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§ 45 LHO
Niedersächsische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Niedersachsen

Teil III – Ausführung des Haushaltsplans

Titel: Niedersächsische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 64100
Normtyp: Gesetz

§ 45 LHO – Sachliche und zeitliche Bindung

(1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen dürfen nur zu dem im Haushaltsplan bezeichneten Zweck, soweit und solange er fortdauert, und nur bis zum Ende des Haushaltsjahres geleistet oder in Anspruch genommen werden. Nicht in Anspruch genommene Verpflichtungsermächtigungen gelten, wenn das Haushaltsgesetz für das nächste Haushaltsjahr nicht rechtzeitig verkündet wird, bis zur Verkündung dieses Haushaltsgesetzes.

(2) Bei übertragbaren Ausgaben können mit Einwilligung des Finanzministeriums Ausgabereste gebildet werden, die für die jeweilige Zweckbestimmung über das Haushaltsjahr hinaus bis zum Ende des auf die Schlussbewilligung folgenden zweitnächsten Haushaltsjahres verfügbar bleiben. Bei Bauten tritt an die Stelle des Haushaltsjahres der Schlussbewilligung das Haushaltsjahr, in dem der Bau in seinen wesentlichen Teilen in Gebrauch genommen worden ist. Das Finanzministerium kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen.

(3) Darüber hinaus kann das Finanzministerium in besonders begründeten Einzelfällen die Bildung von Ausgaberesten zulassen, soweit Ausgaben für bereits bewilligte Maßnahmen noch im nächsten Haushaltsjahr zu leisten sind.

(4) Die Inanspruchnahme von Ausgaberesten bedarf der Einwilligung des Finanzministeriums; die Einwilligung darf nur erteilt werden, wenn rechtliche Verpflichtungen oder Zusagen, die auf Grund der Veranschlagung eingegangen oder gemacht wurden, noch erfüllt werden müssen, ausnahmsweise auch dann, wenn ohne diese Voraussetzungen die Leistung der Ausgabe bei wirtschaftlicher und sparsamer Verwaltung erforderlich ist.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/LHO,NI - Landeshaushaltsordnung/§§ 34 - 69, Teil III - Ausführung des Haushaltsplans/