchtigung auf Grund

  1. 1.

    fehlender kurzfristiger Ersetzbarkeit die Funktionsfähigkeit, insbesondere die Ausrüstung, Führung und Unterstützung der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie der Zivilen Verteidigung, oder

  2. 2.

    der ihnen anhaftenden betrieblichen Eigengefahr die Gesundheit oder das Leben großer Teile der Bevölkerung

erheblich gefährden kann.

(3) Sicherheitsempfindliche Stelle ist die kleinste selbstständig handelnde Organisationseinheit innerhalb einer lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtung, die vor unberechtigtem Zugang geschützt ist und von der im Falle der Beeinträchtigung eine erhebliche Gefahr für ein in Absatz 1 oder 2 genanntes Schutzgut ausgeht. Die sicherheitsempfindliche Stelle wird von der Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der mitwirkenden Behörde bestimmt. Die Durchführung der Sicherheitsüberprüfung setzt die Bestimmung der sicherheitsempfindlichen Stelle voraus.


§ 2 HmbSÜGG – Betroffener Personenkreis

(1) Betroffene Personen im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden sollen oder deren Sicherheitsüberprüfungen abgeschlossen sind. Eine Person, die mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll, ist vorher einer Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen. Die Sicherheitsüberprüfung bedarf der Zustimmung der betroffenen Person, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Zustimmung ist in Textform zu erteilen. Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit darf erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres übertragen werden. Auf eine Sicherheitsüberprüfung nach diesem Gesetz kann verzichtet werden, wenn für die betroffene Person bereits eine gleich- oder höherwertige Sicherheitsüberprüfung abgeschlossen wurde, ohne dass ein Sicherheitsrisiko festgestellt wurde und die Unterlagen verfügbar sind.

(2) In Sicherheitsüberprüfungen nach § 9 Absatz 1 Nummern 1, 2, Nummer 3 Buchstabe a und Nummer 4 sowie § 10 soll die Partnerin oder der Partner einbezogen werden. Partnerin oder Partner im Sinne dieses Gesetzes sind die volljährige Ehegattin oder der volljährige Ehegatte, die volljährige Lebenspartnerin oder der volljährige Lebenspartner, die volljährige Gefährtin oder der volljährige Gefährte, mit der die betroffene Person in einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft lebt (Lebensgefährtin oder Lebensgefährte). In Sicherheitsüberprüfungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b soll die Person nach Satz 1 nicht einbezogen werden. Über Ausnahmen nach den Sätzen 1 und 3 entscheidet die zuständige Stelle. Zur Einbeziehung ist die Zustimmung der Partnerin oder des Partners erforderlich. Die Zustimmung ist in Textform zu erteilen. Vor der Zustimmung ist die Partnerin oder der Partner darauf hinzuweisen, dass mit dieser Zustimmung die Daten der Partnerin oder des Partners nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 gemäß § 20 Absatz 2 Satz 2 auch im gemeinsamen nachrichtendienstlichen Informationssystem nach § 6 Absatz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) vom 20. Dezember 1990 ( BGBl. I S. 2954 , 2970 ), zuletzt geändert am 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 2274), verarbeitet werden, womit eine Offenlegung dieser Daten gegenüber anderen Verfassungsschutzbehörden verbunden ist. Mit der Einbeziehung wird die Partnerin oder der Partner zur mitbetroffenen Person.

(3) Wird die Zustimmung von der betroffenen Person oder von einer in die Sicherheitsüberprüfung oder Wiederholungsüberprüfung ( § 17 ) einzubeziehenden Partnerin oder einem in die Sicherheitsüberprüfung oder Wiederholungsüberprüfung einzubeziehenden Partner nicht erteilt, so ist die Sicherheitsüberprüfung oder Wiederholungsüberprüfung undurchführbar.

(4) Dieses Gesetz gilt nicht für

  1. 1.

    die Mitglieder der Bürgerschaft,

  2. 2.

    die Präsidentin oder den Präsidenten des Hamburgischen Verfassungsgerichts,

  3. 3.

    die Erste Bürgermeisterin oder den Ersten Bürgermeister, die Senatorinnen oder Senatoren und Staatsrätinnen oder Staatsräte,

  4. 4.

    die Bezirksamtsleiterinnen oder die Bezirksamtsleiter,

  5. 5.

    Richterinnen und Richter, soweit sie Aufgaben der Rechtsprechung wahrnehmen,

  6. 6.

    die Mitglieder des Rechnungshofes, soweit sie Aufgaben der Rechnungsprüfung wahrnehmen,

  7. 7.

    die Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit oder den Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit.

Diese Personen erhalten den Zugang zu Verschlusssachen kraft Amtes.


§ 3 HmbSÜGG – Zuständigkeit

(1) Zuständige Stelle für die Sicherheitsüberprüfung ist

  1. 1.

    die Behörde oder sonstige öffentliche Stelle der Freien und Hansestadt Hamburg, die einer Person eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit zuweisen, übertragen oder sie dazu ermächtigen will oder in deren Bereich sich die sicherheitsempfindliche Stelle des öffentlichen Bereichs der Informations- und Kommunikationstechnik befindet oder bei der sich der sicherheitsempfindliche öffentliche Bereich nach § 34 Absatz 1 befindet,

  2. 2.

    bei politischen Parteien nach Artikel 21 des Grundgesetzes sowie deren Stiftungen die Parteien selbst,

  3. 3.

    für sicherheitsempfindliche Stellen von lebens- oder verteidigungswichtigen öffentlichen Einrichtungen die Aufsichtsbehörde,

  4. 4.

    im Übrigen die Behörde oder sonstige öffentliche Stelle der Freien und Hansestadt Hamburg, die eine Verschlusssache an eine nichtöffentliche Stelle weitergeben will.

Die Aufgaben der zuständigen Stelle nach diesem Gesetz sind von einer von der Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit wahrzunehmen.

(2) Mitwirkende Behörde bei der Sicherheitsüberprüfung ist das Landesamt für Verfassungsschutz.

(3) Die mitwirkende Behörde führt die Sicherheitsüberprüfungen für Bewerberinnen und Bewerber sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des eigenen Dienstes nach den Vorschriften dieses Gesetzes selbst durch. Gleiches gilt für Personen, die gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 4 oder § 10 Nummer 3 beim Landesamt für Verfassungsschutz tätig werden sollen. Das Landesamt für Verfassungsschutz ist sodann zuständige Stelle und mitwirkende Behörde zugleich. Handelt es sich bei der betroffenen Person um die Leitung, die stellvertretende Leitung oder Aufgaben der mitwirkenden Behörde ausführende Beschäftigte des Landesamtes für Verfassungsschutz, kann die Sicherheitsüberprüfung von einer anderen Verfassungsschutzbehörde des Bundes oder eines Landes nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden.


§ 3a HmbSÜGG – Geheimschutzbeauftragte, Sabotageschutzbeauftragte

(1) Die nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 4 zuständigen Stellen bestellen, wenn sie mit VS-VERTRAULICH oder höher eingestuften Verschlusssachen arbeiten, zur Erfüllung ihrer Aufgaben eine Geheimschutzbeauftragte oder einen Geheimschutzbeauftragten und eine zur Vertretung berechtigte Person. Soweit dies nicht geschieht, nimmt die Dienststellenleitung die Aufgaben der oder des Geheimschutzbeauftragten wahr. Die oder der Geheimschutzbeauftragte ist in ihrem oder seinem Zuständigkeitsbereich für die Durchführung dieses Gesetzes und der dazu ergangenen Regelungen verantwortlich.

(2) Die nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zuständigen Stellen bestellen zur Erfüllung ihrer Aufgaben eine Sabotageschutzbeauftragte oder einen Sabotageschutzbeauftragten und eine zur Vertretung berechtigte Person. Absatz 1 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Die Geheimschutzbeauftragten müssen nach der höchsten der in ihrem Zuständigkeitsbereich vorkommenden Verschlusssacheneinstufung sicherheitsüberprüft sein.

(4) Die Art der Sicherheitsüberprüfung der Sabotageschutzbeauftragten richtet sich nach derjenigen für die Personen, die eine Tätigkeit an einer sicherheitsempfindlichen Stelle nach § 1 Absatz 3 Nummer 5 im Zuständigkeitsbereich der oder des Sabotageschutzbeauftragten wahrnehmen sollen.

(5) Die zuständige Behörde unterrichtet die mitwirkende Behörde über die Bestellung und Abberufung der oder des entsprechenden Beauftragten.


§ 4 HmbSÜGG – Verschlusssachen

(1) Verschlusssachen sind im öffentlichen Interesse, insbesondere zum Schutz des Wohles des Bundes oder eines Landes, geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, unabhängig von ihrer Darstellungsform. Verschlusssachen können auch Produkte und die dazugehörenden Dokumente sowie zugehörige Schlüsselmittel zur Entschlüsselung, Verschlüsselung und Übertragung von Informationen sein (Kryptomittel). Geheimhaltungsbedürftig im öffentlichen Interesse können auch Geschäfts-, Betriebs-, Erfindungs-, Steuer- oder sonstige private Geheimnisse oder Umstände des persönlichen Lebensbereichs sein. Sie werden entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung eingestuft.

(2) Eine Verschlusssache ist

  1. 1.

    STRENG GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte den Bestand oder lebenswichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden kann,

  2. 2.

    GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden oder ihren Interessen schweren Schaden zufügen kann,

  3. 3.

    VS-VERTRAULICH, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder schädlich sein kann,

  4. 4.

    VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein kann.

(3) Von einer Verschlusssache dürfen nur Personen Kenntnis erhalten, die auf Grund ihrer Aufgabenerfüllung Kenntnis haben müssen. Keine Person darf über eine Verschlusssache umfassender und eher unterrichtet werden, als dies zur Aufgabenerfüllung unerlässlich ist. Die Weitergabe von Verschlusssachen an nichtöffentliche Stellen ist nur zulässig, wenn sie im staatlichen Interesse erforderlich ist. Die Weitergabe von VS-VERTRAULICH oder höher eingestuften Verschlusssachen an nichtöffentliche Stellen setzt den vorherigen Erlass eines Sicherheitsbescheids durch die öffentliche Stelle voraus, welche die Weitergabe beabsichtigt, sofern die in der nichtöffentlichen Stelle Beschäftigten Zugang zu solchen Verschlusssachen nicht ausschließlich in öffentlichen Stellen haben. Die Sätze 3 und 4 gelten nicht für Verschlusssachen, die bereits dem Verschlusssachenarchiv übergeben worden sind.

(4) Wer auf Grund dieses Gesetzes oder sonst in berechtigter Weise Zugang zu einer Verschlusssache erlangt,

  1. 1.

    ist zur Verschwiegenheit über die ihm dadurch zur Kenntnis gelangten Informationen verpflichtet und

  2. 2.

    hat dafür Sorge zu tragen, dass keine unbefugte Person Kenntnis von der Verschlusssache erlangt.

(5) Behörden und sonstige öffentliche Stellen der Freien und Hansestadt Hamburg sind verpflichtet, Verschlusssachen durch Maßnahmen des materiellen Geheimschutzes gemäß der nach § 33 Absatz 2 zu erlassenden Verwaltungsvorschrift so zu schützen, dass Durchbrechungen ihrer Vertraulichkeit entgegengewirkt wird, und darauf hinzuwirken, dass solche Versuche erkannt und aufgeklärt werden können. Dies gilt auch für die Weitergabe von Verschlusssachen an nichtöffentliche Stellen. Die eine Verschlusssache herausgebende Stelle kann weitere Vorgaben zum Schutz der Verschlusssache treffen.


§ 5 HmbSÜGG – Sicherheitsrisiken, sicherheitserhebliche Erkenntnisse

(1) Sicherheitsrisiken sind Umstände, die es aus Gründen des staatlichen Geheimschutzes oder des Sabotageschutzes verbieten, die betroffene Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit zu betrauen. Bei der Beurteilung sind die Umstände des Einzelfalls maßgebend. Entscheidungen der zuständigen Stelle über die Betrauung oder Nichtbetrauung mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit, Anordnungen nach § 7 Absatz 2 Satz 1 und Entscheidungen über die Einleitung einer Wiederholungsüberprüfung nach § 17 Satz 2 dürfen nicht ausschließlich auf Informationen und Erkenntnisse gestützt werden, die unmittelbar durch automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten gewonnen wurden.

(2) Im Sinne dieses Gesetzes liegt ein Sicherheitsrisiko vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte Folgendes begründen:

  1. 1.

    Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit,

  2. 2.

    eine besondere Gefährdung der betroffenen Person, insbesondere die Besorgnis der Erpressbarkeit, bei möglichen Anbahnungs- oder Werbungsversuchen

    1. a)

      ausländischer Nachrichtendienste,

    2. b)

      Vereinigungen im Sinne der §§ 129 und 129b des Strafgesetzbuchs oder

    3. c)

      extremistischer Organisationen, die Bestrebungen im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 des Hamburgischen Verfassungsschutzgesetzes verfolgen,

    oder

  3. 3.

    Zweifel am Bekenntnis der betroffenen Person zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes oder am jederzeitigen Eintreten für deren Erhaltung.

Ein Sicherheitsrisiko kann auch auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte nach Satz 1 Nummern 1 bis 3 bei den Partnerinnen oder Partnern vorliegen.

(3) Eine Erkenntnis ist sicherheitserheblich, wenn sich aus ihr ein Anhaltspunkt für ein Sicherheitsrisiko ergibt.


