Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 32 HmbJAG
Hamburgisches Juristenausbildungsgesetz
Landesrecht Hamburg

TEIL 2 – STUDIUM UND ERSTE PRÜFUNG → Dritter Abschnitt – Die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung

Titel: Hamburgisches Juristenausbildungsgesetz
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbJAG
Gliederungs-Nr.: 3011-1
Normtyp: Gesetz

§ 32 HmbJAG – Prüfungsleistungen

(1) Es sind drei Prüfungsleistungen, davon höchstens eine mündliche Prüfungsleistung zu erbringen. Die weiteren Prüfungsleistungen bestimmt die Hochschule; sie können aus mehreren studienbegleitenden Aufsichtsarbeiten bestehen. In rechtsgebietsübergreifenden Schwerpunktbereichen müssen die Prüfungsleistungen in ihrer Gesamtheit alle Rechtsgebiete des Schwerpunktbereichs abdecken. In Fällen des § 31 Absatz 3 können Prüfungsleistungen auch in englischer Sprache abgenommen werden.

(2) Die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung kann abweichend von § 65 Absatz 1 Satz 1 HmbHG nur einmal wiederholt werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbJAG,HH - Hamburgisches Juristenausbildungsgesetz/§§ 3 - 35, TEIL 2 - STUDIUM UND ERSTE PRÜFUNG/§§ 30 - 34, Dritter Abschnitt - Die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung/
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.