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§ 4a LPflegeG M-V
Landespflegegesetz (LPflegeG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Landespflegegesetz (LPflegeG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LPflegeG M-V
Gliederungs-Nr.: 860-4
Normtyp: Gesetz

§ 4a LPflegeG M-V – Modellvorhaben zur kommunalen Beratung Pflegebedürftiger und ihrer Angehörigen

(1) Die für die Hilfe zur Pflege in Mecklenburg-Vorpommern zuständigen Träger der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch können Modellvorhaben zur Beratung von Pflegebedürftigen und deren Angehörigen für ihren Zuständigkeitsbereich beim Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung beantragen.

(2) Der Antrag ist bis zum 31. Dezember 2019 schriftlich beim Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung zu stellen.

(3) Dem Antrag ist ein schriftliches Konzept beizufügen, das insbesondere folgende Angaben enthält:

  1. 1.

    örtlicher Geltungsbereich des Modellvorhabens mit Angabe der einbezogenen Gemeinden,

  2. 2.

    Angaben über die Sozialraumstruktur der Bevölkerung im Einzugsbereich,

  3. 3.

    Darstellung der vorhandenen Beratungs-, Schulungs- und Betreuungsangebote,

  4. 4.

    Darstellung von Kooperationsvereinbarungen mit dem regionalen Pflegestützpunkt zur Vermeidung von Doppelstrukturen,

  5. 5.

    die Aufgaben, die von den Pflegekassen übernommen werden sollen,

  6. 6.

    ob der Antragsteller beabsichtigt, sich zur Aufgabenwahrnehmung Dritter zu bedienen,

  7. 7.

    in welcher Weise die Beratungsaufgaben wahrgenommen und die Zusammenarbeit mit bestehenden Beratungsangeboten organisiert werden sollen,

  8. 8.

    Angaben über Möglichkeiten der ÖPNV-Versorgung,

  9. 9.

    welche eigenen sächlichen, personellen und finanziellen Mittel der Antragsteller in das Modellvorhaben einzubringen beabsichtigt und

  10. 10.

    den Nachweis, dass den privaten Versicherungsunternehmen, die die private Pflegeversicherung durchführen, ein Angebot zur Zusammenarbeit gemacht wurde.

(4) Die Landesverbände der Pflegekassen bestimmen im Rahmen der Vereinbarung nach § 123 Absatz 5 des Elften Buches Sozialgesetzbuch einen koordinierenden Landesverband für die Zusammenarbeit mit dem Antragsteller.

(5) Den kommunalen Landesverbänden und den Landesverbänden der Pflegekassen ist zu jedem Antrag vor der Genehmigung Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme binnen vier Wochen zu geben.

(6) Der Antrag kann genehmigt werden, wenn die Anforderungen nach § 123 Absätze 1 und 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie die Anforderungen nach den Absätzen 2 und 3 erfüllt sind.

(7) Die Einwohnerinnen und Einwohner des Einzugsgebiets eines Modellvorhabens sind von ihrer Pflegekasse und dem Antragsteller in geeigneter Weise über die Aufgabenübernahme durch das Modellvorhaben zu informieren.

(8) 1Bei Abweichungen der tatsächlichen Kosten von den prospektiv geschätzten Kosten für die von den Pflegekassen übernommenen Aufgaben um mindestens 20 Prozent kann der Antragsteller etwaige Erstattungsansprüche vom koordinierenden Landesverband der Pflegekassen unterjährig feststellen lassen. 2Der Erstattungsanspruch richtet sich gegen die betroffenen Pflegekassen.

(9) Für das Widerrufsverfahren und die Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen gelten die Vorschriften der §§ 39 bis 51 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(10) 1Zum wechselseitigen Austausch und zur Beratung des Ministeriums für Soziales, Integration und Gleichstellung bei der Klärung fachlicher und verfahrensbezogener Fragen wird ein Beirat nach § 123 Absatz 4 Satz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gebildet. 2Im Beirat sind insbesondere vertreten:

  1. 1.

    die kommunalen Landesverbände und

  2. 2.

    die Landesverbände der Pflegekassen.

Zu § 4a: Eingefügt durch G vom 13. 12. 2018 (GVOBl. M-V S. 412).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/LPflegeG M-V,MV - Landespflegegesetz/
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