§ 6 HmbSÜGG – Rechte der betroffenen und der mitbetroffenen Personen

(1) Vor der Feststellung eines Sicherheitsrisikos ist der betroffenen Person Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Hierzu kann die zuständige Stelle eine angemessene Frist setzen. Die betroffene Person kann im Rahmen der Anhörung eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt beiziehen; auf dieses Recht ist sie oder er rechtzeitig hinzuweisen. Die Anhörung erfolgt in einer Weise, die den Quellenschutz gewährleistet und den schutzwürdigen Interessen von Personen, die im Rahmen einer Sicherheitsüberprüfung befragt wurden, Rechnung trägt. Sie unterbleibt, wenn sie einen erheblichen Nachteil für die Sicherheit des Bundes oder eines Landes zur Folge hätte, insbesondere bei Sicherheitsüberprüfungen der Bewerberinnen oder der Bewerber beim Landesamt für Verfassungsschutz sowie der Personen, die gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 4 oder § 10 Nummer 3 beim Landesamt für Verfassungsschutz tätig werden sollen. Die Äußerungen der betroffenen Person sind zur Sicherheitsakte und zur Sicherheitsüberprüfungsakte zu nehmen.

(2) Liegen bei der mitbetroffenen Person Anhaltspunkte vor, die ein Sicherheitsrisiko begründen, ist ihr Gelegenheit zu geben, sich vor der Feststellung eines Sicherheitsrisikos persönlich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Hierzu kann die zuständige Stelle eine angemessene Frist setzen. Absatz 1 Sätze 3 bis 6 gilt entsprechend.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch im Falle der Ablehnung einer Weiterbeschäftigung in einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit anzuwenden.


§ 6a HmbSÜGG – Obliegenheiten der betroffenen und mitbetroffenen Personen

(1) Für die betroffene und mitbetroffene Person besteht die Obliegenheit, gegenüber der zuständigen Stelle die erforderlichen Unterlagen, Auskünfte und Erklärungen vollständig und wahrheitsgemäß beizubringen. Die zuständige Stelle kann eine angemessene Frist für die Beibringung setzen.

(2) Überschreitet die betroffene oder mitbetroffene Person die gesetzte Frist zur Beibringung der erforderlichen Unterlagen, Auskünfte und Erklärungen ohne sachlichen Grund, ist die laufende Sicherheitsüberprüfung undurchführbar. Darauf ist die betroffene oder mitbetroffene Person bei der Fristsetzung hinzuweisen.

(3) Für das Verfahren bei der mitwirkenden Behörde gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.


§§ 7 - 12, Zweiter Abschnitt - Überprüfungsarten und Durchführungsmaßnahmen

§ 7 HmbSÜGG – Arten der Sicherheitsüberprüfung

(1) Entsprechend der vorgesehenen sicherheitsempfindlichen Tätigkeit wird entweder eine

  1. 1.

    einfache Sicherheitsüberprüfung (Ü 1) oder

  2. 2.

    erweiterte Sicherheitsüberprüfung (Ü 2) oder

  3. 3.

    erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3)

durchgeführt.

(2) Ergeben sich bei der Sicherheitsüberprüfung sicherheitserhebliche Erkenntnisse, die nur durch Maßnahmen der nächsthöheren Art der Sicherheitsüberprüfung geklärt werden können, kann die zuständige Stelle die nächsthöhere Art der Sicherheitsüberprüfung anordnen. § 12 Absatz 7 bleibt unberührt. Als nächsthöhere Art der Sicherheitsüberprüfung gilt bei Sicherheitsüberprüfungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b (Ü 2-Sabotageschutz) auch die nachträgliche Einbeziehung der Partnerin oder des Partners.


§ 8 HmbSÜGG – Einfache Sicherheitsüberprüfung (Ü 1)

(1) Die einfache Sicherheitsüberprüfung (Ü 1) ist für Personen durchzuführen, die

  1. 1.

    Zugang zu VS-VERTRAULICH eingestuften Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,

  2. 2.

    Tätigkeiten in Bereichen nach § 1 Absatz 3 Nummer 3 wahrnehmen sollen.

(2) In den Fällen von Absatz 1 Nummer 2 kann die zuständige Stelle von der Sicherheitsüberprüfung absehen, wenn Art oder Dauer der Tätigkeit dies zulassen.


§ 9 HmbSÜGG – Erweiterte Sicherheitsüberprüfung (Ü 2)

(1) Eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung (Ü 2) ist für Personen durchzuführen, die

  1. 1.

    Zugang zu GEHEIM eingestuften Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,

  2. 2.

    Zugang zu einer hohen Anzahl VS-VERTRAULICH eingestuften Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,

  3. 3.

    Tätigkeiten

    1. a)

      in Bereichen oder an Stellen nach § 1 Absatz 3 Nummer 4 oder

    2. b)

      an einer sicherheitsempfindlichen Stelle nach § 1 Absatz 3 Nummer 5 oder 6 wahrnehmen sollen,

  4. 4.

    beim Landesamt für Verfassungsschutz oder bei einer durch Rechtsverordnung bestimmten Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle der Freien und Hansestadt Hamburg tätig werden, jedoch keine Aufgaben von vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit wahrnehmen sollen oder

  5. 5.

    eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit gemäß § 1 Absatz 3 Nummer 7 ausüben sollen.

(2) In den Fällen von Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b und Absatz 1 Nummern 4 und 5 kann die Sicherheitsüberprüfung unterbleiben, wenn

  1. 1.

    eine Person mit einer unaufschiebbaren sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll, für die keine überprüften Personen zur Verfügung stehen, oder

  2. 2.

    eine Person nur kurzzeitig, in Fällen von Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b in der Regel höchstens vier Wochen, in Fällen von Absatz 1 Nummer 4 in der Regel höchstens einen Tag, eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausüben soll und die nicht überprüfte Person durch eine überprüfte Person ständig begleitet wird. In Fällen von Absatz 1 Nummer 4 ist zusätzlich erforderlich, dass die mit Zustimmung der nicht überprüften Person vorzunehmende Abfrage im gemeinsamen nachrichtendienstlichen Informationssystem nach § 6 Absatz 2 BVerfSchG keine sicherheitserheblichen Erkenntnisse einer Verfassungsschutzbehörde des Bundes oder eines Landes ergibt. Zum Zwecke dieser Abfrage hat die nicht überprüfte Person ihre Identität durch Vorlage eines gültigen Personalausweises, Reisepasses, Nationalpasses oder Passersatzpapieres nachzuweisen.


§ 10 HmbSÜGG – Erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3)

Eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3) ist für Personen durchzuführen,

  1. 1.

    die Zugang zu STRENG GEHEIM eingestuften Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,

  2. 2.

    die Zugang zu einer hohen Anzahl GEHEIM eingestuften Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,

  3. 3.

    die beim Landesamt für Verfassungsschutz oder bei einer durch Rechtsverordnung des Senats gemäß § 33 bestimmten Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle der Freien und Hansestadt Hamburg tätig werden und Aufgaben von vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit wahrnehmen sollen,

soweit nicht die zuständige Stelle im Einzelfall nach Art und Dauer der Tätigkeit eine Sicherheitsüberprüfung nach § 8 (Ü 1) oder § 9 (Ü 2) für ausreichend hält.


§ 11 HmbSÜGG – Datenverarbeitung

(1) Die zuständige Stelle und die mitwirkende Behörde dürfen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen Daten verarbeiten. Die betroffene Person sowie die sonstigen zu befragenden Personen und nichtöffentlichen Stellen sind auf den Zweck der Verarbeitung, die Auskunftspflichten nach diesem Gesetz und auf eine dienst-, arbeitsrechtliche oder sonstige vertragliche Mitwirkungspflicht, ansonsten auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen. Die schutzwürdigen Interessen sämtlicher beteiligter Personen sind zu beachten. Bei Sicherheitsüberprüfungen gemäß § 3 Absatz 3 kann die Angabe der erhebenden Stelle gegenüber den sonstigen zu befragenden Personen oder öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen unterbleiben, wenn dies zum Schutz der betroffenen Person oder des Landesamtes für Verfassungsschutz erforderlich ist.

(2) Die zuständige Stelle erhebt die personenbezogenen Daten bei der betroffenen oder der mitbetroffenen Person. Reicht diese Erhebung nicht aus oder stehen ihr im Einzelfall überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen oder der mitbetroffenen Person entgegen, können andere geeignete Personen oder Stellen befragt werden.


§ 12 HmbSÜGG – Maßnahmen bei den einzelnen Überprüfungsarten

(1) Bei der Sicherheitsüberprüfung nach § 8 (Ü 1) trifft die mitwirkende Behörde folgende Maßnahmen:

  1. 1.

    Sicherheitsmäßige Bewertung der Angaben in der Sicherheitserklärung unter Berücksichtigung der Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder,

  2. 2.

    Einholung einer unbeschränkten Auskunft aus dem Bundeszentralregister und dem Gewerbezentralregister,

  3. 3.

    Ersuchen um Offenlegung der Daten aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister,

  4. 4.

    Anfragen an das zuständige Landeskriminalamt sowie an das Dezernat Interne Ermittlungen über Strafverfahren, strafrechtliche Ermittlungsverfahren und sonstige sicherheitserhebliche Erkenntnisse sowie Anfragen an den Bundesnachrichtendienst und das Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst, die im Zusammenhang mit den Verfahren stehen und, soweit es im Einzelfall sachdienlich erscheint, Anfragen an die Bundespolizei, das Bundeskriminalamt und das Zollkriminalamt,

  5. 5.

    Anfragen an die für das Meldewesen zuständigen Behörden der Wohnsitze der betroffenen Person, in der Regel beschränkt auf die letzten fünf Jahre,

  6. 6.

    soweit im Einzelfall erforderlich, bei ausländischen betroffenen Personen, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, Ersuchen um eine Offenlegung der nach § 3 Absatz 1 und Absatz 2 Nummern 5, 6 und 9 des AZR-Gesetzes vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2265), zuletzt geändert am 9. Juli 2021 (BGBl. I. S. 2467, 2504), gespeicherten Daten,

  7. 7.

    Anfragen an ausländische Sicherheitsbehörden oder nach dortigem Recht für solche Anfragen zuständige öffentliche Stellen, auch über Nachrichtendienste des Bundes, bei Auslandsaufenthalten von ununterbrochen längerer Dauer als sechs Monaten in den vergangenen fünf Jahren; kurzzeitige Unterbrechungen sind unbeachtlich.

(2) Die Anfrage nach Absatz 1 Nummer 7 unterbleibt, wenn ihr entgegenstehen:

  1. 1.

    auswärtige Belange des Bundes oder eines Landes,

  2. 2.

    Sicherheitsinteressen des Bundes oder eines Landes oder

  3. 3.

    unter Berücksichtigung des besonderen öffentlichen Interesses der Anfrage überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen oder der mitbetroffenen Person.

Zu den schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person gehört das Vorhandensein eines angemessenen Datenschutzniveaus im angefragten Staat. Die Anfrage nach Absatz 1 Nummer 7 bedarf der gesonderten Zustimmung der betroffenen Person.

(3) Bei der Sicherheitsüberprüfung nach § 9 (Ü 2) trifft die mitwirkende Behörde zusätzlich zu Absatz 1 folgende Maßnahmen:

  1. 1.

    Anfragen unter Beteiligung der Landeskriminalämter an die Polizeidienststellen der innegehabten Wohnsitze der betroffenen Person, in der Regel beschränkt auf die letzten fünf Jahre,

  2. 2.

    Prüfung der Identität der betroffenen Person,

  3. 3.

    Anfragen an die Bundespolizei, das Bundeskriminalamt und das Zollkriminalamt.

Hinsichtlich der mitbetroffenen Personen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Bei der Sicherheitsüberprüfung nach § 10 (Ü 3) hat die mitwirkende Behörde zusätzlich zu den Maßnahmen nach Absatz 3 außer in den Fällen des § 10 Nummer 3 mindestens zwei der angegebenen Referenzpersonen zu befragen. Zusätzlich kann sie weitere geeignete Auskunftspersonen befragen, wenn Zweifel bestehen, ob die Angaben der betroffenen Person zutreffen und ob tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die auf ein Sicherheitsrisiko schließen lassen. In den Fällen des § 10 Nummer 3 können diese Maßnahmen auch bei den mitbetroffenen Personen durchgeführt werden, sofern hierzu Anlass besteht. Die Befragungsberichte haben sich auf das für den Zweck der Sicherheitsüberprüfung erforderliche Maß zu beschränken. In den Fällen des § 3 Absatz 3 Satz 1 ist weiterhin ein Sicherheitsgespräch mit der betroffenen und der mitbetroffenen Person zu führen, dazu können Angaben und Nachweise von der betroffenen oder mitbetroffenen Person angefordert werden.

(5) Zu der betroffenen und der mitbetroffenen Person kann in erforderlichem Maße Einsicht in den öffentlich sichtbaren Teil sozialer Netzwerke sowie in öffentlich sichtbare Internetseiten genommen werden.

(6) Die zuständige Stelle fragt zur Feststellung einer hauptamtlichen oder inoffiziellen Tätigkeit der betroffenen und der mitbetroffenen Person für den Staatssicherheitsdienst der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik dem Bundesarchiv an,

  1. 1.

    wenn die betroffene oder die mitbetroffene Person vor dem 1. Januar 1970 geboren wurde und in dem Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik wohnhaft war oder

  2. 2.

    wenn Anhaltspunkte für eine Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik oder einen anderen ausländischen Nachrichtendienst vorliegen.

Ergibt die Anfrage sicherheitserhebliche Erkenntnisse, legt die zuständige Stelle diese zur Bewertung gegenüber der mitwirkenden Behörde offen. Das Landesamt für Verfassungsschutz kann als zuständige Stelle bei Bewerberinnen und Bewerbern und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im eigenen Bereich in begründeten Einzelfällen auch dann Anfragen an das Bundesarchiv richten, wenn die in Satz 1 genannten Voraussetzungen nicht vorliegen; die Gründe der Anfrage sind aktenkundig zu machen.

