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Zitierungen zu § 19 BremVwVG, Anwendung der Zwangsmittel,
Dokumente 1 - 1 von 1
  • § 20 BremVwVG, Ersatzzwangshaft

    Normgeber: Bremen,  Gilt ab: 02.09.2016

    Titel: Gesetz über das Verfahren zur Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen (Bremisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz - BremVwVG) Normgeber: Bremen Amtliche Abkürzung: BremVwVG Gliederungs-Nr.: 202-a-1