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§ 5 BremGVG
Bremisches Gesetz über die Vollstreckung von Geldforderungen im Verwaltungswege
Landesrecht Bremen
Titel: Bremisches Gesetz über die Vollstreckung von Geldforderungen im Verwaltungswege
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: BremGVG,HB
Gliederungs-Nr.: 202-b-2
Normtyp: Gesetz

§ 5 BremGVG – Vollstreckungsbehörden

(1) Vollstreckungsbehörden sind:

  1. 1.

    für das Land und die Stadtgemeinde Bremen und für die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts die Landesfinanzbehörden,

  2. 2.

    für die Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat.

Satz 1 Nummer 1 gilt nur, soweit durch Gesetz nicht etwas anderes geregelt ist.

(2) Der Senator für Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit der Landesfinanzbehörden nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zu regeln.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bestimmt sich die Zuständigkeit für die Vollstreckung von Forderungen der der Aufsicht des Landes unterstehenden Rundfunkanstalt gegenüber Vollstreckungsschuldnern, die ihren Wohnsitz in der Stadt Bremerhaven haben, nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2.

(4) Vollstreckungsbehörde für Vollstreckungshilfe nach § 9 ist die jeweils ersuchte Vollstreckungsbehörde.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremGVG,HB - Bremisches Geldforderungen-Vollstreckungsgesetz/