(7) Soweit es eine sicherheitserhebliche Erkenntnis erfordert und die Befragung der betroffenen oder mitbetroffenen Personen nicht ausreicht oder ihr im Einzelfall überwiegende schutzwürdige Interessen entgegenstehen, kann die mitwirkende Behörde neben den Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 4 von der betroffenen oder mitbetroffenen Person weitere Angaben und Nachweise anfordern, weitere geeignete Auskunftspersonen oder andere geeignete Stellen, insbesondere Staatsanwaltschaften, Gerichte oder Vollzugsbehörden, befragen oder Einzelmaßnahmen der nächsthöheren Art der Sicherheitsüberprüfung durchführen. Zusätzlich können von öffentlichen Stellen Akten beigezogen werden, von Gerichten, Staatsanwaltschaften oder Finanzbehörden auch über Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat gemäß des § 369 der Abgabenordnung . Die Beiziehung von Akten, die dem Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung unterfallen, setzt die Zustimmung der betroffenen oder mitbetroffenen Person voraus. Wird die Zustimmung nicht erteilt, ist die Sicherheitsüberprüfung undurchführbar. Die Gründe für Befragungen und Einzelmaßnahmen sind aktenkundig zu machen. Anfragen unmittelbar bei ausländischen öffentlichen Stellen sind im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Verfassungsschutz und nur mit Zustimmung des Präses der zuständigen Behörde oder der von ihr oder ihm besonders ermächtigten Bediensteten der mitwirkenden Behörde zulässig.

(8) Die Sicherheitsüberprüfung ist in der Regel undurchführbar, wenn sie den Zeitraum der letzten fünf Jahre nicht abdeckt. Sie ist ebenfalls in der Regel undurchführbar, wenn sich die betroffene oder mitbetroffene Person innerhalb dieses Zeitraums insgesamt länger als sechs Monate in Staaten mit besonderen Sicherheitsregelungen gemäß § 32 Absatz 1 Satz 1 aufgehalten hat. Über Ausnahmen nach den Sätzen 1 und 2 entscheidet die mitwirkende Behörde.


§§ 13 - 17, Dritter Abschnitt - Verfahren

§ 13 HmbSÜGG – Sicherheitserklärung

(1) Bei Sicherheitsüberprüfungen nach § 8 sind in der Sicherheitserklärung von der betroffenen Person anzugeben oder beizubringen:

  1. 1.

    Familiennamen und Vornamen, jeweils auch frühere,

  2. 2.

    Geburtsdatum, -ort, Geschlechtseintrag,

  3. 3.

    Staatsangehörigkeit, auch frühere und weitere Staatsangehörigkeiten mit Nachweisen,

  4. 4.

    Familienstand (Beginn beziehungsweise Ende einer Ehe, einer Lebenspartnerschaft oder das Bestehen einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft),

  5. 5.

    Wohnsitze und Aufenthalte von längerer Dauer als zwei Monate, und zwar im Inland in den vergangenen fünf Jahren, im Ausland ab dem 18. Lebensjahr; im Falle einer im Melderegister eingetragenen Auskunftssperre eine aktuelle Selbstauskunft aus dem Melderegister, begrenzt auf derzeitige und frühere Anschriften sowie Ein- und Auszugsdaten,

  6. 6.

    ausgeübter Beruf,

  7. 7.

    Arbeitgeberin oder Arbeitgeber und deren oder dessen Anschrift und Erreichbarkeit,

  8. 8.

    Adressen eigener Internetseiten, Mitgliedschaften beziehungsweise Teilnahmen in sozialen Netzwerken unter Angabe der Benutzernamen, private und berufliche Rufnummern, private und berufliche E-Mail-Adressen,

  9. 9.

    Im Haushalt lebende Personen über 18 Jahre (Familiennamen, Vornamen, jeweils auch frühere, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlechtseintrag und Verhältnis zu dieser Person),

  10. 10.

    Eltern, Stief- oder Pflegeeltern (Familiennamen und Vornamen, jeweils auch frühere, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Beruf und Wohnsitz), soweit die dort genannten Personen in einem Haushalt mit der betroffenen Person leben,

  11. 11.

    Kopie des jeweils gültigen Personalausweises, Reisepasses, Nationalpasses, eines Passersatzpapiers und gegebenenfalls der Einbürgerungsurkunde,

  12. 12.

    Angaben über laufende oder in den vergangenen fünf Jahren abgeschlossene Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder Insolvenzverfahren und, ob zurzeit die finanziellen Verpflichtungen erfüllt werden können,

  13. 13.

    Kontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten oder zu Nachrichtendiensten der damaligen Deutschen Demokratischen Republik, die auf einen Anbahnungs- oder Werbungsversuch hindeuten können, und sonstige Kontakte zu Nachrichtendiensten von Staaten, für die besondere Sicherheitsregelungen gelten,

  14. 14.

    Beziehungen zu verfassungsfeindlichen Organisationen und Kontakte zu terroristischen Vereinigungen,

  15. 15.

    Beziehungen zu Organisationen, die von ihren Anhängerinnen und Anhängern unbedingten Gehorsam verlangen oder die unbedingte Ausrichtung auf bestimmte Lehren oder Grundsätze erwarten und deshalb die betroffene Person in Konflikt mit ihrer oder seiner Verschwiegenheitspflicht oder den Anforderungen der von ihr oder ihm ausgeübten sicherheitsempfindlichen Tätigkeit führen können,

  16. 16.

    anhängige und abgeschlossene Strafverfahren im In- und Ausland, einschließlich Ermittlungsverfahren sowie Disziplinarverfahren,

  17. 17.

    Angaben zu Wohnsitzen, Aufenthalten, Reisen, nahen Angehörigen und sonstigen Beziehungen in und zu Staaten, in denen nach Feststellung der zuständigen Behörde besondere Sicherheitsrisiken für die mit sicherheitsempfindlicher Tätigkeit befassten Personen zu besorgen sind,

  18. 18.

    frühere Sicherheits-, Zuverlässigkeits- und gleichwertige Überprüfungen,

  19. 19.

    geistige und seelische Störungen,

  20. 20.

    Alkohol-, Drogen- oder Medikamentenmissbrauch und

  21. 21.

    optional gesonderte Erklärungen an die zuständige Stelle.

Zur Partnerin oder zum Partner sind mit deren Einverständnis die in Satz 1 Nummern 1 bis 4 und 12 bis 15 genannten Daten anzugeben. Wird das Einverständnis nicht erteilt, ist die Sicherheitsüberprüfung in der Regel undurchführbar. Ergeben sich bei der Sicherheitsüberprüfung sicherheitserhebliche Erkenntnisse über die Partnerin oder den Partner, die nur durch Maßnahmen der nächsthöheren Art der Sicherheitsüberprüfung geklärt werden können, informiert die mitwirkende Behörde die zuständige Stelle. Weitere Überprüfungsmaßnahmen sind erst nach der Anordnung gemäß § 7 Absatz 2 Satz 1 zulässig.

(2) Bei Sicherheitsüberprüfungen nach § 9 Absatz 1 und § 10 sind in der Sicherheitserklärung von der betroffenen Person zusätzlich zu den Angaben gemäß Absatz 1 anzugeben oder beizubringen:

  1. 1.

    Eltern, Stief- oder Pflegeeltern (Familiennamen, Vornamen, jeweils auch frühere, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Beruf und Wohnsitz), soweit sie nicht in Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 erfasst sind,

  2. 2.

    Ausbildungs- und Beschäftigungszeiten, Wehr-, Zivil- oder Bundesfreiwilligendienstzeiten mit Angabe der Ausbildungsstätten, Beschäftigungsstellen sowie deren Anschriften, für Zeiten der Nichtbeschäftigung den Aufenthaltsort, sofern der jeweilige Zeitraum ununterbrochen mehr als drei Monate umfasst,

  3. 3.

    ein aktuelles Lichtbild mit der Angabe des Jahres der Aufnahme.

Zur mitbetroffenen Person sind die in Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 7 und 11 bis 18 genannten Daten, private und berufliche Rufnummern sowie private und berufliche E-Mail-Adressen anzugeben. Bei Sicherheitsüberprüfungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b gilt Absatz 1 Sätze 2 bis 5 für Partnerinnen und Partner, die keine mitbetroffenen Personen sind, entsprechend.

(3) Bei Sicherheitsüberprüfungen nach § 10 sind in der Sicherheitserklärung von der betroffenen Person zusätzlich zu den Angaben gemäß Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 drei Referenzpersonen (jeweils Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Beruf, berufliche und private Anschrift und Rufnummer sowie zeitlicher Beginn der Bekanntschaft) anzugeben. Fehlt die Angabe von drei Referenzpersonen und wird diese trotz Aufforderung nicht erbracht, ist die Sicherheitsüberprüfung in der Regel undurchführbar. Gleiches gilt für die Wiederholungsüberprüfung gemäß § 17 . Über Ausnahmen entscheidet die mitwirkende Behörde.

(4) Bei Sicherheitsüberprüfungen nach § 3 Absatz 3 Satz 1 sind in der Sicherheitserklärung von der betroffenen sowie der mitbetroffenen Person zusätzlich zu den Angaben gemäß Absatz 1 Satz 1 und den Absätzen 2 und 3 anzugeben:

  1. 1.

    Wohnsitze seit der Geburt, soweit sie nicht schon in Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 erfasst sind, und

  2. 2.

    Kontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten oder zu Nachrichtendiensten der damaligen Deutschen Demokratischen Republik, soweit sie nicht in Absatz 1 Satz 1 Nummer 13 erfasst sind,

  3. 3.

    soweit wie möglich Name, Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, aktueller Wohnsitz und Beruf,

    1. a)

      ihrer Kinder und deren Ehepartnerin oder Ehepartner, Lebenspartnerin oder Lebenspartner oder Lebensgefährtin oder Lebensgefährten,

    2. b)

      ihrer Geschwister und deren Ehepartnerin oder Ehepartner, Lebenspartnerin oder Lebenspartner oder Lebensgefährtin oder Lebensgefährten.

Von der mitbetroffenen Person sind zusätzlich ihre Eltern anzugeben.

(5) Angaben von Partnerinnen, Partnern oder mitbetroffenen Personen können in einer gesonderten Erklärung erfolgen; hierauf sind diese Personen von der zuständigen Stelle hinzuweisen.

(6) Die betroffene Person kann Angaben verweigern, die für sie, eine nahe Angehörige oder einen nahen Angehörigen im Sinne von § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung oder die Lebensgefährtin oder den Lebensgefährten die Gefahr strafrechtlicher oder disziplinarischer Verfolgung, der Entlassung, Kündigung oder Rücknahme einer beamtenrechtlichen Ernennung begründen könnten. Satz 1 findet auch Anwendung, wenn die Beziehung zu der Lebensgefährtin oder dem Lebensgefährten nicht mehr besteht oder soweit für eine nahe Angehörige oder nahen Angehörigen der mitbetroffenen Person eine solche Gefahr begründet werden könnte. Über das Verweigerungsrecht ist die betroffene Person zu belehren. Für Angaben mitbetroffener Personen gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.

(7) Die Sicherheitserklärung ist von der betroffenen Person der zuständigen Stelle zuzuleiten. Sie prüft die Angaben der betroffenen Person auf Vollständigkeit und Richtigkeit sowie darauf, ob sich aus ihnen ergibt, dass die Voraussetzungen einer Feststellung der Undurchführbarkeit der Sicherheitsüberprüfung oder des Vorliegens eines Sicherheitsrisikos nach § 14 Absatz 3 Satz 1 vorliegen. Zu diesem Zweck können die Personalakten eingesehen werden. Die zuständige Stelle leitet die Sicherheitserklärung an die mitwirkende Behörde unter Angabe der Rechtsgrundlage und der konkret vorgesehenen sicherheitsempfindlichen Tätigkeit für die Sicherheitsüberprüfung weiter und beauftragt diese, eine Sicherheitsüberprüfung durchzuführen, es sei denn, die bereits vorliegenden Erkenntnisse genügen für die Feststellung der Undurchführbarkeit der Sicherheitsüberprüfung oder des Vorliegens eines Sicherheitsrisikos nach § 14 Absatz 3 Satz 1 . Die mitwirkende Behörde kann mit Zustimmung der zuständigen Stelle und der betroffenen Person in die Personalakte Einsicht nehmen, wenn dies zur Klärung oder Beurteilung sicherheitserheblicher Erkenntnisse unerlässlich ist.


§ 13a HmbSÜGG – Durchgängige Anzeigepflicht

(1) Die betroffene Person ist verpflichtet, der zuständigen Stelle die folgenden nach Abgabe der Sicherheitserklärung eintretenden oder bekannt werdenden Änderungen bei sich und der mitbetroffenen Person unverzüglich schriftlich anzuzeigen:

  1. 1.

    Änderung des Familiennamens, des Vornamens, des Geschlechtseintrags, eines Wohnsitzes oder der Staatsangehörigkeit,

  2. 2.

    Änderung der Partnerin oder des Partners,

  3. 3.

    Änderung bezüglich im Haushalt lebender Personen über 18 Jahren,

  4. 4.

    Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder Insolvenzverfahren,

  5. 5.

    Kontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten, die auf einen Anbahnungs- oder Werbungsversuch hindeuten können,

  6. 6.

    nichtdienstliche Beziehungen zu verfassungsfeindlichen Organisationen oder Kontakte zu terroristischen Vereinigungen,

  7. 7.

    nichtdienstliche Beziehungen zu Organisationen, die von ihren Anhängerinnen und Anhängern unbedingten Gehorsam verlangen oder die unbedingte Ausrichtung auf bestimmte Lehren oder Grundsätze erwarten und deshalb die betroffene Person in Konflikt mit ihrer Verschwiegenheitspflicht oder den Anforderungen der von ihr ausgeübten sicherheitsempfindlichen Tätigkeit führen können,

  8. 8.

    anhängige oder abgeschlossene Strafverfahren im In- und Ausland, einschließlich Ermittlungsverfahren,

  9. 9.

    Disziplinarmaßnahmen sowie neue dienst- oder arbeitsrechtliche Maßnahmen,

  10. 10.

    geistige oder seelische Störungen oder

  11. 11.

    Alkohol-, Drogen- oder Medikamentenmissbrauch.

Die zuständige Stelle weist die betroffene Person bei der Abgabe der Sicherheitserklärung auf die Anzeigepflicht hin. In den Fällen des § 3 Absatz 3 Satz 1 sind zusätzlich Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse anzuzeigen, die zu einer erheblichen finanziellen Mehrbelastung führen können. Die zuständige Stelle prüft die angezeigten Änderungen auf ihre Richtigkeit. Hierzu kann sie die Personalakte einsehen.

(2) Verstößt die betroffene Person gegen die Anzeigepflicht und stellt die anzuzeigende Änderung eine sicherheitserhebliche Erkenntnis dar, kann ein Sicherheitsrisiko gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 festgestellt werden.

(3) Die Anzeigepflicht besteht fort, solange die sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausgeübt wird. Sie endet, wenn die betroffene Person die sicherheitsempfindliche Tätigkeit nicht aufnimmt.


§ 14 HmbSÜGG – Abschluss der Sicherheitsüberprüfung

(1) Kommt die mitwirkende Behörde zu dem Ergebnis, dass kein Sicherheitsrisiko vorliegt, so teilt sie dies der zuständigen Stelle mit. Fallen Erkenntnisse an, die kein Sicherheitsrisiko begründen, aber weiterhin sicherheitserheblich sind, so werden diese mitgeteilt. Die zuständige Stelle unterrichtet die betroffene Person über das Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung.

(2) Die mitwirkende Behörde entscheidet in den Fällen der § 6a Absatz 3 und § 13 Absatz 2 Sätze 2 und 3 über die Undurchführbarkeit der Sicherheitsüberprüfung. Kommt die mitwirkende Behörde zu dem Ergebnis, dass ein Sicherheitsrisiko vorliegt oder das Sicherheitsüberprüfungsverfahren undurchführbar ist, unterrichtet sie schriftlich oder elektronisch unter Darlegung der wesentlichen Gründe und ihrer Bewertung die zuständige Stelle.

(3) Die zuständige Stelle entscheidet über die Undurchführbarkeit der Sicherheitsüberprüfung mit Ausnahme der Fälle des Absatzes 2 Satz 1 sowie über das Vorliegen eines Sicherheitsrisikos. Im Zweifel hat das Sicherheitsinteresse Vorrang vor anderen Belangen. Die Bewertung der offengelegten Erkenntnisse erfolgt auf Grund einer am Zweck der Sicherheitsüberprüfung orientierten Gesamtwürdigung des Einzelfalles, insbesondere im Hinblick auf die vorgesehene Tätigkeit.

(4) Die zuständige Stelle unterrichtet die betroffene Person und die mitwirkende Behörde über das Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung. § 6 Absatz 1 Sätze 5 und 6 gilt entsprechend.

(5) Die zuständige Stelle stellt die Sicherheitsüberprüfung ein, wenn sie undurchführbar ist.

(6) Die betroffene Person darf nur mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden, wenn die abgeschlossene Sicherheitsüberprüfung zum Ergebnis hat, dass kein Sicherheitsrisiko vorliegt. § 2 Absatz 1 Satz 5 , § 8 Absatz 2 , § 9 Absatz 2 und § 15 bleiben unberührt.


§ 15 HmbSÜGG – Vorläufige Zuweisung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit oder Tätigkeit in einem sicherheitsempfindlichen Bereich

Die zuständige Stelle kann in Ausnahmefällen abweichend von § 2 Absatz 1 die sicherheitsempfindliche Tätigkeit der betroffenen Person vor Abschluss der Sicherheitsüberprüfung erlauben, wenn die mitwirkende Behörde

  1. 1.

    bei der einfachen Sicherheitsüberprüfung (Ü 1) die Angaben in der Sicherheitserklärung unter Berücksichtigung der Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder bewertet hat oder

  2. 2.

    bei der erweiterten Sicherheitsüberprüfung (Ü 2) und bei der erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3) die Maßnahmen der nächstniederen Art der Sicherheitsüberprüfung abgeschlossen hat

und sich daraus keine tatsächlichen Anhaltspunkte für ein Sicherheitsrisiko ergeben haben.


§ 16 HmbSÜGG – Sicherheitserhebliche Erkenntnisse nach Abschluss der Sicherheitsüberprüfung

(1) Die zuständige Stelle und die mitwirkende Behörde sind verpflichtet, sich unverzüglich gegenseitig zu unterrichten, wenn sicherheitserhebliche Erkenntnisse über die betroffene oder mitbetroffene Person bekannt werden. Gleiches gilt, soweit sich mitgeteilte Erkenntnisse als unrichtig erweisen oder sich weitere Erkenntnisse ergeben, durch die der Aussagewert der mitgeteilten Informationen für die sicherheitsmäßige Beurteilung geändert werden könnte.

(2) Die mitwirkende Behörde prüft die sicherheitserheblichen Erkenntnisse, soweit die zuständige Stelle nicht bereits ohne diese Überprüfung über das Vorliegen eines Sicherheitsrisikos entscheidet. Die mitwirkende Behörde kann Maßnahmen nach § 12 im erforderlichen Umfang für die betroffene und mitbetroffene Person erneut durchführen und bewerten. Sie stellt fest, ob ein Sicherheitsrisiko nach § 5 vorliegt und unterrichtet die zuständige Stelle über das Ergebnis der Prüfung. § 14 Absätze 2 und 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Liegt eine sicherheitserhebliche Erkenntnis vor, kann die zuständige Stelle die weitere Betrauung der betroffenen Person mit der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit endgültig oder bis zu einer endgültigen Entscheidung über das Vorliegen eines Sicherheitsrisikos vorläufig untersagen, sofern dies zum Schutz der von diesem Gesetz geschützten Güter erforderlich ist. § 6 Absätze 1 und 2 ist zu beachten; duldet die Untersagung keinen Verzug, ist die Anhörung unverzüglich nachzuholen.


§ 17 HmbSÜGG – Wiederholungsüberprüfung

Die Sicherheitsüberprüfung ist in der Regel im Abstand von zehn Jahren zu wiederholen und von der zuständigen Stelle einzuleiten. Im Übrigen kann eine Wiederholungsüberprüfung eingeleitet werden, wenn sicherheitserhebliche Erkenntnisse dies nahe legen. Das Verfahren bei der Wiederholungsüberprüfung entspricht dem einer Erstüberprüfung, die mitwirkende Behörde kann von Einzelmaßnahmen absehen. Die betroffene Person ist auf § 2 Absatz 3 hinzuweisen. Nach Abschluss der Wiederholungsüberprüfung darf die betroffene Person nur weiterhin mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden, wenn im Ergebnis kein Sicherheitsrisiko vorliegt.


§§ 18 - 23, Vierter Abschnitt - Akten über die Sicherheitsüberprüfung; Datenverarbeitung

§ 18 HmbSÜGG – Sicherheitsakte und Sicherheitsüberprüfungsakte

(1) Die zuständige Stelle führt über die betroffene Person eine Sicherheitsakte, in die alle die Sicherheitsüberprüfung betreffenden Informationen aufzunehmen sind.

(2) Informationen über die persönlichen, dienstlichen und arbeitsrechtlichen Verhältnisse der Personen, die mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut sind, sind zur Sicherheitsakte zu nehmen, soweit sie für die sicherheitsmäßige Beurteilung erheblich sind. Dazu zählen insbesondere:

  1. 1.

    Zuweisung, Übertragung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit, die dazu erteilte Ermächtigung, die Belehrung und Verpflichtung sowie deren Änderungen und Beendigung,

  2. 2.

    Umsetzung, Abordnung, Versetzung und Ausscheiden,

  3. 3.

    Änderungen des Familienstandes, des Namens, des Vornamens, des Geschlechtseintrags, eines Wohnsitzes und der Staatsangehörigkeit,

  4. 4.

    Anhaltspunkte für Überschuldung, insbesondere Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse, Mitteilungen über laufende und abgeschlossene Insolvenzverfahren sowie Beschlüsse zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und zur Restschuldbefreiung,

  5. 5.

    Anhaltspunkte für geistige oder seelische Störungen sowie für Alkohol, Drogen- oder Medikamentenmissbrauch,

  6. 6.

    Straf- und Disziplinarsachen sowie dienst- und arbeitsrechtliche Maßnahmen.

Soweit diese Informationen in der Personal verwaltenden Stelle anfallen, sind sie der zuständigen Stelle mitzuteilen. Vor einer Mitteilung gibt die Personal verwaltende Stelle der betroffenen Person Gelegenheit, sich persönlich zu den Informationen zu äußern; § 6 Absatz 1 Sätze 3 und 4 gilt entsprechend. Die Äußerung der betroffenen Person ist den mitzuteilenden Informationen beizufügen. Erweisen sich die mitgeteilten Informationen als unrichtig oder ergeben sich weitere Erkenntnisse, durch die der Aussagewert der mitgeteilten Informationen für die sicherheitsmäßige Beurteilung geändert werden könnte, so unterrichtet die Personal verwaltende Stelle unverzüglich die zuständige Stelle.

(3) Die Sicherheitsakte ist keine Personalakte. Sie ist gesondert zu führen und darf der Personal verwaltenden Stelle nicht und der betroffenen oder weiteren beteiligten Personen nur im Rahmen eines Auskunftsersuchens nach § 23 zugänglich gemacht werden. Im Falle des Wechsels der Dienststelle oder des Dienstherrn sind die Unterlagen aus der Sicherheitsakte auf Anforderung nach dorthin abzugeben, soweit dies im Hinblick auf eine dort auszuübende sicherheitsempfindliche Tätigkeit erforderlich und eine Trennung der Unterlagen möglich ist.

(4) Die mitwirkende Behörde führt über die betroffene Person eine Sicherheitsüberprüfungsakte, in die aufzunehmen sind:

  1. 1.

    Informationen, die die Sicherheitsüberprüfung, die durchgeführten Maßnahmen und das Ergebnis betreffen,

  2. 2.

    das Ausscheiden aus oder die Nichtaufnahme der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit,

  3. 3.

    Änderungen des Familienstandes, des Namens, des Vornamens, des Geschlechtseintrags, eines Wohnsitzes und der Staatsangehörigkeit.

Die in Absatz 2 Satz 2 Nummern 4 bis 6 genannten Daten und die hierauf bezogenen Äußerungen der betroffenen Person sind zur Sicherheitsüberprüfungsakte zu nehmen, wenn sie sicherheitserheblich sind.

(5) Die Sicherheitserklärung ist sowohl Bestandteil der Sicherheitsakte als auch der Sicherheitsüberprüfungsakte.

(6) Die zuständige Stelle ist verpflichtet, die in Absatz 4 Satz 1 Nummern 2 und 3 und Satz 2 genannten Daten unverzüglich gegenüber der mitwirkenden Behörde offenzulegen.

(7) Für die Sicherheitsüberprüfungsakte ist Absatz 3 Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Im Falle des Wechsels der Dienststelle oder des Dienstherrn oder einer sonstigen Stelle mit der Folge, dass hierdurch eine Behörde eines anderen Landes oder des Bundes mitwirkende Behörde wird, sind die Unterlagen aus der Sicherheitsüberprüfungsakte auf Anforderung an die zuständige mitwirkende Behörde abzugeben, soweit dies im Hinblick auf eine dort auszuübende sicherheitsempfindliche Tätigkeit erforderlich und eine Trennung der Unterlagen möglich ist.

(8) Im Falle des § 3 Absatz 3 werden die Unterlagen der Sicherheitsakte und der Sicherheitsüberprüfungsakte in einer Akte geführt.

(9) Die Sicherheitsakte und die Sicherheitsüberprüfungsakte dürfen auch in elektronischer Form geführt werden. Insoweit kommen die Regelungen über die Verarbeitung von personenbezogenen Daten in Akten zur Anwendung. Eine Abfrage personenbezogener Daten ist nur zulässig, wenn für die Daten die Voraussetzung der Speicherung nach § 20 vorliegt.


§ 19 HmbSÜGG – Aufbewahrung und Vernichtung der Unterlagen

(1) Die Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung sind gesondert aufzubewahren und gegen unbefugten Zugriff zu schützen.

(2) Die Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung sind bei der zuständigen Stelle innerhalb eines Jahres zu vernichten, wenn die betroffene Person keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit aufnimmt, es sei denn, die betroffene Person willigt in die weitere Aufbewahrung ein. Im Übrigen sind die Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung bei der zuständigen Stelle fünf Jahre nach dem Ausscheiden aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit zu vernichten, es sei denn, dass

  1. 1.

    die betroffene Person in die weitere Aufbewahrung einwilligt oder

  2. 2.

    beabsichtigt ist, der betroffenen Person in absehbarer Zeit erneut eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit zuzuweisen, zu übertragen oder sie dazu zu ermächtigen,

  3. 3.

    ein Verwaltungsstreitverfahren oder ein Gerichtsverfahren anhängig ist, für das die Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung von Bedeutung sind,

  4. 4.

