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§ 41 HmbJAG
Hamburgisches Juristenausbildungsgesetz
Landesrecht Hamburg

TEIL 3 – VORBEREITUNGSDIENST

Titel: Hamburgisches Juristenausbildungsgesetz
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbJAG
Gliederungs-Nr.: 3011-1
Normtyp: Gesetz

§ 41 HmbJAG – Pflichtstationen

(1) Während der Pflichtstationen werden die Referendarinnen und Referendare bei folgenden Stellen ausgebildet:

  1. 1.
    drei Monate bei einer Staatsanwaltschaft oder einem Gericht in Strafsachen (Strafstation),
  2. 2.
    drei Monate bei einem Amts- oder Landgericht in Zivilsachen (Zivilstation),
  3. 3.
    drei Monate bei einer Verwaltungsbehörde (Verwaltungsstation) und
  4. 4.
    neun Monate bei einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt (Rechtsanwaltsstation).

(2) Die Ausbildung nach Absatz 1 Nummer 4 kann mit einer Dauer von drei Monaten bei einer Notarin, einem Notar stattfinden oder bei einem Unternehmen, einem Verband oder einer sonstigen Ausbildungsstelle, bei denen eine sachgerechte rechtsberatende Ausbildung gewährleistet ist.

(3) Die Ausbildung an der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer kann teilweise oder vollständig auf die Pflichtstation nach Absatz 1 Nummer 4 angerechnet werden, wenn sie im Rahmen der Wahlstation I nach § 42 Absatz 1 nicht ermöglicht werden kann.

(4) Von der Ausbildung nach Absatz 1 Nummer 4 und nach Absatz 2 können höchstens insgesamt sechs Monate bei überstaatlichen, zwischenstaatlichen oder ausländischen Ausbildungsstellen oder ausländischen Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälten stattfinden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbJAG,HH - Hamburgisches Juristenausbildungsgesetz/§§ 36 - 48a, TEIL 3 - VORBEREITUNGSDIENST/