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§ 5 IngG
Ingenieurgesetz (IngG)  
Landesrecht Berlin
Titel: Ingenieurgesetz (IngG)  
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: IngG
Gliederungs-Nr.: 7102-4
Normtyp: Gesetz

§ 5 IngG

(1) Zuständige Behörde im Sinne der §§ 1, 2, 2a, 3 und 4 dieses Gesetzes ist die Baukammer Berlin.

(2) Das Verfahren nach den §§ 1, 2, 2a und 3 dieses Gesetzes kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. Es gelten die Vorschriften des Teils V Abschnitt 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/IngG,BE - Ingenieurgesetz/