    Grund zu der Annahme besteht, dass durch sie schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden.

Im Falle des Satzes 2 Nummer 4 ist die Verarbeitung der Daten einzuschränken; die Akte ist mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen. Die Daten dürfen nur mit Einwilligung der betroffenen Person verarbeitet werden. Willigt im Fall des Satzes 1 oder des Satzes 2 Nummer 1 die mitbetroffene Person in die weitere Aufbewahrung nicht ein, sind die Unterlagen über die mitbetroffene Person zu vernichten, oder, soweit dies nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, unkenntlich zu machen.

(3) Die Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung bei der mitwirkenden Behörde sind nach den in § 22 Absatz 2 Nummer 2 genannten Fristen zu vernichten. Gleiches gilt bezüglich der Unterlagen gemäß der nach § 3 Absatz 3 durchgeführten Sicherheitsüberprüfungen. Soweit die mitwirkende Behörde Daten über Partnerinnen, Partner oder mitbetroffene Personen außerhalb automatisierter Dateisystemen verarbeitet hat, gilt Absatz 2 Sätze 3 und 4 entsprechend.

(4) Das Hamburgische Archivgesetz findet auf die Unterlagen der Sicherheitsüberprüfung keine Anwendung.


§ 20 HmbSÜGG – Verarbeitung personenbezogener Daten in Dateisystemen

(1) Die zuständige Stelle darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz

  1. 1.

    die in § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 6 und Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 genannten personenbezogenen Daten der betroffenen und mitbetroffenen Personen, ihre Aktenfundstelle und die der mitwirkenden Behörde,

  2. 2.

    die Beschäftigungsstelle,

  3. 3.

    Verfügungen zur Bearbeitung des Vorgangs einschließlich des in § 22 Absatz 2 Nummer 1 genannten Zeitpunkts und beteiligte Behörden sowie

  4. 4.

    sicherheitserhebliche Erkenntnisse und Erkenntnisse, die ein Sicherheitsrisiko begründen,

in Dateisystemen verarbeiten.

(2) Die mitwirkende Behörde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben

  1. 1.

    die in § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 7 und Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 genannten personenbezogenen Daten der betroffenen und mitbetroffenen Personen und die Aktenfundstelle,

  2. 2.

    Verfügungen zur Bearbeitung des Vorgangs einschließlich des in § 22 Absatz 2 Nummer 2 genannten Zeitpunkts sowie

  3. 3.

    sicherheitserhebliche Erkenntnisse und Erkenntnisse, die ein Sicherheitsrisiko begründen,

in Dateisystemen verarbeiten. Die Daten nach Satz 1 Nummer 1 dürfen auch im gemeinsamen nachrichtendienstlichen Informationssystem nach § 6 Absatz 2 BVerfSchG verarbeitet werden.


§ 21 HmbSÜGG – Offenlegung der Daten und Zweckbindung

(1) Die im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen von der zuständigen Stelle oder mitwirkenden Behörde auf Anfrage nur für

  1. 1.

    die mit der Sicherheitsüberprüfung verfolgten Zwecke,

  2. 2.

    die mit Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach dem Luftsicherheitsgesetz, dem Atomgesetz, dem Sprengstoffgesetz, dem Hafensicherheitsgesetz sowie sonstigen gesetzlich geregelten Überprüfungssystemen verfolgten Zwecke,

  3. 3.

    Zwecke der Verfolgung von Straftaten mit erheblicher Bedeutung sowie

  4. 4.

    Zwecke parlamentarischer Untersuchungsausschüsse

in dem erforderlichen Umfang verarbeitet werden. Die Strafverfolgungsbehörden dürfen die ihnen nach Satz 1 Nummer 3 offengelegten Daten für Zwecke eines Strafverfahrens nur verarbeiten, wenn die Strafverfolgung auf andere Weise erheblich weniger erfolgversprechend oder wesentlich erschwert wäre. Für eine Datenoffenlegung nach Satz 1 Nummer 2 ist die Einwilligung der betroffenen Person erforderlich, vor einer Datenoffenlegung nach Satz 1 Nummer 4 ist die betroffene Person anzuhören, soweit hierdurch der Untersuchungszweck nicht gefährdet wird; § 6 Absatz 1 Sätze 3 bis 6 gilt entsprechend. Die zuständige Stelle darf die gespeicherten personenbezogenen Daten darüber hinaus für Zwecke der disziplinarrechtlichen Verfolgung sowie dienst- oder arbeitsrechtlicher Maßnahmen verarbeiten, soweit dies für den mit der Sicherheitsüberprüfung verfolgten Zweck erforderlich ist. Die mitwirkende Behörde darf die gespeicherten personenbezogenen Daten darüber hinaus im Rahmen des erforderlichen Umfangs zur Aufklärung von sicherheitsgefährdenden oder geheimdienstlichen Tätigkeiten für eine fremde Macht, von Bestrebungen, die darauf gerichtet sind, Gewalt anzuwenden oder Gewaltanwendung vorzubereiten oder zur Aufklärung sonstiger Bestrebungen von erheblicher Bedeutung verarbeiten.

(2) Die Offenlegung der nach § 20 in Dateisystemen gespeicherten Daten ist nur zulässig, soweit sie für die Erfüllung der in Absatz 1 genannten Zwecke erforderlich ist. Die nach § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 gespeicherten Daten dürfen zur Erfüllung aller Zwecke des Verfassungsschutzes verarbeitet werden.

(3) Die mitwirkende Behörde darf personenbezogene Daten nach den Absätzen 1 und 2 nur gegenüber öffentlichen Stellen offenlegen.

(4) Die Verarbeitung unterbleibt, soweit gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.

(5) Die Empfängerinnen und Empfänger dürfen die ihnen gegenüber offengelegten Daten nur für den Zweck verarbeiten, zu deren Erfüllung sie ihnen gegenüber offengelegt werden und zum Zweck der Strafverfolgung gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 3. Eine nichtöffentliche Stelle ist darauf hinzuweisen.


§ 22 HmbSÜGG – Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Die zuständige Stelle und die mitwirkende Behörde berichtigen personenbezogene Daten, wenn sie unrichtig sind. Wird festgestellt, dass personenbezogene Daten unrichtig sind oder wird ihre Richtigkeit von der betroffenen Person bestritten, so ist dies, soweit sich die personenbezogenen Daten in Akten befinden, dort zu vermerken oder auf sonstige Weise festzuhalten.

(2) In Dateisystemen gespeicherte personenbezogene Daten sind zu löschen

  1. 1.

    von der zuständigen Stelle

    1. a)

      innerhalb eines Jahres, wenn die betroffene Person keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit aufnimmt, es sei denn, die betroffene Person willigt in die weitere Speicherung ein; die Löschung unterbleibt, wenn die Daten für eine Nachprüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung für eine Nichtaufnahme der Tätigkeit in einem anhängigen Verwaltungsstreitverfahren oder einem Gerichtsverfahren von Bedeutung ist; in diesem Fall ist die Verarbeitung der Daten einzuschränken; sie dürfen nur zu diesen Zwecken verarbeitet werden,

    2. b)

      nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden der betroffenen Person aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit, es sei denn, die betroffene Person willigt in die weitere Speicherung ein oder es ist beabsichtigt, der betroffenen Person in absehbarer Zeit eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit zuzuweisen, zu übertragen oder sie dazu zu ermächtigen,

  2. 2.

    von der mitwirkenden Behörde

    1. a)

      innerhalb eines Jahres, wenn die betroffene Person keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit aufnimmt, es sei denn, die betroffene Person willigt in die weitere Speicherung ein,

    2. b)

      bei den Sicherheitsüberprüfungen Ü 1 und Ü 2 nach Ablauf von fünf Jahren, bei Ü 3 nach Ablauf von 15 Jahren nach dem Ausscheiden der betroffenen Person aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit, es sei denn, die betroffene Person willigt in die weitere Speicherung ein oder es ist beabsichtigt, ihr in absehbarer Zeit eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit zuzuweisen, zu übertragen oder sie dazu zu ermächtigen,

    3. c)

      die nach § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 gespeicherten Daten unverzüglich, wenn feststeht, dass die betroffene Person keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit aufnimmt oder aus ihr ausgeschieden ist,

    4. d)

      nach fünf Jahren in Fällen, in denen das Vorliegen eines Sicherheitsrisikos festgestellt worden ist,

    5. e)

      nach zehn Jahren in den Fällen des § 10 Nummer 3 , in denen das Vorliegen eines Sicherheitsrisikos festgestellt worden ist.

(3) Sofern eine Löschung der personenbezogenen Daten unterbleibt, gilt § 19 Absatz 2 Sätze 2 bis 4 entsprechend.


§ 23 HmbSÜGG – Auskunft über gespeicherte personenbezogene Daten

(1) Auf Antrag erteilt die zuständige Stelle oder mitwirkende Behörde unentgeltlich Auskunft, welche Daten über die den Antrag stellende Person im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung gespeichert wurden.

(2) Bezieht sich die Auskunftserteilung auf die Offenlegung personenbezogener Daten gegenüber der mitwirkenden Behörde, ist sie nur mit deren Zustimmung zulässig. Dies gilt auch für die Auskunftserteilung zu solchen Daten, die von der mitwirkenden Behörde gegenüber der zuständigen Stelle offengelegt wurden. Die Zustimmung nach den Sätzen 1 und 2 wird erteilt, soweit kein Ausschlussgrund nach Absatz 3 vorliegt.

(3) Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit

  1. 1.

    die Auskunft die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit der speichernden Stelle liegenden Aufgaben gefährden könnte,

  2. 2.

    die Auskunft die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten könnte oder

  3. 3.

    die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen

und deswegen das Interesse der anfragenden Person an der Auskunftserteilung zurücktreten muss.

(4) Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf keiner Begründung, soweit durch die Mitteilung der tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf die die Entscheidung gestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde. In diesem Fall sind die Gründe der Auskunftsverweigerung aktenkundig zu machen. Die anfragende Person wird darauf hingewiesen, dass sie sich an die Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit oder den Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit wenden kann. Die Mitteilung der oder des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit an die anfragende Person darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der speichernden Stelle zulassen, sofern diese nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt.

(5) Die zuständige Stelle gewährt der anfragenden Person Einsicht in die Sicherheitsakte, soweit eine Auskunft für die Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen nicht ausreicht und sie hierfür auf die Einsichtnahme angewiesen ist. Die Regelungen der Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend. Einsicht in Sicherheitsüberprüfungsakten wird nicht gewährt.


§§ 24 - 31, Fünfter Abschnitt - Sonderregelung bei Sicherheitsüberprüfungen für nichtöffentliche Stellen

§ 24 HmbSÜGG – Anwendungsbereich

(1) Die Sonderregelungen nach den §§ 25 bis 31 gelten bei Sicherheitsüberprüfungen von betroffenen Personen, die von einer öffentlichen Stelle der Freien und Hansestadt Hamburg (VS-Auftraggeberin) zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nach § 1 Absatz 3 Nummer 1 oder 2 in einer nichtöffentlichen Stelle (VS-Auftragnehmerin) ermächtigt werden sollen. Soweit die nichtöffentliche Stelle an der Datenverarbeitung für Zwecke der Sicherheitsüberprüfung beteiligt wird, gilt sie als öffentliche Stelle.

(2) Zuständige Stelle für Sicherheitsüberprüfungen nach den §§ 25 bis 31 ist das Landesamt für Verfassungsschutz, soweit sich nicht im Einvernehmen mit ihm eine andere Behörde als zuständige Stelle erklärt.


§ 25 HmbSÜGG – Aufgaben der nichtöffentlichen Stelle

(1) Die Aufgaben der nichtöffentlichen Stelle nach diesem Gesetz sind grundsätzlich von einer von der Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit wahrzunehmen. Die zuständige Stelle kann Ausnahmen zulassen, wenn die nichtöffentliche Stelle sich verpflichtet, Informationen, die ihr im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung bekannt werden, nur für solche Zwecke zu gebrauchen, die mit der Sicherheitsüberprüfung verfolgt werden.

(2) Die Aufgaben der nichtöffentlichen Stelle nach diesem Gesetz übernimmt eine Sicherheitsbevollmächtigte oder ein Sicherheitsbevollmächtigter. Es wird eine zur Vertretung berechtigte Person bestellt.


§ 26 HmbSÜGG – Sicherheitserklärung

(1) Abweichend von § 13 Absatz 7 leitet die betroffene Person ihre Sicherheitserklärung der nichtöffentlichen Stelle zu, in der sie beschäftigt ist oder beschäftigt werden soll. Die Zustimmung einer mitbetroffenen Person fügt sie bei. Die nichtöffentliche Stelle prüft die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben und darf, soweit dies erforderlich ist, die Personalunterlagen beiziehen. Sie gibt die Sicherheitserklärung an die zuständige Stelle weiter und teilt dieser vorhandene sicherheitserhebliche Erkenntnisse mit, insbesondere Anhaltspunkte für Überschuldung, beispielsweise Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse, geistige oder seelische Störungen sowie für Alkohol-, Drogen-, Medikamentenmissbrauch.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann die betroffene Person ihre Sicherheitserklärung unmittelbar der zuständigen Stelle zuleiten; darüber ist die betroffene Person zu belehren. In diesem Fall prüft die zuständige Stelle die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben unter Berücksichtigung sicherheitserheblicher Erkenntnisse, die ihr gegenüber von der nichtöffentlichen Stelle offengelegt worden sind. Leitet die betroffene Person ihre Sicherheitserklärung unmittelbar der zuständigen Stelle zu, so darf diese Tatsache weder bei der Sicherheitsüberprüfung oder Wiederholungsüberprüfung noch im Rahmen des Dienstoder Arbeitsverhältnisses mit der nichtöffentlichen Stelle zu ihrem Nachteil berücksichtigt werden.


