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§ 8 LPflegeG M-V
Landespflegegesetz (LPflegeG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Landespflegegesetz (LPflegeG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LPflegeG M-V
Gliederungs-Nr.: 860-4
Normtyp: Gesetz

§ 8 LPflegeG M-V – Einzelförderung der Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege

(1) Das Land kann in begründeten Einzelfällen zur Verbesserung der pflegerischen Versorgungsstruktur oder zur Entwicklung und Erprobung neuartiger Maßnahmen der Tages-, Nacht- oder Kurzzeitpflege beziehungsweise in besonderen Bedarfssituationen durch einen Zuschuss nach Maßgabe des Landeshaushaltes fördern (Einzelförderung).

(2) Zuschüsse nach Absatz 1 dürfen nur gewährt werden für Aufwendungen, die unter Berücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit für Gebäude und sonstige abschreibungsfähige Anlagegüter nach Maßgabe des Rahmenvertrages nach § 75 des Elften Buches Sozialgesetzbuch für den Betrieb der Pflegeeinrichtung erforderlich sind.

(3) Die Einzelförderung ist nur zulässig, soweit und solange für die teilstationäre oder stationäre Pflegeeinrichtung ein Versorgungsvertrag nach § 72 des Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht oder dessen Abschluss bevorsteht.

(4) Ein Anspruch auf die Bewilligung einer Einzelförderung besteht nicht.

Zu § 8: Geändert durch G vom 14. 12. 2007 (GVOBl M-V S. 450) und 10. 12. 2012 (GVOBl M-V S. 532).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/LPflegeG M-V,MV - Landespflegegesetz/