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§ 12 LEntG
Enteignungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Enteignungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Redaktionelle Abkürzung: LEntG,MV
Gliederungs-Nr.: 214-1
Normtyp: Gesetz

§ 12 LEntG – Verfahren vor den Gerichten

(1) Verwaltungsakte der Enteignungsbehörde sowie Verwaltungsakte der zuständigen Behörde nach § 10 Abs. 2 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 209 BauGB können nur durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden. Über den Antrag entscheidet das Landgericht, Kammer für Baulandsachen.

(2) Für das gerichtliche Verfahren gelten die §§ 217 Abs. 2 bis 4, 218 bis 228 und § 231 BauGB sinngemäß.

(3) Gegen die Endurteile des Landgerichts findet die Revision an das Oberlandesgericht, Senat für Baulandsachen statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1.000 Euro übersteigt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/LEntG,MV - EnteignungsG/
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