§ 27 HmbSÜGG – Abschluss der Sicherheitsüberprüfung, Weitergabe sicherheitserheblicher Erkenntnisse

(1) Die zuständige Stelle unterrichtet die nichtöffentliche Stelle nur darüber, ob die betroffene Person zur sicherheitsempfindlichen Tätigkeit ermächtigt oder nicht ermächtigt wird. Sonstige personenbezogene Daten, insbesondere Erkenntnisse, die die Ablehnung der Ermächtigung zur sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betreffen, dürfen nicht mitgeteilt werden. Zur Gewährleistung des Verschlusssachenschutzes können sicherheitserhebliche Erkenntnisse in dem erforderlichen Umfang gegenüber der nichtöffentlichen Stelle offengelegt werden und dürfen von ihr ausschließlich zu diesem Zweck verwendet werden. Die nichtöffentliche Stelle hat die zuständige Stelle unverzüglich zu unterrichten, wenn sicherheitserhebliche Erkenntnisse über die betroffene Person oder die mitbetroffene Person bekannt werden; § 18 Absatz 2 Sätze 4 bis 6 gilt entsprechend.

(2) Die zuständige Stelle stellt im Falle einer Ermächtigung für die betroffene Person und für die nichtöffentliche Stelle eine Bescheinigung über den Zeitpunkt und Anlass sowie die Art der Sicherheitsüberprüfung aus.


§ 28 HmbSÜGG – Wiederholungsüberprüfung und Aktualisierung der Angaben

(1) Für Wiederholungsüberprüfungen gilt § 17 entsprechend.

(2) Die betroffene Person hat die in der Sicherheitserklärung angegebenen Daten im Falle eingetretener Änderungen zu aktualisieren.


§ 29 HmbSÜGG – Offenlegung von Informationen über persönliche und arbeitsrechtliche Verhältnisse

Die nichtöffentliche Stelle legt gegenüber der zuständigen Stelle das Ausscheiden aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit oder die Nichtaufnahme der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit, Änderungen des Familiennamens, des Vornamens, des Geschlechtseintrags, eines Wohnsitzes und der Staatsangehörigkeit, Beginn beziehungsweise Ende einer Ehe, einer Lebenspartnerschaft oder einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft sowie auf Anfrage der zuständigen Stelle weitere bei der nichtöffentlichen Stelle vorhandene Informationen zur Aufklärung sicherheitserheblicher Erkenntnisse unverzüglich offen.


§ 30 HmbSÜGG – Sicherheitsakte der nichtöffentlichen Stelle

Für die Sicherheitsakte in der nicht-öffentlichen Stelle gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über die Sicherheitsakte entsprechend mit der Maßgabe, dass die Sicherheitsakte der nicht-öffentlichen Stelle bei einem Wechsel der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers nicht abgegeben wird.


§ 31 HmbSÜGG – Automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten in Dateisystemen

Die nichtöffentliche Stelle darf die nach diesem Gesetz zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten der betroffenen Person in Dateisystemen automatisiert verarbeiten. Die für die zuständige Stelle geltenden Vorschriften zur Verarbeitung personenbezogener Daten finden Anwendung.


§§ 32 - 36a, Sechster Abschnitt - Reisebeschränkungen, Sicherheitsüberprüfungen ohne Mitwirkung des Landesamtes für Verfassungsschutz und auf Antrag ausländischer Dienststellen sowie Schlussvorschriften

§ 32 HmbSÜGG – Reisebeschränkungen

(1) Personen, die eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausüben, die eine Sicherheitsüberprüfung nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 oder § 10 erfordert, können verpflichtet werden, Dienst- und Privatreisen in und durch Staaten, für die besondere Sicherheitsregelungen gelten, der zuständigen Stelle oder der nichtöffentlichen Stelle rechtzeitig vorher anzuzeigen. Die Verpflichtung kann auch für die Zeit nach dem Ausscheiden aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit angeordnet werden. Die nichtöffentliche Stelle darf die ihr in der Anzeige nach Satz 1 mitgeteilten Erkenntnisse nur für die mit der Sicherheitsüberprüfung verfolgten Zwecke verarbeiten.

(2) Die Reise kann von der zuständigen Stelle untersagt werden, wenn Anhaltspunkte zur Person oder eine besonders sicherheitsempfindliche Tätigkeit vorliegen, die eine erhebliche Gefährdung durch ausländische Nachrichtendienste erwarten lassen.

(3) Ergeben sich bei einer Reise in und durch Staaten, für die besondere Sicherheitsregelungen gelten, Anhaltspunkte, die auf einen Anbahnungs- oder Werbungsversuch ausländischer Nachrichtendienste hindeuten können, so ist die zuständige Stelle nach Abschluss der Reise unverzüglich zu unterrichten, die ihrerseits die mitwirkende Behörde zu unterrichten hat.


§ 33 HmbSÜGG – Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften

(1) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung sicherheitsempfindliche öffentliche Bereiche der Informations- und Kommunikationstechnik im Sinne von § 1 Absatz 3 Nummer 4 , lebens- oder verteidigungswichtige Einrichtungen im Sinne von § 1a , Behörden und sonstige öffentliche Stellen der Freien und Hansestadt Hamburg, die Aufgaben im Sinne von § 10 Nummer 3 wahrnehmen, und sicherheitsempfindliche öffentliche Bereiche für Sicherheitsüberprüfungen ohne Mitwirkung des Landesamtes für Verfassungsschutz im Sinne von § 34 zu bestimmen.

(2) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes erlässt die zuständige Behörde. Die jeweils zuständige Aufsichts- oder oberste Landesbehörde bestimmt im Einvernehmen mit der mitwirkenden Behörde gemäß § 3 Absatz 3 Verwaltungsvorschriften für die sicherheitsempfindlichen Stellen von öffentlichen lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen.


§ 34 HmbSÜGG – Sicherheitsüberprüfungen ohne Mitwirkung des Landesamtes für Verfassungsschutz

(1) Für sicherheitsempfindliche öffentliche Bereiche, bei denen die Voraussetzungen des § 1 Absatz 3 nicht erfüllt sind, kann der Senat durch Rechtsverordnung gemäß § 33 bestimmen, dass Personen, die dort tätig sind oder werden sollen, einer Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen sind. An dieser Sicherheitsüberprüfung wirkt das Landesamt für Verfassungsschutz nicht mit.

(1a) Vor der Einstellung in eine Laufbahn der Fachrichtung Polizei oder als Angestellte oder Angestellter im Polizeidienst fragt die zuständige Stelle abweichend von Absatz 1 Satz 2 Erkenntnisse des Landesamtes für Verfassungsschutz an. Hierzu übermittelt die zuständige Stelle dem Landesamt für Verfassungsschutz den Namen, die Vornamen, Geburtsnamen, das Geburtsdatum, den Geburtsort, den Geschlechtseintrag und die Staatsangehörigkeit der Bewerberin oder des Bewerbers. Das Landesamt für Verfassungsschutz führt eine Abfrage im gemeinsamen nachrichtendienstlichen Informationssystem nach § 6 Absatz 2 BVerfSchG durch. Das Landesamt für Verfassungsschutz teilt der zuständigen Stelle die sicherheitsrelevanten Erkenntnisse über die betroffene Person mit. Das Landesamt für Verfassungsschutz darf die genannten Daten nur für die Durchführung der Abfrage verarbeiten. Die übermittelten Daten werden gelöscht, sobald die Abfrage abgeschlossen ist. Davon ausgenommen sind solche personenbezogenen Daten, die das Landesamt für Verfassungsschutz auf Grund der für seine Tätigkeit geltenden gesetzlichen Grundlagen hätte erheben dürfen.

(2) Zulässig sind im Übrigen in der Regel nur Anfragen an das zuständige Landeskriminalamt über Strafverfahren, strafrechtliche Ermittlungsverfahren und sonstige sicherheitserhebliche Erkenntnisse, die im Zusammenhang mit den Verfahren stehen. Erkenntnisse aus abgeschlossenen Strafverfahren und abgeschlossenen strafrechtlichen Ermittlungsverfahren über die in der Anlage aufgeführten Vergehen darf das Landeskriminalamt nur offenlegen, soweit sie das Bundesamt für Justiz im Wege der unbeschränkten Auskunft aus dem Bundeszentralregister mitteilen dürfte. Die Frist, nach deren Ablauf das Landeskriminalamt Erkenntnisse nicht mehr offenlegen darf, beträgt bei Verbrechen, bei den in § 100a der Strafprozessordnung bezeichneten Straftaten, bei Vergehen nach den §§ 202a , 206 , 243 , 244 , 263 Absatz 3 , 263a , 268 bis 270 , 303a , 303 b , 305a des Strafgesetzbuches sowie bei gemeingefährlichen Straftaten nach dem Achtundzwanzigsten Abschnitt des Strafgesetzbuches und bei Straftaten nach dem Waffengesetz , dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen und dem Sprengstoffgesetz zehn Jahre, in sonstigen Fällen fünf Jahre. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das letzte Ereignis eingetreten ist, das zur Speicherung der Daten geführt hat, jedoch nicht vor Entlassung der betroffenen Person aus einer Justizvollzugsanstalt oder Beendigung einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßregel der Besserung und Sicherung.

(3) Ergibt eine Anfrage nach Absatz 2 sicherheitserhebliche Erkenntnisse, die eine weitere Aufklärung dieser Erkenntnisse unerlässlich machen, so können auch Auskünfte bei der zuständigen Staatsanwaltschaft und beim Bundeszentralregister eingeholt werden. Die Gründe für Maßnahmen nach Satz 1 sind aktenkundig zu machen.

(4) Auf die Sicherheitsüberprüfung nach Absatz 1 finden die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechende Anwendung; ausgenommen sind § 7 Absatz 2 Satz 1, § 12 Absätze 5 bis 7 sowie §§ 13a und 15. In der Sicherheitserklärung sind von der betroffenen Person die Informationen gemäß § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3, 5 bis 7 und 16 anzugeben oder beizubringen.

(5) Die in § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 und 5 bis 7 genannten personenbezogenen Daten, ihre Aktenfundstelle, die Beschäftigungsstelle und Verfügungen zur Bearbeitung des Vorgangs einschließlich des vorgeschriebenen Zeitpunkts der Löschung dürfen in Dateisystemen verarbeitet werden. Für die Vernichtung und Löschung kann der Senat durch Rechtsverordnung abweichend von § 19 Absatz 2 Sätze 1 und 2 sowie § 22 Absatz 2 Nummer 1 kürzere Fristen festlegen.


§ 35 HmbSÜGG – Mitwirkung bei Sicherheitsüberprüfungen auf Antrag ausländischer Dienststellen

(1) Ersucht eine ausländische Dienststelle die mitwirkende Behörde um die Mitwirkung einer Sicherheitsüberprüfung, so richtet sie sich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes, soweit nicht in Rechtsvorschriften zwischenstaatlicher Einrichtungen oder völkerrechtlichen Verträgen, denen die gesetzgebenden Körperschaften gemäß Artikel 59 Absatz 2 des Grundgesetzes oder einer vergleichbaren landesrechtlichen Vorschrift zugestimmt haben, etwas anderes bestimmt ist.

(2) Die Mitwirkung unterbleibt, wenn auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland oder überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person entgegenstehen. Dies gilt auch bei der Offenlegung personenbezogener Daten gegenüber ausländischen Dienststellen.

(3) Die ausländische Dienststelle ist darauf hinzuweisen, dass die im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung offengelegten personenbezogenen Daten nur für Zwecke der Sicherheitsüberprüfung verwendet werden dürfen und die mitwirkende Behörde sich vorbehält, um Auskunft über die vorgenommene Verwendung der Daten zu bitten.


§ 36 HmbSÜGG – Anwendung des Hamburgischen Datenschutzgesetzes, Bundesverfassungsschutzgesetzes, Bundesdatenschutzgesetzes und Hamburgischen Verfassungsschutzgesetzes

(1) Die Vorschriften des § 2 Absätze 1 und 6 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes vom 18. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 145) in der jeweils geltenden Fassung finden keine Anwendung. Die §§ 3 , 8 , 10 , 11 , § 19 Absatz 2 Satz 1 , § 22 Absatz 2 , §§ 23 , 26 und 27 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes und §§ 2 , 5 bis 7 , § 16 Absätze 2 und 3 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der oder des Bundesbeauftragen die oder der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit tritt, § 46 , § 51 Absätze 1 bis 4 , §§ 52 , 54 , 62 , 64 und 83 des Bundesdatenschutzgesetzes vom 30. Juni 2019 (BGBl. I S. 2097) in der jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die Vorschriften des Hamburgischen Verfassungsschutzgesetzes finden Anwendung, soweit dieses Gesetz keine anderen Bestimmungen trifft.


§ 36a HmbSÜGG – Unabhängige Datenschutzkontrolle

(1) Jede Person kann sich an die Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit oder den Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit wenden, wenn sie der Ansicht ist, bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten nach diesem Gesetz durch öffentliche oder nichtöffentliche Stellen in ihren Rechten verletzt worden zu sein.

