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§ 4 BremGVG
Bremisches Gesetz über die Vollstreckung von Geldforderungen im Verwaltungswege
Landesrecht Bremen
Titel: Bremisches Gesetz über die Vollstreckung von Geldforderungen im Verwaltungswege
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: BremGVG,HB
Gliederungs-Nr.: 202-b-2
Normtyp: Gesetz

§ 4 BremGVG – Vollstreckungsgläubiger

Im Vollstreckungsverfahren gilt als Gläubiger der zu vollstreckenden Ansprüche bei der Vollstreckung

  1. 1.

    wegen Geldforderungen im Sinne von § 1 Absatz 1 die Körperschaft, der die Vollstreckungsbehörde angehört,

  2. 2.

    von Geldforderungen im Sinne von § 1 Absatz 2 der Gläubiger der Forderung.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremGVG,HB - Bremisches Geldforderungen-Vollstreckungsgesetz/