(2) Die oder der Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit kontrolliert bei den öffentlichen und den nichtöffentlichen Stellen die Einhaltung der anzuwendenden Vorschriften über den Datenschutz bei der Erfüllung der Aufgaben dieses Gesetzes. Soweit die Einhaltung von Vorschriften der Kontrolle durch die G10-Kommission nach § 1 Absatz 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes vom 17. Januar 1969 (HmbGVBl. S. 5), zuletzt geändert am 10. Juni 2022 (HmbGVBl. S. 376, 381), unterliegt, unterliegt sie nicht der Kontrolle durch die Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit oder den Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit, es sei denn, die G10-Kommission ersucht die Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit oder den Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit, bestimmte Vorgänge oder bestimmte Bereiche zu kontrollieren und ausschließlich der Kommission darüber zu berichten. Der Kontrolle durch die Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit oder den Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit unterliegen auch personenbezogene Daten in Akten über die Sicherheitsüberprüfung, wenn die betroffene Person der Kontrolle der auf sie bezogenen Daten im Einzelfall gegenüber der oder dem Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit nicht widerspricht. Die betroffene Person ist vor der Kontrolle der oder des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit von der zuständigen Stelle über das zustehende Widerspruchsrecht zu unterrichten. Die oder der Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit hat die Befugnis, die Öffentlichkeit im Rahmen ihrer oder seiner Zuständigkeit zu informieren, soweit dem nicht die in § 23 Absatz 2 HmbVerfSchG genannten Gründe entgegenstehen.

(3) Die öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen sind verpflichtet, die Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit oder den Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit und durch sie oder ihn besonders Beauftragte bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben zu unterstützen. Den in Satz 1 genannten Personen ist dabei insbesondere

  1. 1.

    Auskunft zu ihren Fragen sowie Einsicht in alle Unterlagen, insbesondere in die gespeicherten Daten und in die entsprechenden Inhalte der Datenverarbeitungsprogramme, zu gewähren, die im Zusammenhang mit der Kontrolle nach Absatz 2 stehen,

  2. 2.

    jederzeit Zutritt in alle Diensträume zu gewähren.

Dies gilt nicht, soweit die Leitung des Landesamtes für Verfassungsschutz oder ihre Stellvertretung im Einzelfall tatsächliche Anhaltspunkte dafür feststellt, dass die Auskunft oder Einsicht die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährden würde.


Anhang

Anlage 1 HmbSÜGG – Anlage (zu § 34 Absatz 2 Satz 2 )

  1. 1.

    Beleidigung ( § 185 StGB ),

  2. 2.

    Üble Nachrede ( § 186 StGB ),

  3. 3.

    Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener ( § 189 StGB ),

  4. 4.

    Schwangerschaftsabbruch ( §§ 218 bis 219b StGB ),

  5. 5.

    Fahrlässige Tötung ( § 222 StGB ),

  6. 6.

    Fahrlässige Körperverletzung ( § 229 StGB ),

  7. 7.

    Diebstahl geringwertiger Sachen ( § 248a StGB ),

  8. 8.

    Unterschlagung geringwertiger Sachen ( § 248a StGB ),

  9. 9.

    Entziehung elektrischer Energie in den Fällen des § 248c Absatz 3 in Verbindung mit § 248a StGB ,

  10. 10.

    Begünstigung in den Fällen des § 257 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 248a StGB ,

  11. 11.

    Hehlerei in den Fällen des § 259 Absatz 2 inVerbindung mit § 248a StGB ,

  12. 12.

    Betrug in den Fällen des § 263 Absatz 4 in Verbindung mit § 248a StGB ,

  13. 13.

    Untreue in den Fällen des § 266 Absatz 2 in Verbindung mit § 248a StGB ,

  14. 14.

    Missbrauch von Scheck- und Kreditkarten in den Fällen des § 266b Absatz 2 in Verbindung mit § 248a StGB ,

  15. 15.

    Sachbeschädigung ( § 303 StGB ),

  16. 16.

    Rechtswidrige Taten, die mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder darunter oder mit Geldstrafe bedroht sind, mit Ausnahme folgender Taten:

  17. 16.1

    Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen ( § 201a StGB ),

  18. 16.2

    Verletzung des Briefgeheimnisses ( § 202 StGB ),

  19. 16.3

    Verletzung von Privatgeheimnissen ( § 203 StGB ),

  20. 16.4

    Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten, der Datenveränderung und der Computersabotage ( § 202c , auch in Verbindung mit § 303a Absatz 3 und § 303b Absatz 5 StGB ),

  21. 16.5

    Verletzung des Dienstgeheimnisses in den Fällen des § 353b Absatz 1 Satz 2 StGB ,

  22. 16.6

    Verbotene Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen ( § 353d StGB ),

  23. 16.7

    Verletzung der Geheimhaltungspflicht ( § 404 Absatz 1 des Aktiengesetzes , § 151 Absatz 1 des Genossenschaftsgesetzes , § 85 Absatz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung , § 333 Absatz 1 , auch in Verbindung mit §§ 335b , 340m und 341m des Handelsgesetzbuches , § 315 Absatz 1 des Umwandlungsgesetzes , § 138 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ),

  24. 16.8

    Unbefugte Offenbarung von Angaben über Millionenkredite ( § 55b Absatz 1 des Kreditwesengesetzes ),

  25. 16.9

    Zuwiderhandlungen gegen Verbote ( § 20 des Vereinsgesetzes )


Hamburgisches Pressegesetz
Landesrecht Hamburg
Titel: Hamburgisches Pressegesetz
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: PresseG,HH
Gliederungs-Nr.: 2250-1
Normtyp: Gesetz

Hamburgisches Pressegesetz

Vom 29. Januar 1965 (HmbGVBl. S. 15)

Zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 184)

Inhaltsübersicht§§
  
Freiheit der Presse 1
Zulassungsfreiheit 2
Öffentliche Aufgabe der Presse 3
Informationsrecht 4
(weggefallen) 5
Sorgfaltspflicht der Presse 6
Druckwerke 7
Impressum 8
Persönliche Anforderungen an den verantwortlichen Redakteur 9
Kennzeichnung entgeltlicher Veröffentlichungen 10
Gegendarstellung 11
Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken, Medienprivileg 11a
(weggefallen) 12
(weggefallen) 13
(weggefallen) 14
(weggefallen) 15
(weggefallen) 16
(weggefallen) 17
(weggefallen) 18
Strafrechtliche Verantwortung 19
Strafbare Verletzung der Presseordnung 20
Ordnungswidrigkeiten 21
Weggefallen 22
Verjährung 23
In-Kraft-Treten 24

§ 1 PresseG – Freiheit der Presse

(1) Die Presse ist frei. Sie soll der freiheitlichen demokratischen Grundordnung dienen.

(2) Die Freiheit der Presse unterliegt nur den Beschränkungen, die durch das Grundgesetz und in seinem Rahmen durch dieses Gesetz zugelassen sind.

(3) Sondermaßnahmen jeder Art, die die Pressefreiheit beeinträchtigen, sind verboten.

(4) Berufsorganisationen der Presse mit Zwangsmitgliedschaft und eine mit hoheitlicher Gewalt ausgestattete Standesgerichtsbarkeit der Presse sind unzulässig.

(5) Gesetzen, die für jedermann gelten, ist auch die Presse unterworfen.


§ 2 PresseG – Zulassungsfreiheit

Die Pressetätigkeit einschließlich der Errichtung eines Verlagsunternehmens oder eines sonstigen Betriebes des Pressegewerbes bedarf keiner Zulassung


§ 3 PresseG – Öffentliche Aufgabe der Presse

Die Presse erfüllt eine öffentliche Aufgabe insbesondere dadurch, dass sie Nachrichten beschafft und verbreitet, Stellung nimmt, Kritik übt, in anderer Weise an der Meinungsbildung mitwirkt oder der Bildung dient.


§ 4 PresseG – Informationsrecht

(1) Die Behörden sind verpflichtet, den Vertretern der Presse und des Rundfunks die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen.

(2) Auskünfte können verweigert werden, soweit

  1. 1.
    hierdurch die sachgemäße Durchführung eines schwebenden Gerichtsverfahrens, Bußgeldverfahrens oder Disziplinarverfahrens beeinträchtigt oder gefährdet werden könnte oder
  2. 2.
    Vorschriften über die Geheimhaltung oder die Amtsverschwiegenheit entgegenstehen oder
  3. 3.
    sonst ein überwiegendes öffentliches oder schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde.

(3) Allgemeine Anordnungen, die einer Behörde Auskünfte an die Presse verbieten, sind unzulässig.

(4) Der Verleger eines periodischen Druckwerks kann von den Behörden verlangen, dass ihm deren amtliche Bekanntmachungen nicht später als seinen Mitbewerbern zur Verwendung zugeleitet werden.


§ 5 PresseG

(weggefallen)


§ 6 PresseG – Sorgfaltspflicht der Presse

Die Presse hat alle Nachrichten vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Wahrheit, Inhalt und Herkunft zu prüfen. Die Verpflichtung, Druckwerke von strafbarem Inhalt freizuhalten ( § 19 ), bleibt unberührt.


§ 7 PresseG – Druckwerke

(1) Druckwerke im Sinne dieses Gesetzes sind alle mittels der Buchdruckerpresse oder eines sonstigen zur Massenherstellung geeigneten Vervielfältigungsverfahrens hergestellten und zur Verbreitung bestimmten Schriften, besprochenen Tonträger, bildlichen Darstellungen mit und ohne Schrift und Musikalien mit Text oder Erläuterungen.

(2) Zu den Druckwerken gehören auch die vervielfältigten Mitteilungen, mit denen Nachrichtenagenturen, Pressekorrespondenzen, Materndienste und ähnliche Unternehmungen die Presse mit Beiträgen in Wort, Bild oder ähnlicher Weise versorgen. Als Druckwerke gelten ferner die von einem presseredaktionellen Hilfsunternehmen gelieferten Mitteilungen ohne Rücksicht auf die technische Form, in der sie geliefert werden, sowie Wochenschauen.

(3) Den Bestimmungen dieses Gesetzes über Druckwerke unterliegen nicht

  1. 1.
    amtliche Druckwerke, soweit sie ausschließlich amtliche Mitteilungen enthalten,
  2. 2.
    Druckwerke, die nur Zwecken des Gewerbes und Verkehrs, des häuslichen und geselligen Lebens dienen, wie Formulare, Preislisten, Werbedrucksachen, Familienanzeigen, Geschäfts-, Jahres- und Verwaltungsberichte und dergleichen, sowie Stimmzettel für Wahlen.

(4) Periodische Druckwerke sind Zeitungen, Zeitschriften und andere in ständiger, wenn auch unregelmäßiger Folge und im Abstand von nicht mehr als sechs Monaten erscheinende Druckwerke.


§ 8 PresseG – Impressum

(1) Auf jedem in der Freien und Hansestadt Hamburg erscheinenden Druckwerk müssen Name oder Firma und Anschrift des Druckers und des Verlegers, beim Selbstverlag die des Verfassers oder des Herausgebers genannt sein.

(2) Auf den periodischen Druckwerken sind ferner Name und Anschrift des verantwortlichen Redakteurs anzugeben. Sind mehrere Redakteure verantwortlich, so muss das Impressum die geforderten Angaben für jeden von ihnen enthalten. Hierbei ist kenntlich zu machen, für welchen Teil oder sachlichen Bereich des Druckwerks jeder Einzelne verantwortlich ist. Für den Anzeigenteil ist ein Verantwortlicher zu benennen; für diesen gelten die Vorschriften über den verantwortlichen Redakteur entsprechend.

(3) Zeitungen und Anschlusszeitungen, die regelmäßig wesentliche Teile fertig übernehmen, haben im Impressum auch den für den übernommenen Teil verantwortlichen Redakteur und den Verleger des anderen Druckwerkes zu benennen.


§ 9 PresseG – Persönliche Anforderungen an den verantwortlichen Redakteur

(1) Als verantwortlicher Redakteur kann nicht tätig sein und beschäftigt werden, wer

  1. 1.

    seinen ständigen Aufenthalt nicht innerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat,

  2. 2.

    infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter, die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, oder das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzt,

  3. 3.

    das 18. Lebensjahr nicht vollendet hat,

  4. 4.

    nicht unbeschränkt geschäftsfähig ist.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Nummern 3 und 4 gelten nicht für Druckwerke, die von Jugendlichen für Jugendliche herausgegeben werden.

(3) Von der Voraussetzung des Absatzes 1 Nummer 1 kann die zuständige Behörde in besonderen Fällen auf Antrag Befreiung erteilen.


§ 10 PresseG – Kennzeichnung entgeltlicher Veröffentlichungen

Hat der Verleger eines periodischen Druckwerks für eine Veröffentlichung ein Entgelt erhalten, gefordert oder sich versprechen lassen, so hat er diese Veröffentlichung deutlich mit dem Wort Anzeige" zu bezeichnen, soweit sie nicht schon durch Anordnung und Gestaltung allgemein als Anzeige zu erkennen ist.


§ 11 PresseG – Gegendarstellung

(1) Der verantwortliche Redakteur und der Verleger eines periodischen Druckwerks sind verpflichtet, eine Gegendarstellung der Person oder Stelle zum Abdruck zu bringen, die durch eine in dem Druckwerk aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen ist. Die Verpflichtung erstreckt sich auf alle Nebenausgaben des Druckwerks, in denen die Tatsachenbehauptung erschienen ist.

(2) Die Pflicht zum Abdruck einer Gegendarstellung besteht nicht, wenn die Gegendarstellung ihrem Umfang nach nicht angemessen ist. Überschreitet die Gegendarstellung nicht den Umfang des beanstandeten Textes, so gilt sie als angemessen. Die Gegendarstellung muss sich auf tatsächliche Angaben beschränken und darf keinen strafbaren Inhalt haben. Sie bedarf der Schriftform und muss von dem Betroffenen oder seinem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet sein. Der Betroffene oder sein Vertreter kann den Abdruck nur verlangen, wenn die Gegendarstellung dem verantwortlichen Redakteur oder dem Verleger unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung, zugeht.

(3) Die Gegendarstellung muss in der nach Empfang der Einsendung nächstfolgenden, für den Druck nicht abgeschlossenen Nummer in dem gleichen Teil des Druckwerks und mit gleicher Schrift wie der beanstandete Text ohne Einschaltungen und Weglassungen abgedruckt werden. Sie darf nicht in Form eines Leserbriefes erscheinen. Der Abdruck ist kostenfrei, es sei denn, der beanstandete Text ist als Anzeige abgedruckt worden. Wer sich zu der Gegendarstellung in derselben Nummer äußert, muss sich auf tatsächliche Angaben beschränken.

(4) Für die Durchsetzung des Gegendarstellungsanspruchs ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Auf Antrag des Betroffenen kann das Gericht anordnen, dass der verantwortliche Redakteur und der Verleger in der Form des Absatzes 3 eine Gegendarstellung veröffentlichen. Auf dieses Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entsprechend anzuwenden. Eine Gefährdung des Anspruchs braucht nicht glaubhaft gemacht zu werden.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für wahrheitsgetreue Berichte über öffentliche Sitzungen der gesetzgebenden oder beschließenden Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden (Gemeindeverbände) sowie der Gerichte.


§ 11a PresseG – Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken, Medienprivileg

Soweit Unternehmen der Presse sowie Hilfs- und Beteiligungsunternehmen der Presse personenbezogene Daten zu journalistischen oder literarischen Zwecken verarbeiten, gilt § 37 Absätze 1 bis 3 des Medienstaatsvertrages HSH vom 13. Juni 2006 (HmbGVBl. 2007 S. 48), zuletzt geändert am 7. Dezember und 13. Dezember 2017 (HmbGVBl. 2018 S. 142), in der jeweils geltenden Fassung.


§ 12 PresseG

(weggefallen)


§ 13 PresseG

(weggefallen)


§ 14 PresseG

(weggefallen)


§ 15 PresseG

(weggefallen)


§ 16 PresseG

(weggefallen)


§ 17 PresseG

(weggefallen)


§ 18 PresseG

(weggefallen)


§ 19 PresseG – Strafrechtliche Verantwortung

(1) Die Verantwortlichkeit für Straftaten, die mittels eines Druckwerkes begangen werden, bestimmt sich nach den allgemeinen Strafgesetzen.

(2) Ist mittels eines Druckwerkes eine rechtswidrige Tat begangen worden, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, so wird, soweit er nicht wegen dieser Tat schon nach Absatz 1 als Täter oder Teilnehmer strafbar ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft

  1. 1.
    bei periodischen Druckwerken der verantwortliche Redakteur, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig seine Verpflichtung verletzt hat, Druckwerke von strafbarem Inhalt freizuhalten, und die rechtswidrige Tat hierauf beruht,
  2. 2.
    bei sonstigen Druckwerken der Verleger, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig seine Aufsichtspflicht verletzt hat und die rechtswidrige Tat hierauf beruht.


§ 20 PresseG – Strafbare Verletzung der Presseordnung

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. 1.
    als Verleger eine Person zum verantwortlichen Redakteur bestellt, die nicht den Anforderungen des § 9 entspricht,
  2. 2.
    als verantwortlicher Redakteur zeichnet, obwohl er die Voraussetzungen des § 9 nicht erfüllt,
  3. 3.
    als verantwortlicher Redakteur oder Verleger - beim Selbstverlag als Verfasser oder Herausgeber - bei einem Druckwerk strafbaren Inhalts den Vorschriften über das Impressum ( § 8 ) zuwiderhandelt,


§ 21 PresseG – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    als verantwortlicher Redakteur oder Verleger - beim Selbstverlag als Verfasser oder Herausgeber - den Vorschriften über das Impressum ( § 8 ) zuwiderhandelt oder als Unternehmer Druckwerke verbreitet, in denen das Impressum ganz oder teilweise fehlt,
  2. 2.
    als Verleger oder als Verantwortlicher für den Anzeigenteil ( § 8 Absatz 2 Satz 4 ) eine Veröffentlichung gegen Entgelt nicht als Anzeige kenntlich macht oder kenntlich machen lässt ( § 10 ).

(2) Ordnungswidrig handelt, wer fahrlässig einen der in § 20 genannten Tatbestände verwirklicht.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn sie vorsätzlich begangen worden ist, mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro, wenn sie fahrlässig begangen worden ist, mit einer Geldbuße bis zu 2.500 Euro geahndet werden.


§ 22 PresseG

(weggefallen)


§ 23 PresseG – Verjährung

(1) Die Verfolgung von Straftaten nach diesem Gesetz oder von Straftaten, die mittels eines Druckwerkes begangen werden, verjährt bei Verbrechen in einem Jahr, bei Vergehen in sechs Monaten. Bei Vergehen nach §§ 86 , 86a , § 130 Absätze 2 und 5 , § 131 sowie nach § 184a , § 184b Absätze 1 bis 3 , jeweils auch in Verbindung mit § 184c des Strafgesetzbuches gelten insoweit die Vorschriften des Strafgesetzbuches über die Verfolgungsverjährung.

(2) Die Verfolgung der in § 21 genannten Ordnungswidrigkeiten verjährt in drei Monaten.

(3) Die Verjährung beginnt mit der Veröffentlichung oder Verbreitung des Druckwerks. Wird das Druckwerk in Teilen veröffentlicht oder verbreitet oder wird es neu aufgelegt, so beginnt die Verjährung erneut mit der Veröffentlichung oder Verbreitung der weiteren Teile oder Auflagen.

(4) Absätze 1 und 3 gelten für Hörfunk und Fernsehen entsprechend.


§ 24 PresseG – In-Kraft-Treten

(1) Dies Gesetz tritt mit Ausnahme des § 23 am 1. April 1965 in Kraft. § 23 tritt am 1. Oktober 1965 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt das Reichsgesetz über die Presse vom 7. Mai 1874 (Reichsgesetzblatt Seite 65) außer Kraft.

(3) Das Gesetz, betreffend den Staatsvertrag über den Norddeutschen Rundfunk, vom 10. Juni 1955 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 197) bleibt unberührt.


Gesetz über Verwaltungsbehörden
Landesrecht Hamburg
Titel: Gesetz über Verwaltungsbehörden
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: VerwBehG,HH
Gliederungs-Nr.: 2000-1
Normtyp: Gesetz

Gesetz über Verwaltungsbehörden

Vom 30. Juli 1952 (BL I 2000 - a)

Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (HmbGVBl. 2023 S. 11)  (1)

(1) Red. Anm.:

Artikel 3 Absätze 2 bis 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (HmbGVBl. 2023 S. 11):

"(1) ....

(2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes sind die Fachämter Einwohnerwesen der Bezirksämter dem Amt Hamburg Service im Geschäftsbereich der für die Bezirke zuständigen Behörde zugeordnet.

(3) Zum selben Zeitpunkt mit der Neuorganisation nach Absatz 2 sind die Angehörigen des öffentlichen Dienstes des

  1. 1.

    Fachamts Einwohnerwesen des Dezernats Bürgerservice des Bezirksamts Hamburg-Mitte ohne Geschäftsstelle,

  2. 2.

    Fachamts Einwohnerwesen des Dezernats Bürgerservice des Bezirksamts Altona ohne Zentrales Fundbüro und ohne Geschäftsstellen,

  3. 3.

    Fachamts Einwohnerwesen des Dezernats Bürgerservice des Bezirksamts Eimsbüttel ohne Geschäftsstelle,

  4. 4.

    Dezernats Bürgerservice des Bezirksamts Hamburg-Nord ohne das Fachamt Personenstandswesen und ohne Geschäftsstellen,

  5. 5.

    Fachamts Einwohnerwesen des Dezernats Bürgerservice des Bezirksamts Wandsbek,

  6. 6.

    Fachamts Einwohnerwesen des Dezernats Bürgerservice des Bezirksamts Bergedorf und

  7. 7.

    Dezernats Bürgerservice des Bezirksamts Harburg ohne das Fachamt Personenstandswesen und ohne Geschäftsstelle

in das Amt Hamburg Service der für die Bezirke zuständigen Behörde versetzt.

(4) Abweichend von § 28 Absatz 6 des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299), zuletzt geändert am 11. Oktober 2022 (HmbGVBl. S. 533, 535), nimmt zunächst der Personalrat des Bezirksamts Harburg übergangsweise die Aufgaben und Befugnisse der Personalvertretung der Dienststelle "Hamburg Service" der Behörde für Wissenschaft, Forschung, Gleichstellung und Bezirke wahr. Die Amtszeit dieses Übergangspersonalrats endet, sobald ein nach den Bestimmungen des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes gewählter Personalrat der Dienststelle "Hamburg Service" zu seiner ersten Sitzung zusammengetreten ist, spätestens jedoch zum 31. Dezember 2023.

(5) Abweichend von § 50 Absatz 1 des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes erhält der Personalrat des Bezirksamts Harburg für den Zeitraum bis zur Neuwahl des Personalrats für die betriebliche Einheit eine zusätzliche Freistellung in Höhe von 1,0 Stelle.

(6) Die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes in den Bezirksämtern für deren Fachbereich "Einwohnerdaten", "Ausländerangelegenheiten" und "Zentrales Meldewesen" jeweils geltenden Dienstvereinbarungen nach dem Hamburgischen Personalvertretungsgesetz gelten für die nach Absatz 3 versetzten Angehörigen des öffentlichen Dienstes jeweils fort, wenn sie nicht durch Zeitablauf, Kündigung oder Aufhebungsvereinbarung außer Kraft treten, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2023."


§ 1 VerwBehG

(1) Der Senat führt die Verwaltung. Soweit er Verwaltungsaufgaben selbst wahrnimmt, kann er mit ihrer Durchführung Senatskommissionen und Senatsämter beauftragen.

(2) Zusammensetzung und Zuständigkeit der Senatskommissionen und Senatsämter werden vom Senat bestimmt. Den Senatskommissionen können auch Senatssyndici angehören.

(3) Der Senat kann Senatoren und Senatssyndici mit der Dienstaufsicht über Senatsämter beauftragen.

(4) Der Senat kann allgemein und im Einzelfall Weisungen erteilen und Angelegenheiten selbst erledigen, auch soweit eine Fachbehörde oder ein Bezirksamt zuständig ist.


§ 2 VerwBehG

Der Senat beschließt über Angelegenheiten, die für die gesamte Verwaltung von Bedeutung sind oder den Fachbereich mehrerer Behörden betreffen. Er entscheidet außerdem über Meinungsverschiedenheiten zwischen mehreren Behörden.


§ 3 VerwBehG

Der Senat ist die oberste Beschwerdeinstanz in allen Verwaltungsangelegenheiten, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist.


§ 4 VerwBehG

(1) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, werden Verwaltungsaufgaben, die der Senat nicht selbst wahrnimmt, von den Fachbehörden und den Bezirksämtern selbstständig erledigt.

(2) Fachbehörden sind:

  1. 1.

    Die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz,

  2. 2.

    die Behörde für Schule und Berufsbildung,

  3. 3.

    die Behörde für Wissenschaft, Forschung, Gleichstellung und Bezirke,

  4. 4.

    die Behörde für Kultur und Medien,

  5. 5.

    die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration,

  6. 6.

    die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende,

  7. 7.

    die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen,

  8. 8.

    die Behörde für Wirtschaft und Innovation,

  9. 9.

    die Behörde für Inneres und Sport,

  10. 10.

    die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft,

  11. 11.

    die Finanzbehörde.

Ihre Zuständigkeit wird vom Senat bestimmt.

(3) Die Gliederung und der Aufbau der Bezirksverwaltung werden besonders geregelt.

(4) Im Geschäftsbereich der für die Bezirke zuständigen Behörde wird das Amt Hamburg Service errichtet, das Verwaltungsaufgaben erledigt, die ihm durch den Senat zugewiesen werden. Die für die Bezirke zuständige Behörde übt die Dienstaufsicht aus. Die Rechts- und Fachaufsicht wird durch die jeweils zuständige Fachbehörde gegenüber dem Amt Hamburg Service ausgeübt.


§ 5 VerwBehG

Der Senat bestimmt für jede Fachbehörde die Senatoren, unter ihnen den Präses und mindestens einen Stellvertreter.


§ 6 VerwBehG

(1) Die Finanzbehörde ist allgemein, die übrigen Behörden sind im Rahmen ihres Geschäftsbereichs befugt, die Freie und Hansestadt Hamburg vermögensrechtlich und vor den Gerichten zu vertreten.

(2) Der Senat erlässt Vorschriften für den Geschäftsverkehr mit auswärtigen Dienststellen.


§ 7 VerwBehG

(weggefallen)


§ 8 VerwBehG

(weggefallen)


§ 9 VerwBehG

(weggefallen)


§ 10 VerwBehG

(weggefallen)


§ 11 VerwBehG

(weggefallen)


§ 12 VerwBehG

(weggefallen)


§ 13 VerwBehG

(weggefallen)


§ 14 VerwBehG

(weggefallen)


§ 15 VerwBehG

(weggefallen)


§ 16 VerwBehG

Die Behörden können für einzelne Abteilungen oder Dienstzweige der Behörde oder für ihnen unterstehende Ämter Verwaltungsausschüsse einsetzen. In dem Einsetzungsbeschluss sind Zusammensetzung und Zuständigkeit des Ausschusses zu regeln.


§ 17 VerwBehG

Der Senat wird ermächtigt, die zur Durchführung und Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verordnungen zu erlassen.


Copyright Hinweis

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